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Nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel rechtzeitig entsorgen

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26.08.2026 | von Sarah Scheiblmair, BSc

Aufbrauchsfristen beachten und Beanstandungen vermeiden.

Glashaus Wien .jpg © LK Wien / Scheiblauer
© LK Wien / Scheiblauer
Durch Änderungen im Zulassungsrecht verlieren Pflanzenschutzmittel laufend ihre Zulassung. Bei amtlichen Kontrollen zählen nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel im Lager regelmäßig zu den häufigsten Beanstandungsgründen. Eine regelmäßige Kontrolle des Pflanzenschutzmittellagers hilft dabei, nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel rechtzeitig zu erkennen und Beanstandungen bei Kontrollen zu vermeiden.
 

Was passiert nach dem Ende einer Zulassung?

Pflanzenschutzmittel werden grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum zugelassen. Wird eine Zulassung nicht verlängert, gelten in der Regel Übergangsfristen. Nach dem Ende der Zulassung folgt üblicherweise zunächst eine Abverkaufsfrist und anschließend eine Aufbrauchsfrist. Welche Handlungen in den einzelnen Phasen zulässig sind, zeigt die folgende Übersicht:
 
  • Bis zum Ende der Zulassung: Kauf, Verkauf, Lagerung und Anwendung sind erlaubt.
  • Während der Abverkaufsfrist: Restbestände dürfen noch gekauft und verkauft werden.
  • Während der Aufbrauchsfrist: Bereits am Betrieb vorhandene Restbestände dürfen noch verwendet werden.
  • Nach Ablauf der Aufbrauchsfrist: Anwendung und Lagerung sind nicht mehr zulässig.
Pflanzenschutzmittel, deren Aufbrauchsfrist bereits abgelaufen ist, scheinen nicht mehr im Pflanzenschutzmittelregister auf. Sie dürfen weder verwendet noch am Betrieb gelagert werden.
 

Hinweise zur Lagerung

Bei der Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln sind die Bestimmungen des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes zu beachten.
Pflanzenschutzmittel müssen:
  • vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt aufbewahrt werden,
  • in verschlossenen und unbeschädigten Originalverpackungen gelagert werden,
  • bei Umfüllung in geeigneten, verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden, die ein Austreten des Mittels verhindern,
  • eindeutig und entsprechend der Originalverpackung gekennzeichnet sein.
  • Die Aufbewahrung darf keinesfalls zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Waren des täglichen Gebrauchs führen.
  • Beipacktexte sind gemeinsam mit den Behältnissen aufzubewahren.
 
Zudem gilt: Ohne gültigen Sachkundeausweis ist nicht nur der Erwerb und die Verwendung, sondern auch die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln unzulässig.
 
Nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel müssen rechtzeitig im Fachhandel oder bei einer Problemstoffsammelstelle abgegeben werden.
 
Pflanzenschutzmittel Liste_cmyk.png © LK Wien

Wichtige Information zu abgelaufenen Zulassungen und Aufbrauchfristen von Pflanzenschutzmitteln

Bei den folgenden Pflanzenschutzmitteln sind sämtliche Fristen in den letzten 2 Jahren abgelaufen. Sie dürfen weder verwendet noch gelagert werden und sind umgehend bei einer Problemstoffsammelstelle oder im Fachhandel abzugeben.

Hier gelangen Sie zur Übersicht. 

Nützliche Informationsquellen

Im Pflanzenschutzmittelregister der BAES können weitere Details abgerufen werden. Dazu einfach den Punkt „Beendete Zulassungen der 24 Monate“ am Ende der Suchmaske verwenden. https://psmregister-neu.baes.gv.at/de/main
 
Auch die verschiedenen Pflanzenschutzmittel-Filter des Warndienstes weisen durch rot hinterlegte Einträge auf die Aufbrauchsfrist hin. https://warndienst.at/
 
Tipp: Kontrollieren Sie Ihr Pflanzenschutzmittellager regelmäßig. So können Restbestände rechtzeitig aufgebraucht oder entsorgt und Beanstandungen bei Kontrollen vermieden werden.
 

Downloads zum Thema

  • Anhang Wichtige Information zu abgelaufenen Zulassungen und Aufbrauchsfristen von Pflanzenschutzmitteln PDF 190,92 kB

Links zum Thema

  • Pflanzenschutzmittelregister BAES
  • Pflanzenschutzmittel-Filter des Warndienstes
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