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Neue Steuergrenze für Kleinunternehmer betrifft auch den Nebenerwerb

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22.10.2025 | von Dr. Rupert Mayr, BEd LK Salzburg

Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde die Grenze für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung von 35.000 Euro "netto" auf 55.000 Euro "brutto" angehoben und auch sonst gibt es einige Neuerungen.

Zimmer.png © UAB OÖ
In die 55.000-€- Brutto-Grenze sind bei Unternehmeridentität alle unternehmerischen Umsätze (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung, selbstständige Tätigkeit) eines Jahres einzurechnen. © UAB OÖ
Umsatzsteuerpauschalierung, Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung - was gilt nun für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb? Für welche Bereiche ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar? Wie funktioniert die neue Kleinunternehmerregelung? Diese Fragen stellen sich viele Land- und Forstwirte und diese sollen nachfolgend beantwortet werden.

Umsatzsteuerpauschalierung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz 600.000 Euro nicht übersteigt, sind bei der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert. Dies bedeutet, dass die Land- und Forstwirte für ihre Lieferungen und Leistungen 10% oder 13% USt (je nach Produkt an Nichtunternehmer) bzw. generell 13% USt (an Unternehmer für deren Unternehmen) in Rechnung stellen müssen und diese behalten dürfen. Im Gegenzug steht ihnen jedoch für ihre betrieblichen Ausgaben kein Vorsteuerabzug zu. Da folglich weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss entsteht, entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt.

Im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar. Die Umsatzsteuerpauschalierung geht der Kleinunternehmerregelung vor.

Regelbesteuerung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 600.000 Euro Umsatz sind regelbesteuert. Jeder umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt, der diese Grenze nicht überschreitet, kann aber freiwillig gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze nicht mehr nach Durchschnittssätzen (Umsatzsteuerpauschalierung), sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) besteuert werden sollen.

Diesen Wechsel von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung nennt man auch Umsatzsteueroption. Ist der optierende Land- und Forstwirt auch ein Kleinunternehmer (max. 55.000 Euro Jahresumsatz "brutto"), muss er außerdem erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet (sogenannte "Doppeloption").

Die Regelbesteuerung hat zur Folge, dass sich der Land- und Forstwirt die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht mehr behalten darf, sondern diese an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug darf er sich die bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen (Vorsteuerabzug). Hierfür ist natürlich eine genaue Aufzeichnung der gesamten betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (auch im Bereich der Urproduktion), die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich bei einem Umsatz über 100.000 Euro, ansonsten quartalsmäßig) und von Umsatzsteuerjahreserklärungen erforderlich.

Kleinunternehmerregelung seit 2025

Betragen die Umsätze eines Unternehmers weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr mehr als 55.000 Euro, so gilt dieser als Kleinunternehmer. Dies hat zur Folge, dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf bzw. muss, sich im Gegenzug aber auch keine bezahlte Vorsteuer zurückholen kann. Zudem muss der Kleinunternehmer in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

Die Kleinunternehmerregelung hat im Bereich der Landund Forstwirtschaft grundsätzlich keinen allzu großen
Anwendungsbereich, da die meisten Landwirte - wie oben dargestellt - umsatzsteuerpauschaliert oder regelbesteuert (mit Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bei Umsatzsteueroption) sind.

Fallen Umsätze aber nicht unter die Umsatzsteuerpauschalierung, so spielt die Kleinunternehmerregelung eine große Rolle. Beispiele hierfür sind:
  • Vermietung von Ferienwohnungen ohne Nebenleistungen (Vermietung und Verpachtung)
  • Pferdeeinstellung
  • Verpachtung einer Eigenjagd
  • Brotbacken ohne eigenes Getreide im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung

Berechnung der 55.000-Euro-Grenze

In die 55.000-Euro-Brutto-Grenze sind bei Unternehmeridentität alle unternehmerischen Umsätze (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung, selbstständige Tätigkeit) eines Jahres einzurechnen. Ausgenommen sind nur die im Gesetz genannten Umsätze wie beispielsweise Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen. Umsätze von vollpauschalierten Landwirten können mit 150% des selbst bewirtschafteten Einheitswertes geschätzt werden, wobei nicht durch die Vollpauschalierung erfasste Umsätze (z. B. landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wie Winterdienst, Kulturpflege, Be- und Verarbeitung usw.) zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2024 geltenden Kleinunternehmerregelung ist bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht auf eine unterstellte Steuerpflicht abzustellen. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Einnahmen auf die Grenze angerechnet werden. Ein Herausrechnen einer „fiktiven“ Umsatzsteuer ist nicht mehr notwendig bzw. zulässig.

