Pflanzenschutzmittel und Schutz des Anwenders
Aufgrund von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen
in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit
der Mittel bzw. Resistenzerscheinungen einzelner
Schädlinge und Krankheiten, ist während des Jahres mit
Änderungen in der Zulassung zu rechnen. Die jeweilige
aktuelle Zulassung ist im Internet unter https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/ abrufbar. Auf § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung
2011, BGBI. II Nr. 233/2011, wird hingewiesen.
Parallelgenehmigungen zulässig
Hinsichtlich der nachstehend in den Listen angeführten
Pflanzenschutzmittel mit österreichischer Pflanzenschutzmittelregisternummer,
ist unter selbigen Bedingungen
auch der Einsatz von parallel genehmigten
Pflanzenschutzmitteln (Parallelgenehmigung) zulässig,
die nicht unbedingt direkt in dieser Pflanzenschutzmittelliste
angeführt sind. Ein "parallel genehmigtes“
Pflanzenschutzmittel hat die gleiche österreichische
Pflanzenschutzmittelregisternummer wie das bereits
ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel,
jedoch mit einer Zusatzbezeichnung (Zusatzziffern
wie z.B. beim Mittel "Melody Combi“).
Ein solches Pflanzenschutzmittel kann jedoch auch eine
andere Handelsbezeichnung als das ursprünglich in Österreich
zugelassene Pflanzenschutzmittel haben (in der
Regel auch zum Zulassungsinhaber unterschiedliche Genehmigungsinhaber).
Ebenso ist unter selbigen Bedingungen
der Einsatz von "Vertriebserweiterungen“ zulässig.
Ein Pflanzenschutzmittel mit "Vertriebserweiterung“
nach § 13 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 hat
die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregisternummer
wie das bereits in Österreich zugelassene Referenzprodukt,
jedoch mit einer zusätzlichen Vertriebsnummer
(dreistellige Zahl). Bei Vertriebserweiterungen
darf das Pflanzenschutzmittel unter einer abweichenden
Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Parallel
genehmigte Pflanzenschutzmittel und Vertriebserweiterungen
sind im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen.
Auflagen in der Anwendung
Bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels sind alle
gesetzlich (lt. Zulassung) auferlegten Anwendungsauflagen
einzuhalten, unter anderem die Abstandsauflagen
(Abstände zu Gewässern). Die Angaben dazu finden Sie
in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels.
Achten Sie auf eine gründliche Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,
damit Sie einen Wirkstoff von einer Kultur,
wo dieser zugelassen ist, nicht in eine andere Kultur
am eigenen Betrieb verschleppen, wo dieser nicht zugelassen
ist.
Pflanzenschutz am Puls der Zeit
Die moderne Applikationstechnik hat es sich zum Ziel
gesetzt, die Wirkstoffe sicher an die Zielfläche (Blätter,
Stielgerüst, Beeren) anzulagern und zugleich das Abdriftrisiko
auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Pflanzenschutz
ist nicht einfach nur das Ausbringen der Spritzbrühe, sondern
auch das Zusammenspiel aus Laubarbeit und dem
nötigem technischen Wissen. Der beste Wirkstoff kann
keine Wirkung zeigen, wenn das Pflanzenschutzmittel die
zu schützende Blattfläche bzw. Gescheine und Trauben
nicht oder nur unzureichend erreicht.
Schutz des Anwenders
Mit Pflanzenschutzmitteln muss sauber und sorgfältig gearbeitet werden,
damit akute Vergiftungen und chronische Schäden vor,
während und nach den Spritzarbeiten verhindert werden.
Durch vorsichtiges Arbeiten und angepasste Schutzmaßnahmen
soll die Aufnahme giftiger Stoffe durch die Haut,
über die Atemwege oder durch den Mund möglichst vermieden
werden (Schutzbrille, Atemschutzmaske). Für
die Arbeiten ist eine geeignete Schutzkleidung vorgesehen,
gutes Schuhwerk, Handschuhe, Brille und Kopfbedeckung.
Das Einatmen von Spritznebeln wird durch
eine Gesichtsmaske oder durch eine geschlossene Traktorkabine
vermieden.
Bei einigen Pflanzenschutzmitteln sind beim Wiederbetreten der Kulturen für nachfolgende Arbeiten Schutzhandschuhe und Schutzkleidung zu tragen (siehe Zulassung). Während der Arbeit mit Pflanzenschutzmitteln darf nicht gegessen, geraucht oder Alkohol getrunken werden. Nach der Spritzarbeit ist der Schutzanzug zu reinigen und Hände und Gesicht gründlich zu waschen.
Bei einigen Pflanzenschutzmitteln sind beim Wiederbetreten der Kulturen für nachfolgende Arbeiten Schutzhandschuhe und Schutzkleidung zu tragen (siehe Zulassung). Während der Arbeit mit Pflanzenschutzmitteln darf nicht gegessen, geraucht oder Alkohol getrunken werden. Nach der Spritzarbeit ist der Schutzanzug zu reinigen und Hände und Gesicht gründlich zu waschen.