Neuregelung bei den Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern
Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist in vielen Bereichen besondere Vorsicht geboten. Vor kurzem hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) im Auftrag des Landwirtschaftsministeriums den ehemaligen Erlass für "Abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte und Maßnahmen" als amtliche Nachricht veröffentlicht. Darin enthalten sind die Erläuterungen zu risikomindernden Anwendungsbedingungen sowie der Liste der abdriftmindernden Pflanzenschutzgeräte und Geräteteile (z.B. Düsen) und die Liste der staubdriftmindernden pneumatischen Einzelkornsägeräte mit Saugluftsystem. Die Aktualisierung wurde von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Integrierten Pflanzenschutz durch den Arbeitskreis für Anwendungstechnik durchgeführt. Dieser hat sich an den aktuellen deutschen Listen des Julius-Kühn-Institutes orientiert und diese an die österreichischen Gegebenheiten angepasst.
Um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln z.B. in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu unterbinden, werden bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Bedingungen und Auflagen ("Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern", abtragsgefährdete Flächen, Nichtzielpflanzen, Nichtzielorganismen) erteilt, welche auf der Handelspackung (vorgeschriebene Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels) aufscheinen müssen und dem Landwirt die notwendigen Informationen geben. Bei der Verwendung von abdriftmindernden Geräten und z.B. Düsen kann in einem bestimmten Ausmaß von den vorgegebenen Abstandsauflagen abgewichen werden.
In jedem Fall muss der Abstand zur Böschungsoberkante des Oberflächengewässers generell mindestens ein Meter bzw. mindestens drei Meter speziell bei Raumkulturen (z.B. Wein, Hopfen, Obst) betragen.
NEU: Bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen ("Mehrfachantrag") ist nach den Bestimmungen von GLÖZ 4 bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Oberflächengewässern ein Mindestabstand von 3 m in Form eines bewachsenen Streifens einzuhalten. Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von a) mindestens 10m zu stehenden Gewässern b) mindestens 5m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen, auf welchem keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringungen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden darf.
Um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln z.B. in Oberflächengewässer im Rahmen der Applikation zu unterbinden, werden bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Bedingungen und Auflagen ("Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern", abtragsgefährdete Flächen, Nichtzielpflanzen, Nichtzielorganismen) erteilt, welche auf der Handelspackung (vorgeschriebene Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels) aufscheinen müssen und dem Landwirt die notwendigen Informationen geben. Bei der Verwendung von abdriftmindernden Geräten und z.B. Düsen kann in einem bestimmten Ausmaß von den vorgegebenen Abstandsauflagen abgewichen werden.
In jedem Fall muss der Abstand zur Böschungsoberkante des Oberflächengewässers generell mindestens ein Meter bzw. mindestens drei Meter speziell bei Raumkulturen (z.B. Wein, Hopfen, Obst) betragen.
NEU: Bei der Beantragung von Ausgleichszahlungen ("Mehrfachantrag") ist nach den Bestimmungen von GLÖZ 4 bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln entlang von Oberflächengewässern ein Mindestabstand von 3 m in Form eines bewachsenen Streifens einzuhalten. Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von a) mindestens 10m zu stehenden Gewässern b) mindestens 5m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen, auf welchem keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringungen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden darf.
Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer. Sie bestehen laut Wasserrechtsgesetz aus dem Wasser, dem Bett des Gewässers und dem Ufer. Wo das Oberflächengewässer beginnt, ist auch bei Experten umstritten; man bewegt sich jedoch an der "sicheren" Seite, wenn man die Böschungsoberkante als Beginn des Gewässers definiert.
Ein "Gewässer" im Sinne des Wasserrechtsgesetzes kann auch dann gegeben sein, wenn es (zeitweilig) nicht wasserführend ist.
Diese Mindestabstände zu Oberflächengewässern hat der Landwirt bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten. Die Abstände dürfen nur unter den nachfolgend genannten Bedingungen (entweder durch die Verwendung abdriftmindernder Pflanzenschutzgeräte und -geräteteile oder abdriftmindernder Maßnahmen bzw. bei bestimmten Anwendungssituationen) verringert werden.
