Pflanzenschutzmittelschrank prüfen
Die ruhigeren Wintermonate
eignen sich ideal, um den
eigenen Pflanzenschutzmittelschrank
gründlich zu überprüfen.
Neben der allgemeinen
Ordnung und Sauberkeit sollte
vor allem kontrolliert werden,
ob alle gelagerten Pflanzenschutzmittel
noch zugelassen
sind und ordnungsgemäß aufbewahrt
werden.
Durch Änderungen im EUund nationalen Zulassungsrecht verlieren jedes Jahr zahlreiche Mittel ihre Gültigkeit. Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung oder Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen weder verwendet noch gelagert werden. Diese Produkte sind als gefährlicher Abfall zu behandeln und müssen über entsprechende Altstoffsammelstellen oder ein autorisiertes Entsorgungsunternehmen entsorgt werden.
Auch sollte überprüft werden, ob Etiketten und Sicherheitsdatenblätter vollständig lesbar sind und ob die Lagerräume den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ein gut gewarteter Pflanzenschutzmittelschrank spart nicht nur Zeit zu Saisonbeginn, sondern sorgt auch für Rechtssicherheit und Sicherheit im Betrieb.
Durch Änderungen im EUund nationalen Zulassungsrecht verlieren jedes Jahr zahlreiche Mittel ihre Gültigkeit. Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung oder Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen weder verwendet noch gelagert werden. Diese Produkte sind als gefährlicher Abfall zu behandeln und müssen über entsprechende Altstoffsammelstellen oder ein autorisiertes Entsorgungsunternehmen entsorgt werden.
Auch sollte überprüft werden, ob Etiketten und Sicherheitsdatenblätter vollständig lesbar sind und ob die Lagerräume den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ein gut gewarteter Pflanzenschutzmittelschrank spart nicht nur Zeit zu Saisonbeginn, sondern sorgt auch für Rechtssicherheit und Sicherheit im Betrieb.
Neue Aufzeichnungsverpflichtungen im Pflanzenschutz ab 2026
Mit 1. Jänner 2026 treten die
neuen EU-Vorgaben zur Dokumentation
von Pflanzenschutzmittelanwendungen
in
Kraft. Die Durchführungsverordnung
(EU) 2023/564 bringt
mehrere Änderungen, auf die
sich Betriebe frühzeitig einstellen
sollten.
Künftig müssen Aufzeichnungen elektronisch geführt und unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen – übertragen werden. Zusätzlich werden neue Pflichtangaben verlangt, darunter geodatenbasierte Flächenangaben (z.B. INVEKOS-Bezug), die Kulturbezeichnung mittels EPPOCodes sowie das BBCH-Entwicklungsstadium der behandelten Kultur und die Uhrzeit der Anwendung, falls in der Zulassung relevant
. