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Neue Pfandverordnung ab Jänner 2025

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29.11.2024 | von Dipl.-Ing. Katharina Fraiß, BEd

Ein Überblick über die neue Verordnung

Die österreichische Pfandverordnung, die ab 01.01.2025 in Kraft tritt, hat deutliche Auswirkungen auf den Umgang mit Einwegplastikflaschen und Getränkedosen – sowohl für Verbraucher:innen als auch für Produzent:innen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Auch für einzelne Landwirt: innen können sich durch die Verordnung neue Herausforderungen und Chancen ergeben. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick zur neuen Pfandverordnung.

Hintergrund der Pfandverordnung

Die österreichische Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2029 die Recyclingquote von Kunststoffverpackungen und Dosen deutlich zu erhöhen. Die Pfandverordnung ist ein wichtiger Schritt, um die Umweltauswirkungen durch Plastikmüll zu verringern. Ab 2025 wird auf alle Einweggetränkeverpackungen bis zu drei Liter Pfand erhoben. Verbraucher sollen die leeren Flaschen und Dosen in den Handel zurückbringen, um das Pfand zurückzuerhalten. Durch die Rückführung in den Wertstoffkreislauf sollen Materialien effizienter recycelt und der Einsatz von Neuplastik reduziert werden.

Die Pfandverordnung im Detail

Die Pfandverordnung betrifft alle Einwegverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Fassungsvermögen von 0,1 bis 3 Litern, die mit Getränken gefüllt sind wie PET-Flaschen mit Säften, Mineralwasser und dergleichen. Nicht betroffen sind Getränkeflaschen aus Glas, Mehrwegflaschen, Bag in Box und Tetra Pak.

Die Eckpunkte der Verordnung umfassen:

  • Pfandbetrag: Für jede Einwegverpackung wird ein Pfand von 25 Cent erhoben.
  • Kennzeichnungspflicht: Die Verpackungen müssen deutlich sichtbar mit dem Pfandbetrag und der Möglichkeit zur Rückgabe gekennzeichnet sein sowie einem neu generieten EANCode und dem Pfandlogo.
  • Rücknahmestellen: Geschäfte mit einer Verkaufsfläche ab 400 m² sind verpflichtet, Pfandverpackungen zurückzunehmen. Kleinere Geschäfte sind hiervon befreit, können sich aber freiwillig beteiligen.
  • Ausnahmen: Wein, Spirituosen, Milchprodukte und einige andere spezielle Getränke wie Sirupe sind vom Pfandsystem ausgenommen.

Auswirkungen auf die Landwirtschaft

Produkte aus bäuerlicher Produktion, die meist in Glasflaschen verkauft werden, sind von der Pfandverordnung ausgenommen. Direktvermarkter: innen sind nur betroffen, wenn sie ihre Getränke in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall anbieten. Betriebe wären nur betroffen, wenn Getränke in Einwegverpackungen zu- und weiterverkauft werden – diese müssten die Einwegverpackungen zurücknehmen und gegebenenfalls ein Handelsgewerbe anmelden, da dies nicht als Direktvermarktung gilt.

Für Gastrobetriebe entfällt die Rücknahmepflicht, wenn die Einwegverpackungen vor Ort konsumiert werden. Buschenschänken sind meist nicht betroffen, da Getränke üblicherweise vor Ort konsumiert werden. Auch bei der Almbewirtschaftung besteht Rücknahmepflicht nur, wenn Einwegverpackungen zum Mitnehmen verkauft werden. Leere Einweggetränkeverpackungen der Art und Menge, wie sie verkauft werden, müssten in diesem Fall zurückgenommen werden.

Bei Selbstbedienungsautomaten muss man nach der Verpackung der Getränke unterscheiden. Selbst erzeugte Getränke in Glasflaschen sind nicht betroffen. Getränke in Einwegverpackungen sind betroffen. Selbstbedienungsautomaten müssen Einwegverpackungen nicht zurücknehmen, jedoch einen Ausgleichsbetrag zahlen oder eine Vereinbarung mit einer Rücknahmestelle in der Nähe schließen. Dann kann ein Hinweis am Automaten den Ausgleichsbetrag ersetzen.

Weitere Details zur neuen PfandVO finden Sie im „Merkblatt für Direktvermarkter:innen  zur Pfandverordnung BGBl. II Nr. 283/2023 für Einweggetränkeverpackungen“ auf unserer Homepage.

Kontakt

  • Katharina Fraiß
    Dipl.-Ing. Katharina Fraiß, BEd
    Gumpendorfer Straße 15
    1060 Wien

    katharina.fraiss@lk-wien.at
    T 01/587 95 28 - 31
    M 0664/60 259 111 31
    F 01/587 95 28 - 21
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