Ein "Gewässer" im Sinne des Wasserrechtsgesetzes kann auch dann gegeben sein, wenn es (zeitweilig) nicht wasserführend ist.
Diese Mindestabstände zu Oberflächengewässern hat der Landwirt bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten. Die Abstände dürfen nur unter den nachfolgend genannten Bedingungen (entweder durch die Verwendung abdriftmindernder Pflanzenschutzgeräte und -geräteteile oder abdriftmindernder Maßnahmen bzw. bei bestimmten Anwendungssituationen) verringert werden.
1. Abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte und -geräteteile
Unter dem "Regelabstand" ist jener vorgeschriebene Mindestabstand zum Oberflächengewässer zu verstehen, der bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der guten landwirtschaftlichen Praxis einzuhalten ist. Der Regelabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen entsprechend verringert werden.
In der Mitteilung des BAES werden in der Liste in Anhang I jene Pflanzenschutzgeräte und Düsen angeführt, die als abdriftmindernd eingestuft sind. Es erfolgt eine Einteilung in verschiedene Abdriftminderungsklassen (50%, 75%, 90%, 95% und 99%). Das Gerät muss nach guter fachlicher Praxis und unter Berücksichtigung der Angaben der Gebrauchsanleitung und der Gerätebeschreibung eingesetzt werden.
Im Ackerbau darf die Fahrgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschritten werden, außer die Verwendungsbestimmungen enthalten dazu andere Angaben.
Die in der Liste angegebene Abdriftminderung wird nur erreicht, wenn das Pflanzenschutzmittel mit diesem Gerät nach diesen Vorgaben ausgebracht wird. Für Düsen im Ackerbau gilt als Standard ein Zielflächenabstand von 50 cm und ein Düse zu Düse Abstand von 50 cm, sofern in den anderen Spalten nichts anderes angegeben ist.
Die Regelungen für Geräte mit Pulsweitenmodulationssystemen (PWM-Systene) und für Raumgeräte sind der amtlichen Nachricht nachzulesen.
Die Liste ist relativ umfangreich und kann im Internet unter der Adresse https://www.baes.gv.at/zulassung/pflanzenschutzmittel/abdriftmindernde-geraete abgerufen werden.
In der Mitteilung des BAES werden in der Liste in Anhang I jene Pflanzenschutzgeräte und Düsen angeführt, die als abdriftmindernd eingestuft sind. Es erfolgt eine Einteilung in verschiedene Abdriftminderungsklassen (50%, 75%, 90%, 95% und 99%). Das Gerät muss nach guter fachlicher Praxis und unter Berücksichtigung der Angaben der Gebrauchsanleitung und der Gerätebeschreibung eingesetzt werden.
Im Ackerbau darf die Fahrgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschritten werden, außer die Verwendungsbestimmungen enthalten dazu andere Angaben.
Die in der Liste angegebene Abdriftminderung wird nur erreicht, wenn das Pflanzenschutzmittel mit diesem Gerät nach diesen Vorgaben ausgebracht wird. Für Düsen im Ackerbau gilt als Standard ein Zielflächenabstand von 50 cm und ein Düse zu Düse Abstand von 50 cm, sofern in den anderen Spalten nichts anderes angegeben ist.
Die Regelungen für Geräte mit Pulsweitenmodulationssystemen (PWM-Systene) und für Raumgeräte sind der amtlichen Nachricht nachzulesen.
Die Liste ist relativ umfangreich und kann im Internet unter der Adresse https://www.baes.gv.at/zulassung/pflanzenschutzmittel/abdriftmindernde-geraete abgerufen werden.
2. Sonstige abdriftmindernde Maßnahmen und Anwendungssituationen
Bandspritzung, Unterblattspritzung
Für diese Anwendungssituation ist grundsätzlich (außer es ist in der Zulassung oder auf der Verpackung etwas anderes angegeben) eine Applikation bis zum Feldrand zulässig, sofern ein unbehandelter Randstreifen von 1 m Breite zum Oberflächengewässer verbleibt.
Abstreifverfahren, Injektionsverfahren
Beim Abstreifverfahren auf Pflanzen und Injektionsverfahren bei Pflanzen und Böden kann eine Abdrift ausgeschlossen werden. Es sind daher keine Abstandsauflagen festzulegen.
