Pflanzenschutzmittel - Aufzeichnungspflicht
Mit Beginn des Jahres 2026 wurden Änderungen bei der Aufzeichnungspflicht von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt.
Nachfolgend informiert die Landwirtschaftskammer über die wichtigsten aktuellen Anpassungen und Erleichterungen für die Praxis.
Nachfolgend informiert die Landwirtschaftskammer über die wichtigsten aktuellen Anpassungen und Erleichterungen für die Praxis.
BBCH-Stadium:
- Für das Jahr 2026 erfolgt keine Sanktionierung bei fehlender Dokumentation des BBCH-Entwicklungsstadiums. Weder durch die zuständigen Behörden der Bundesländer noch durch die AMA.
- Hinsichtlich möglicher Anpassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 ab dem Jahr 2027, insbesondere in Bezug auf die verpflichtende Dokumentation von BBCH-Stadien, wird die LK rechtzeitig informieren.
EPPO-Code:
- Die explizite Angabe des EPPO-Codes ist nicht erforderlich, die deutsche Bezeichnung ist ausreichend.
- Die Dokumentation muss jedoch nach der EPPO-Systematik erfolgen, das heißt, die Kulturbezeichnung hat dem Pflanzenschutzmittelregister zu entsprechen.
Aufzeichnung des Ausbringungszeitpunkts:
- Die Uhrzeit der Anwendung ist nur dann verpflichtend zu dokumentieren, wenn im Pflanzenschutzmittelregister in den Gefahren- und Sicherheitshinweisen ein entsprechender Hinweis zur Uhrzeit enthalten ist, wie z. B.: „…nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23:00 Uhr…“.
- Eine Liste der betroffenen Pflanzenschutzmittel (derzeit rund 50 Produkte) steht im Downloadbereich zur Verfügung. Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, daher wird empfohlen, vor der Anwendung stets einen Blick in das aktuelle Pflanzenschutzmittelregister zu werfen.
- Für alle anderen Pflanzenschutzmittel genügt weiterhin die Angabe des Datums der Anwendung.
- Bei Anwendungen unter Glas oder in geschlossenen Räumen ist die Dokumentation der Uhrzeit nicht erforderlich.
Weiterhin unverändert:
- Folgende Angaben sind weiterhin verpflichtend zu dokumentieren: Handelsname und Registernummer des Pflanzenschutzmittels, Datum der Anwendung, Kulturpflanze, Schadfaktor, Flächenangaben, Aufwandmenge, Name des Anwenders
- Auch der Einsatz von Nützlingen bleibt weiterhin verpflichtend zu dokumentieren.
Die Landwirtschaftskammer informiert laufend über aktuelle Entwicklungen und gesetzliche Änderungen im Bereich Pflanzenschutz.
Bei Fragen zur praktischen Umsetzung oder zu individuellen Fragestellungen ihres Betriebes steht Ihnen die Beratung der LK gerne zur Verfügung.