Neue Pfandverordnung ab Jänner 2025
Die österreichische Pfandverordnung,
die ab 01.01.2025
in Kraft tritt, hat deutliche Auswirkungen
auf den Umgang
mit Einwegplastikflaschen und
Getränkedosen – sowohl für
Verbraucher:innen als auch für
Produzent:innen entlang der
gesamten Wertschöpfungskette.
Auch für einzelne Landwirt:
innen können sich durch
die Verordnung neue Herausforderungen
und Chancen ergeben.
Dieser Artikel gibt Ihnen
einen Überblick zur neuen
Pfandverordnung.
Hintergrund der Pfandverordnung
Die österreichische Bundesregierung
hat sich zum Ziel gesetzt,
bis 2029 die Recyclingquote
von Kunststoffverpackungen
und Dosen deutlich
zu erhöhen. Die Pfandverordnung
ist ein wichtiger Schritt,
um die Umweltauswirkungen
durch Plastikmüll zu verringern.
Ab 2025 wird auf alle Einweggetränkeverpackungen
bis
zu drei Liter Pfand erhoben.
Verbraucher sollen die leeren
Flaschen und Dosen in den
Handel zurückbringen, um
das Pfand zurückzuerhalten.
Durch die Rückführung in den
Wertstoffkreislauf sollen Materialien
effizienter recycelt und
der Einsatz von Neuplastik reduziert
werden.
Die Pfandverordnung im Detail
Die Pfandverordnung betrifft
alle Einwegverpackungen
aus Kunststoff und Metall mit
einem Fassungsvermögen von
0,1 bis 3 Litern, die mit Getränken
gefüllt sind wie PET-Flaschen
mit Säften, Mineralwasser
und dergleichen.
Nicht betroffen sind Getränkeflaschen
aus Glas, Mehrwegflaschen,
Bag in Box und Tetra
Pak.
Die Eckpunkte der Verordnung umfassen:
- Pfandbetrag: Für jede Einwegverpackung wird ein Pfand von 25 Cent erhoben.
- Kennzeichnungspflicht: Die Verpackungen müssen deutlich sichtbar mit dem Pfandbetrag und der Möglichkeit zur Rückgabe gekennzeichnet sein sowie einem neu generieten EANCode und dem Pfandlogo.
- Rücknahmestellen: Geschäfte mit einer Verkaufsfläche ab 400 m² sind verpflichtet, Pfandverpackungen zurückzunehmen. Kleinere Geschäfte sind hiervon befreit, können sich aber freiwillig beteiligen.
- Ausnahmen: Wein, Spirituosen, Milchprodukte und einige andere spezielle Getränke wie Sirupe sind vom Pfandsystem ausgenommen.
Auswirkungen auf die Landwirtschaft
Produkte aus bäuerlicher
Produktion, die meist in Glasflaschen
verkauft werden, sind
von der Pfandverordnung ausgenommen.
Direktvermarkter:
innen sind nur betroffen,
wenn sie ihre Getränke in Einwegverpackungen
aus Kunststoff
oder Metall anbieten. Betriebe
wären nur betroffen,
wenn Getränke in Einwegverpackungen
zu- und weiterverkauft
werden – diese müssten
die Einwegverpackungen zurücknehmen
und gegebenenfalls
ein Handelsgewerbe anmelden,
da dies nicht als Direktvermarktung
gilt.
Für Gastrobetriebe entfällt die Rücknahmepflicht, wenn die Einwegverpackungen vor Ort konsumiert werden. Buschenschänken sind meist nicht betroffen, da Getränke üblicherweise vor Ort konsumiert werden. Auch bei der Almbewirtschaftung besteht Rücknahmepflicht nur, wenn Einwegverpackungen zum Mitnehmen verkauft werden. Leere Einweggetränkeverpackungen der Art und Menge, wie sie verkauft werden, müssten in diesem Fall zurückgenommen werden.
Bei Selbstbedienungsautomaten muss man nach der Verpackung der Getränke unterscheiden. Selbst erzeugte Getränke in Glasflaschen sind nicht betroffen. Getränke in Einwegverpackungen sind betroffen. Selbstbedienungsautomaten müssen Einwegverpackungen nicht zurücknehmen, jedoch einen Ausgleichsbetrag zahlen oder eine Vereinbarung mit einer Rücknahmestelle in der Nähe schließen. Dann kann ein Hinweis am Automaten den Ausgleichsbetrag ersetzen.
Weitere Details zur neuen PfandVO finden Sie im „Merkblatt für Direktvermarkter:innen zur Pfandverordnung BGBl. II Nr. 283/2023 für Einweggetränkeverpackungen“ auf unserer Homepage.
Für Gastrobetriebe entfällt die Rücknahmepflicht, wenn die Einwegverpackungen vor Ort konsumiert werden. Buschenschänken sind meist nicht betroffen, da Getränke üblicherweise vor Ort konsumiert werden. Auch bei der Almbewirtschaftung besteht Rücknahmepflicht nur, wenn Einwegverpackungen zum Mitnehmen verkauft werden. Leere Einweggetränkeverpackungen der Art und Menge, wie sie verkauft werden, müssten in diesem Fall zurückgenommen werden.
Bei Selbstbedienungsautomaten muss man nach der Verpackung der Getränke unterscheiden. Selbst erzeugte Getränke in Glasflaschen sind nicht betroffen. Getränke in Einwegverpackungen sind betroffen. Selbstbedienungsautomaten müssen Einwegverpackungen nicht zurücknehmen, jedoch einen Ausgleichsbetrag zahlen oder eine Vereinbarung mit einer Rücknahmestelle in der Nähe schließen. Dann kann ein Hinweis am Automaten den Ausgleichsbetrag ersetzen.
Weitere Details zur neuen PfandVO finden Sie im „Merkblatt für Direktvermarkter:innen zur Pfandverordnung BGBl. II Nr. 283/2023 für Einweggetränkeverpackungen“ auf unserer Homepage.
Kontakt
-
Dipl.-Ing. Katharina Fraiß, BEd
Gumpendorfer Straße 15
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katharina.fraiss@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 31
M 0664/60 259 111 31
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