Neue Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Wesentliche Eckpunkte der neuen Verordnung:
- Sie hebt die „alte“ EU-VO Nr. 89/2031 auf.
- Nationale Registrierungssysteme sind nicht mehr vorgesehen.
- Die Verwendung von beschränkten Stoffen nach Anhang I durch Private ist nur mehr mittels aufwendiger Genehmigung möglich.
- Schwefelsäure und Ammoniumnitrat (früher in Anhang XVII, REACH-VO) wurde in Anhang I aufgenommen.
- Ein Regelungsansatz für online Marktplätze ist vorgesehen.
Übergangsbestimmungen:
- Unbeschadet des Geltungsbeginnes der neuen Verordnung am 01. Februar 2021 behalten Genehmigungen, die im Rahmen der alten Verordnung (EU) Nr. 98/2013 rechtmäßig erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt oder ihre Gültigkeit endet bis zum 2. Februar 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
- Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen, welche im Rahmen der alten Verordnung rechtmäßig erteilt wurden, die am oder nach dem 1. Februar 2021 gestellt werden, sind gemäß der vorliegenden Verordnung zu stellen.
- Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der neuen Verordnung (Art. 5 (1) VO (EU) 2012/1148 „Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden“) bleibt Mitgliedern der Allgemeinheit der Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die rechtmäßig vor dem 1. Februar 2021 erworben wurden, bis zum 2. Februar 2022 gestattet.
- Salpetersäure
- Wasserstoffperoxid
- Schwefelsäure
- Nitromethan
- Ammoniumnitrat
- Kaliumchlorat
- Kaliumperchlorat
- Natriumchlorat
- Natriumperchlorat
Für den Gartenbau ergeben sich zwei Auswirkungen:
Auswirkungen auf die Produktion
Die Stoffe, die im Anhang der Verordnung angeführt sind, dürfen von gewerblichen Verwendern zu ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Verwendung weiterhin verwendet werden. Der Lieferant der Stoffe muss jedoch die Identität des Kunden, die gewerbliche, unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit und die beabsichtige Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe feststellen. Außerdem muss der Lieferant den gewerblichen Kunden darüber informieren, dass die Stoffe nicht von der Allgemeinheit verwendet werden dürfen.
Auswirkung auf Handelsprodukte für Endkunden
Aktuell sind noch Düngemittel für Endkunden im Umlauf, die ab 1. Februar 2021 nicht mehr an Endkunden verkauft werden dürfen, da der Stickstoffgehalt aus Ammoniumnitrat den Grenzwert übersteigt. Diese Produkte dürfen jedoch in der gärtnerischen Produktion weiterhin eingesetzt werden (siehe PDF Anhang).
Die Stoffe, die im Anhang der Verordnung angeführt sind, dürfen von gewerblichen Verwendern zu ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Verwendung weiterhin verwendet werden. Der Lieferant der Stoffe muss jedoch die Identität des Kunden, die gewerbliche, unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit und die beabsichtige Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe feststellen. Außerdem muss der Lieferant den gewerblichen Kunden darüber informieren, dass die Stoffe nicht von der Allgemeinheit verwendet werden dürfen.
Auswirkung auf Handelsprodukte für Endkunden
Aktuell sind noch Düngemittel für Endkunden im Umlauf, die ab 1. Februar 2021 nicht mehr an Endkunden verkauft werden dürfen, da der Stickstoffgehalt aus Ammoniumnitrat den Grenzwert übersteigt. Diese Produkte dürfen jedoch in der gärtnerischen Produktion weiterhin eingesetzt werden (siehe PDF Anhang).
Downloads zum Thema
- Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe- Bundesverband der Österreichischen Gärtner PDF 484,76 kBVermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe - VO (EU) 2019/1148
- Verordnung EU 2019 1148 PDF 791,35 kBVerordnung (EU) 2019/1148 - Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe