Neues Corona-Kurzarbeitsmodell fixiert
Mindestarbeitszeit wird auf 30% angehoben, Einkommen-Nettoersatzrate bleibt bei 80 bis 90%
Die Regierung und die Sozialpartner haben sich auf ein überarbeitetes Corona-Kurzarbeitsmodell geeinigt. Die Mindestarbeitszeit wird von 10 auf 30% angehoben, die Nettoersatzrate für Beschäftigte bleibt bei 80 bis 90%. Die Kurzarbeit wird um sechs Monate verlängert.
Die aktuell laufende Corona-Kurzarbeit Phase 2 wird bis Ende September verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab 1. Oktober und kann von Unternehmen für sechs Monate beantragt werden. Die Mindestarbeitszeit beträgt 30%, sie kann jedoch mit Zustimmung der Sozialpartner in Ausnahmefällen unterschritten werden. Die Höchstarbeitszeit wurde von 90% - beim aktuellen Kurzarbeitsmodell - auf 80% gesenkt. Die Abrechnung der Kurzarbeit wurde nicht verändert. Die Betriebe müssen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Für die Differenz kommt weiterhin in voller Höhe inklusive Lohnnebenkosten das Arbeitsmarktservice (AMS) auf.
Im Rahmen des Kurzarbeits-Genehmigungsverfahren wird die wirtschaftliche Betroffenheit künftig anhand eines standardisierten Verfahrens inklusive Unternehmens-Prognoserechnung überprüft, um Missbrauch zu verhindern. Damit die Nicht-Arbeitszeit für Weiterbildung genützt werden kann, wurden die Rahmenbedingungen dafür verbessert. Um das neue Corona-Kurzarbeitsmodell zu nutzen, muss auch die Weiterbildungsbereitschaft der Beschäftigten gegeben sein. Mitarbeiter müssen bereit sein, in der Kurzarbeitszeit eine Weiterbildung zu machen, wenn dies vom Unternehmen angeboten wird.
Außerdem wird der Ausbau des AMS-Solidaritätsprämien-Modells forciert, welche die freiwillige Reduktion der Arbeitszeit von Beschäftigen zugunsten eines neuen Arbeitsplatzes belohnt. Die Grünen hatten sich im Rahmen der Kurzarbeitsverhandlungen dafür stark gemacht. Wenn beispielsweise vier Personen ihre Arbeitszeit jeweils um 20% verringern und dafür eine fünfte Person angestellt wird, erhalten die Beschäftigten vom AMS die Hälfte ihres Einkommensausfalls, berichtet die APA.
Die aktuell laufende Corona-Kurzarbeit Phase 2 wird bis Ende September verlängert. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab 1. Oktober und kann von Unternehmen für sechs Monate beantragt werden. Die Mindestarbeitszeit beträgt 30%, sie kann jedoch mit Zustimmung der Sozialpartner in Ausnahmefällen unterschritten werden. Die Höchstarbeitszeit wurde von 90% - beim aktuellen Kurzarbeitsmodell - auf 80% gesenkt. Die Abrechnung der Kurzarbeit wurde nicht verändert. Die Betriebe müssen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Für die Differenz kommt weiterhin in voller Höhe inklusive Lohnnebenkosten das Arbeitsmarktservice (AMS) auf.
Im Rahmen des Kurzarbeits-Genehmigungsverfahren wird die wirtschaftliche Betroffenheit künftig anhand eines standardisierten Verfahrens inklusive Unternehmens-Prognoserechnung überprüft, um Missbrauch zu verhindern. Damit die Nicht-Arbeitszeit für Weiterbildung genützt werden kann, wurden die Rahmenbedingungen dafür verbessert. Um das neue Corona-Kurzarbeitsmodell zu nutzen, muss auch die Weiterbildungsbereitschaft der Beschäftigten gegeben sein. Mitarbeiter müssen bereit sein, in der Kurzarbeitszeit eine Weiterbildung zu machen, wenn dies vom Unternehmen angeboten wird.
Außerdem wird der Ausbau des AMS-Solidaritätsprämien-Modells forciert, welche die freiwillige Reduktion der Arbeitszeit von Beschäftigen zugunsten eines neuen Arbeitsplatzes belohnt. Die Grünen hatten sich im Rahmen der Kurzarbeitsverhandlungen dafür stark gemacht. Wenn beispielsweise vier Personen ihre Arbeitszeit jeweils um 20% verringern und dafür eine fünfte Person angestellt wird, erhalten die Beschäftigten vom AMS die Hälfte ihres Einkommensausfalls, berichtet die APA.