ABER: Trotzdem gelten bei der Beantragung von Ausgleichszahlen („Mehrfachantrag“) die Bestimmungen von GLÖZ 4 (siehe oben).
NEU: die früher im Register angeführten Regelungen bezüglich reduzierter Aufwandmenge, Gewässertyp und Gewässerrandvegetation gelten NICHT mehr!
Für diese Anwendungssituation ist grundsätzlich (außer es ist in der Zulassung oder auf der Verpackung etwas anderes angegeben) eine Applikation bis zum Feldrand zulässig, sofern ein unbehandelter Randstreifen von 1 m Breite zum Oberflächengewässer verbleibt.
Abstreifverfahren, Injektionsverfahren
Beim Abstreifverfahren auf Pflanzen und Injektionsverfahren bei Pflanzen und Böden kann eine Abdrift ausgeschlossen werden. Es sind daher keine Abstandsauflagen festzulegen.
ABER: Trotzdem gelten bei der Beantragung von Ausgleichszahlen („Mehrfachantrag“) die Bestimmungen von GLÖZ 4 (siehe oben).
NEU: die früher im Register angeführten Regelungen bezüglich reduzierter Aufwandmenge, Gewässertyp und Gewässerrandvegetation gelten NICHT mehr!
Praktische Umsetzung
Ohne abdriftmindernde Technik sind immer die im Register und der Verpackung angegebenen Regelabstände einzuhalten. Unter Verwendung von abdriftmindernden Düsen und Geräten und Einhaltung bestimmter Maßnahmen kann dieser Abstand aber reduziert werden. Die als abdriftmindernd eingestuften Düsen und Geräte sowie deren Einsatzbedingungen sind unter https://www.baes.gv.at/zulassung/pflanzenschutzmittel/abdriftmindernde-geraete abrufbar.
Die Verwendungsbestimmungen gelten im Bereich von 20 m gerechnet ab dem nach der Gebrauchsanleitung des auszubringenden Pflanzenschutzmittels einzuhaltenden und der Abdriftminderungsklasse entsprechenden Mindestabstand zur Böschungsoberkante von Oberflächengewässern. Dort darf mit max. 8 km/h gefahren werden, der Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten - außer es gibt andere Verwendungsbestimmungen. Je nach Düse ist auch ein bestimmter Druck zu verwenden.
Bei Pflanzenschutzmitteln, die keine Angabe bezüglich eines Mindestabstandes haben, ist 1 m Mindestabstand einzuhalten.
Am Beispiel von MaisTer power (Herbizid in Mais) wird die Regelung erläutert.
Die Verwendungsbestimmungen gelten im Bereich von 20 m gerechnet ab dem nach der Gebrauchsanleitung des auszubringenden Pflanzenschutzmittels einzuhaltenden und der Abdriftminderungsklasse entsprechenden Mindestabstand zur Böschungsoberkante von Oberflächengewässern. Dort darf mit max. 8 km/h gefahren werden, der Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten - außer es gibt andere Verwendungsbestimmungen. Je nach Düse ist auch ein bestimmter Druck zu verwenden.
Bei Pflanzenschutzmitteln, die keine Angabe bezüglich eines Mindestabstandes haben, ist 1 m Mindestabstand einzuhalten.
Am Beispiel von MaisTer power (Herbizid in Mais) wird die Regelung erläutert.
a) von der Behörde festgelegte Abstände (auf der MaisTer power-Verpackung angegeben)
Mindestabstand (Regelabstand): 15 m (bei einer Aufwandmenge von 1,5 l/ha)
Verwendet der Landwirt abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte oder -geräteteile (je nach Abdriftminderungsklasse), sind folgende Verringerungen des Abstandes zum Oberflächengewässer möglich:
Für die Praxis bedeutet das, dass bei der Verwendung z.B. der Düse Lechler IDN 120-03 POM mit der Abdriftminderungsklasse 90% 1 m Abstand zum Oberflächengewässer eingehalten werden muss und im anschließenden 20 m-Bereich mit max. 8 km/h gefahren werden darf, der Druck max. 2 bar sein darf sowie ein Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten ist.