10-%-Toleranzregelung

Wird die Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro um nicht mehr als 10% überschritten (= maximal 60.500 Euro Jahresumsatz), kann die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Es muss also nicht rückwirkend für das ganze Jahr berichtigt werden. Für das folgende Jahr kann die Kleinunternehmerregelung aber nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Wird die Kleinunternehmergrenze um mehr als 10% überschritten, so entfällt die Befreiung mit diesem Zeitpunkt sofort. Das heißt für jenen Umsatz, mit dem die 10-%-Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze ist die Befreiung nicht mehr anwendbar. Auch hier muss aber nicht rückwirkend für das ganze Jahr berichtigt werden. Natürlich kann auch in diesem Fall die Kleinunternehmerregelung für das folgende Jahr nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Freiwilliger Verzicht

Betragen die Umsätze einesUnternehmers weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr mehr als 55.000 Euro, ist dieser automatisch Kleinunternehmer. Ein freiwilliger Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (weil man z. B. bei Investitionen in Ferienwohnungen unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung die Umsatzsteuer zurückholen möchte) ist mittels Antrag beim Finanzamt möglich. Dieser bindet einen dann für fünf Jahre.

BEISPIELE

1| Ferienwohnungsvermietung
Landwirt A ist im Jahr 2025 alleiniger Bewirtschafter einer umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von 30.000 Euro. Der Jahresumsatz aus der Land- und Forstwirtschaft kann mit 45.000 Euro (150% des Einheitswertes) angesetzt werden. Daneben vermietet er Ferienwohnungen ohne Nebenleistungen außer Endreinigung (Vermietung und Verpachtung). Von Jänner bis Oktober erzielte der Landwirt daraus Umsätze von 15.000 Euro, im November 2.000 Euro und im Dezember 3.000 Euro. Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 65.000 Euro.
Landwirt A ist kein Kleinunternehmer, da die 55.000-Euro-Grenze überschritten wurde. Der Umsatz von Jänner bis Oktober beträgt 60.000 Euro. Die 10-%-Toleranzgrenze wurde hier noch nicht überschritten, weshalb er für die Umsätze aus der Ferienwohnungsvermietung von Jänner bis Oktober keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern muss. Im Gegenzug steht ihm in diesem Bereich auch kein Vorsteuerabzug zu. Mit dem Umsatz im November wurde die 10-%-Toleranzgrenze überschritten, daher sind für die Umsätze im November und Dezember 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug steht für diese Zeiträume auch ein Vorsteuerabzug zu.
Im Jahr 2026 kann die Kleinunternehmerregelung für die Ferienwohnungsvermietung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Dies hat zur Folge, dass er bei der Vermietung generell 10% Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss, dafür aber das Recht zum Vorsteuerabzug besitzt.

2| Pferdeeinstellung
Landwirt B ist im Jahr 2025 alleiniger Bewirtschafter einer umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von 20.000 €. Der Jahresumsatz aus der Land- und Forstwirtschaft kann mit 30.000 Euro (150% des Einheitswertes) angesetzt werden. Im Zuge seiner Bewirtschaftung stellt er fremde Pferde zu Freizeitzwecken ein und lukriert hieraus einen jährlichen Umsatz in Höhe von 28.000 Euro. Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 58.000 Euro.
Landwirt B ist kein Kleinunternehmer, da die 55.000-Euro-Grenze überschritten wurde. Da die Grenze aber um nicht mehr als 10% überschritten wurde, muss er für die Umsätze aus der Pferdeeinstellung im Jahr 2025 keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern. Im Gegenzug steht ihm in diesem Bereich auch kein Vorsteuerabzug zu.
Im Jahr 2026 kann er die Kleinunternehmerregelung für die Pferdeeinstellung aber nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass er bei der Pferdeeinstellung 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss, dafür aber das Recht zum Vorsteuerabzug besitzt. Bei Inanspruchnahme der Pferdepauschalierungsverordnung kann der Landwirt 31 Euro pro Einstellpferd und Monat geltend machen. Zusätzlich können Vorsteuern aus ertragsteuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionspferdehaltung dient, gesondert abgezogen werden (z. B. Stallgebäude, Reitplatz oder Reithalle).
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Steuerlicher Rechtstipp: Änderungen bei FinanzOnline-Login ab 1. Oktober 2025

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