Parkpickerl, Wagenkarte und Zulassungsschein
Jede*r Betriebsführer*in in Wien kennt dies mittlerweile. Es gibt diverse Strafen für abgestellte KFZ auf Straßen, auf landwirtschaftlichen Flächen oder bei Kontrollschwerpunkten der Behörde.
Wie kann ich mich dagegen möglichst wappnen? Was kann ich tun?
Ein kurzer Leitfaden soll dazu eine entsprechende Hilfestellung bieten.
Ein kurzer Leitfaden soll dazu eine entsprechende Hilfestellung bieten.
„Parkpickerl (Parkchip) für Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
Dies betrifft in der Regel Strafen („Parksheriffs“) wegen fehlender Parkscheine/Parkchips auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen.
Die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung auf sämtliche Flächen der Stadt Wien hat auch massive Probleme für land- und fortwirtschaftliche Betriebe mit sich gebracht. Die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwendeten Fahrzeuge unterliegen ebenfalls den Bestimmungen zur Parkraumbewirtschaftung.
Nunmehr müssen/können auch landwirtschaftliche Produzenten mit Standort in Wien (Nachweis LFBIS Nummer, Kammer- oder SVB Bestätigung, Produzentennachweis) einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der maximalen Abstelldauer in flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen aus erheblichen wirtschaftlichen Interessen für das betriebliche Fahrzeug beantragen. Alternativ ist ein Parkschein am Fahrzeug anzubringen.
Sollten mangels betrieblicher Parkalternativen auch Traktoren (= mehrspurige Kraftfahrzeuge / Zugmaschinen) auf den Straßen abgestellt werden müssen, gelten für diese dieselben Bestimmungen.
Ausnahmebewilligungen sind möglich für Transportfahrzeuge und Betriebsfahrzeuge (= betriebserforderliches Fahrzeug - höchstens ein Fahrzeug pro Betrieb), aber auch für Beschäftigte.
Die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung auf sämtliche Flächen der Stadt Wien hat auch massive Probleme für land- und fortwirtschaftliche Betriebe mit sich gebracht. Die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwendeten Fahrzeuge unterliegen ebenfalls den Bestimmungen zur Parkraumbewirtschaftung.
Nunmehr müssen/können auch landwirtschaftliche Produzenten mit Standort in Wien (Nachweis LFBIS Nummer, Kammer- oder SVB Bestätigung, Produzentennachweis) einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der maximalen Abstelldauer in flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen aus erheblichen wirtschaftlichen Interessen für das betriebliche Fahrzeug beantragen. Alternativ ist ein Parkschein am Fahrzeug anzubringen.
Sollten mangels betrieblicher Parkalternativen auch Traktoren (= mehrspurige Kraftfahrzeuge / Zugmaschinen) auf den Straßen abgestellt werden müssen, gelten für diese dieselben Bestimmungen.
Ausnahmebewilligungen sind möglich für Transportfahrzeuge und Betriebsfahrzeuge (= betriebserforderliches Fahrzeug - höchstens ein Fahrzeug pro Betrieb), aber auch für Beschäftigte.
Wagenkarte - Parken in landwirtschaftlich genutzten Flächen/Weingärten
Derzeit gibt es auch immer wieder Strafen durch Naturschutzorgane wegen abgestellter Fahrzeuge in Weingärten oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Grundsätzlich ist laut Wiener Naturschutzgesetz im Grünland das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen verboten. Ausnahmen gibt es aber für Tätigkeiten, die für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung durchgeführt werden (§ 17 (3) Wr. NSchG.). Um einer Strafe nach dem Naturschutzgesetz zu entgehen, ist daher der Nachweis der Bewirtschaftung erforderlich.
Die LK Wien empfiehlt daher, einen entsprechenden Hinweis in die Windschutzscheibe oder an sichtbarer Stelle im KFZ zu platzieren. In Absprache mit der Behörde sollte dazu die von der LK Wien erstellte „WAGENKARTE“ verwendet werden. Die LK Wien hat hierfür ein Formular (=Wagenkarte) zur Verwendung erstellt, dieses finden Sie als Download oder erhalten Sie nach Anfrage per E-Mail bei elmar.feigl@lk-wien.at.