Mindestabstand (Regelabstand): 15 m (bei einer Aufwandmenge von 1,5 l/ha)
Verwendet der Landwirt abdriftmindernde Pflanzenschutzgeräte oder -geräteteile (je nach Abdriftminderungsklasse), sind folgende Verringerungen des Abstandes zum Oberflächengewässer möglich:
- Gerät oder Düse mit Abdriftminderungsklasse 50%: 10 m
- Gerät oder Düse mit Abdriftminderungsklasse 75%: 5 m
- Gerät oder Düse mit Abdriftminderungsklasse 90%: 1 m
Für die Praxis bedeutet das, dass bei der Verwendung z.B. der Düse Lechler IDN 120-03 POM mit der Abdriftminderungsklasse 90% 1 m Abstand zum Oberflächengewässer eingehalten werden muss und im anschließenden 20 m-Bereich mit max. 8 km/h gefahren werden darf, der Druck max. 2 bar sein darf sowie ein Zielflächenabstand von 50 cm ist einzuhalten ist.
Auflagen bezüglich Hangneigung und Gewässer, Eintragsvermeidung
Bei immer mehr Produkten gibt es auch Auflagen bei der Ausbringung auf abtragsgefährdeten Flächen. Vor allem nach starken Niederschlägen können mit der Erde auch Pflanzenschutzmittel in Gewässer gelangen. Mit Maßnahmen, wie z.B. Unkrautbekämpfung im Nachauflauf, Bodenbedeckung mit Mulch, Begrünung, Zwischenfrüchten, rauem Saatbett, Grünstreifen und Querdämmen kann das Risiko reduziert werden. Das Risiko ist auch bei Ausbringung auf einen den Boden vollständig bedeckenden grünen Pflanzenbestand sehr stark reduziert. Es kann die Ausbringung auf abtragsgefährdeten Flächen völlig untersagt sein, es können Mindestabstände festgelegt sein oder es sind bewachsene Grünstreifen vorgeschrieben. Bei manchen Produkten können die Abstände auch hier durch die Verwendung abdriftmindernder Düsen und Geräte vermindert werden.
Viele Produkte haben auch Auflagen, die generell eine unbehandelte Pufferzone zu Oberflächengewässern vorschreiben. Auch die Hangneigung kann eine Rolle spielen. Alle Auflagen sind auf der Verpackung aufgedruckt bzw. sind im Pflanzenschutzmittelregister unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/ abrufbar.
Viele Produkte haben auch Auflagen, die generell eine unbehandelte Pufferzone zu Oberflächengewässern vorschreiben. Auch die Hangneigung kann eine Rolle spielen. Alle Auflagen sind auf der Verpackung aufgedruckt bzw. sind im Pflanzenschutzmittelregister unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/ abrufbar.
Beispiele für Auflagen:
"Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone von … m zu Oberflächengewässern einzuhalten".
"Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand von …. m einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen nicht oder nur durch die Verwendung abdriftmindernder Düsen weiter reduziert werden".
"Zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung auf abtragsgefährdeten Flächen ist in jedem Fall eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern (davon mindestens ... m bewachsener Grünstreifen) einzuhalten".
SP 1 "Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen / indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)"
SPe 4 "Zum Schutz von Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen."
Beispiel MaisTer power:
Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand von 20 m (davon mindestens 10 m bewachsener Grünstreifen) einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen nicht weiter reduziert werden.
"Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand von …. m einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen nicht oder nur durch die Verwendung abdriftmindernder Düsen weiter reduziert werden".
"Zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung auf abtragsgefährdeten Flächen ist in jedem Fall eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern (davon mindestens ... m bewachsener Grünstreifen) einzuhalten".
SP 1 "Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen / indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)"
SPe 4 "Zum Schutz von Gewässerorganismen/Nichtzielpflanzen nicht auf versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster (Gleisanlagen) bzw. in anderen Fällen, die ein hohes Abschwemmungsrisiko bergen, ausbringen."
Beispiel MaisTer power:
Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand von 20 m (davon mindestens 10 m bewachsener Grünstreifen) einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen nicht weiter reduziert werden.
Abstände zu terrestrischen Nicht-Zielorganismen (Hecken, etc.)
Viele Produkte haben auch Auflagen zu sogenannten "Nicht-Zielorganismen" (z.B. Hecken, etc.).
Zum Schutz von Nichtziel-Arthropoden/Nichtziel-Pflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland* zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens … m (Abstand ist auf Etikette angegeben) zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik (Abdriftminderungsklasse mind. 50 bzw. 75 bzw. 90% gemäß Amtlicher Nachricht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.
*Nichtkulturland ist alles, was nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch (auch der Hobby-Garten ist ein Garten!) genutzt wird; z.B. Ruderalflächen über 3 m, Moore, etc.
Beispiel MaisTer power
Zum Schutz von Nichtzielpflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik …... auszubringen.
Zum Schutz von Nichtziel-Arthropoden/Nichtziel-Pflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland* zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens … m (Abstand ist auf Etikette angegeben) zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik (Abdriftminderungsklasse mind. 50 bzw. 75 bzw. 90% gemäß Amtlicher Nachricht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.
*Nichtkulturland ist alles, was nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch (auch der Hobby-Garten ist ein Garten!) genutzt wird; z.B. Ruderalflächen über 3 m, Moore, etc.
Beispiel MaisTer power
Zum Schutz von Nichtzielpflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik …... auszubringen.
Abstände zu unbeteiligten Dritten
Neu für Österreich sind Abstände zu unbeteiligten Dritten. Die Auflage kann sich unter "Weitere Gefahren- und Sicherheitshinweise" aber auch unter "Sonstige Auflagen und Hinweise" im Register befinden.
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens …. m eingehalten werden.
Bei einigen gibt es eine weitere Auflage hinsichtlich Abdriftminderung.
Bei der Ausbringung des Mittels muss zum Schutz von unbeteiligten Dritten verlustmindernde Technologie (Abdriftminderungsklasse 50% oder höher gemäß Amtlicher Nachricht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in der jeweils geltenden Fassung) eingesetzt werden.
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens …. m eingehalten werden.
Bei einigen gibt es eine weitere Auflage hinsichtlich Abdriftminderung.
Bei der Ausbringung des Mittels muss zum Schutz von unbeteiligten Dritten verlustmindernde Technologie (Abdriftminderungsklasse 50% oder höher gemäß Amtlicher Nachricht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in der jeweils geltenden Fassung) eingesetzt werden.
Welche Flächen sind von der Auflage betroffen?
Dazu gehören Flächen, die von unbeteiligten Dritten in der direkten Nachbarschaft (z.B. Anwohner) oder die von der Allgemeinheit oder die von gefährdeten Personengruppen im Sinne des Art. 3 Z 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden. Diese Flächen sind unter anderem Grundstücke mit Wohnbebauung, privat genutzte Gärten, öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungs-einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
Bei diesen Flächen ist jedenfalls die Abstandsauflage einzuhalten, unabhängig davon, ob sich zum Zeitpunkt der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Personen darauf befinden.
Bei diesen Flächen ist jedenfalls die Abstandsauflage einzuhalten, unabhängig davon, ob sich zum Zeitpunkt der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Personen darauf befinden.
Was muss bei öffentlichen Wegen beachtet werden?
Bei öffentlichen Wegen (u.a. Feldwege), die zum Zeitpunkt der Anwendung von unbeteiligten Dritten passiert werden, ist sicherzustellen, dass diese Personen als Unbeteiligte Dritte im Sinne der Verordnung, nicht in den Bereich des Mindestabstandes gelangen. Dies kann auch durch kurzzeitige Unterbrechung der Tätigkeit, eine zeitweilige Absperrung oder durch Wahl des Anwendungszeitpunktes erreicht werden. Ist dies nicht möglich, ist die Abstandsauflage jedenfalls einzuhalten.
Beispielhaft haben diese Auflagen einige Fungizide wie Protendo 300 EC, Pecari 300 EC, Poleposition 300 EC oder Promino 300 EC.
Beispielhaft haben diese Auflagen einige Fungizide wie Protendo 300 EC, Pecari 300 EC, Poleposition 300 EC oder Promino 300 EC.