Neue Beitragsordnung beschlossen
Die zunehmend neuen Produktionsformen
in der Landwirtschaft
(Pilze, Insekten,
Hanf, Aquakulturen, Insekten
usw.) und ein ergangenes Erkenntnis
des Verwaltungsgerichts
Wien machten eine Überarbeitung
und Anpassung der
Beitragsordnung notwendig. In
Zuge der nunmehrigen Überarbeitung
wurden entsprechend
dem Aufbau und der Gliederung
der Kammerzugehörigen
laut § 3 Kammergesetz die Bemessungsgrundlagen
der jeweiligen
Gruppen der Kammerzugehörigen
strukturiert, ausformuliert
und entsprechend in
der Beitragsordnung angepasst.
Dabei wurde auch die Einstufung von Pensionisten klargestellt: Bewirtschaften Personen, die bereits eine Pension beziehen, weiter Flächen oder üben sie unverändert eine land- und fortwirtschaftliche Tätigkeit aus, sind diese, unabhängig von der Größe und dem Umfang, als hauptberufliche Tätigkeit einzustufen.
Dabei wurde auch die Einstufung von Pensionisten klargestellt: Bewirtschaften Personen, die bereits eine Pension beziehen, weiter Flächen oder üben sie unverändert eine land- und fortwirtschaftliche Tätigkeit aus, sind diese, unabhängig von der Größe und dem Umfang, als hauptberufliche Tätigkeit einzustufen.
Anpassung der Bemessungrundlagen
Als Bemessungsgrundlagen
insbesondere der land- und
forstwirtschaftlichen Erwerbsund
Wirtschaftsgenossenschaften
und der neuen Produktionsformen
werden die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Betriebes, die sich aus
dem Nettoproduktionswert
des letztverfügbaren Jahresabschlusses
ergibt, herangezogen.
Auch die Beschaung und Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Beitragssätze wurden den adaptierten Bemessungsgrundlagen entsprechend angepasst.
Laut § 4 (1) der Beitragsordnung hat nunmehr die Vollversammlung jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die jährliche Festsetzung der Beitragssätze gemäß Anhang I zu beschließen. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Die Beschlussfassung des Anhangs 1 (Änderung der Beitragssätze) bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Weitere Änderungen betreffen notwendige Anpassungen und Klarstellungen im Rechtsmittelverfahren.
Auch die Beschaung und Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Beitragssätze wurden den adaptierten Bemessungsgrundlagen entsprechend angepasst.
Laut § 4 (1) der Beitragsordnung hat nunmehr die Vollversammlung jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die jährliche Festsetzung der Beitragssätze gemäß Anhang I zu beschließen. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Die Beschlussfassung des Anhangs 1 (Änderung der Beitragssätze) bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Weitere Änderungen betreffen notwendige Anpassungen und Klarstellungen im Rechtsmittelverfahren.
Beschlussfassung & Genehmigung
Die Änderung der Beitragsordnung
wurden in der Vollversammlung
am 27. November
2025 beschlossen und der Landesregierung
zur Beschlussfassung
vorgelegt. Die durch die
Landesregierung am 13.01.2026
genehmigte Beitragsordnung
samt beschlossener Beitragssätze
(Anhang 1) finden sie kundgemacht
auf der Homepage der
LK Wien unter den Geschäftsgrundlagen
(Geschäftsordnung
| Landwirtschaftskammer
Wien; wien.lko.at/beitragsordnung).
Mit dem finanziellen Beitrag der Kammerzugehörigen wird wesentlich zur Sicherung der vielfältigen Angebote und Dienstleistungen in Form von Beratung, Bildung und Förderung beigetragen.
Mit dem finanziellen Beitrag der Kammerzugehörigen wird wesentlich zur Sicherung der vielfältigen Angebote und Dienstleistungen in Form von Beratung, Bildung und Förderung beigetragen.