ACHTUNG: Die Wagenkarte schützt nicht vor (Falsch)Parken oder Parken auf öffentlichen Straßen ohne gültigen Parkschein (Park Chip). Diese Übertretungen unterliegen der STVO/Parkometer Gesetz.
Grundsätzlich ist laut Wiener Naturschutzgesetz im Grünland das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen verboten. Ausnahmen gibt es aber für Tätigkeiten, die für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung durchgeführt werden (§ 17 (3) Wr. NSchG.). Um einer Strafe nach dem Naturschutzgesetz zu entgehen, ist daher der Nachweis der Bewirtschaftung erforderlich.
Die LK Wien empfiehlt daher, einen entsprechenden Hinweis in die Windschutzscheibe oder an sichtbarer Stelle im KFZ zu platzieren. In Absprache mit der Behörde sollte dazu die von der LK Wien erstellte „WAGENKARTE“ verwendet werden. Die LK Wien hat hierfür ein Formular (=Wagenkarte) zur Verwendung erstellt, dieses finden Sie als Download oder erhalten Sie nach Anfrage per E-Mail bei elmar.feigl@lk-wien.at.
ACHTUNG: Die Wagenkarte schützt nicht vor (Falsch)Parken oder Parken auf öffentlichen Straßen ohne gültigen Parkschein (Park Chip). Diese Übertretungen unterliegen der STVO/Parkometer Gesetz.
Richtige Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein
Oft ist es bei einer Verkehrskontrolle oder Kontrollen in anderen Bereichen (Fahrtenschreiber, digitale Kontrollgeräte) erforderlich, den Nachweis zu erbringen, dass man als Land- oder Forstwirt tätig ist. Beispielsweise bei Verkehrskontrollen auf Straßen, auf denen Fahrverbot ausgenommen für die Land- und Fortwirtschaft gilt.
Den Nachweis der landwirtschaftlichen Tätigkeit erbringt man am besten dadurch, dass die entsprechende Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein eingetragen ist.
Auch bei der Beantragung eines Parpickerls für luf. Fahrzeuge ist die entsprechende Verwendungsbestimmung nachzuweisen.
Lastkraftwagen (LKW) oder Personenkraftwagen (PKW), die im landwirtschaftlichen Betrieb, Weinbau oder im Gartenbaubetrieb eingesetzt werden, sollten im Zulassungsschein mit der Verwendungsbestimmung Kennziffer 10 ("zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt") eingetragen werden.
Mehrfachnennungen möglich
Mehrfachnennungen (wie zum Beispiel Werkverkehr für den innerbetrieblichen Gütertransport – Verwendungsbestimmung 19) im Zulassungsschein sind zulässig, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen.
Lediglich die Verwendungsbestimmung 01 "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt", ist nicht mit anderen Verwendungsbestimmungen kombinierbar.
Die behördliche Änderung bzw. Korrektur der Verwendungsbestimmung ist kostenlos! Sie kann bei jeder Zulassungsstelle beantragt werden.
Die Landwirtschaftskammer Wien weist darauf hin, dass im Zulassungsschein die korrekte Verwendungsbestimmung einzutragen ist. Falsche Bezeichnungen können einerseits zu Strafen, andererseits zu Problemen mit Versicherungen bei aufgetretenen Schadensfällen (Unfällen) führen.
Lediglich die Verwendungsbestimmung 01 "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt", ist nicht mit anderen Verwendungsbestimmungen kombinierbar.
Die behördliche Änderung bzw. Korrektur der Verwendungsbestimmung ist kostenlos! Sie kann bei jeder Zulassungsstelle beantragt werden.
Die Landwirtschaftskammer Wien weist darauf hin, dass im Zulassungsschein die korrekte Verwendungsbestimmung einzutragen ist. Falsche Bezeichnungen können einerseits zu Strafen, andererseits zu Problemen mit Versicherungen bei aufgetretenen Schadensfällen (Unfällen) führen.
Kontakt
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Dipl.-Ing. Elmar Feigl, MA
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
elmar.feigl@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 36
M 0664/60 259 111 36
F 01/587 95 28 - 21
-
Mag. Christian Reindl, uGM
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
christian.reindl@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 27
M 0664/60 259 111 27
F 01/587 95 28 - 21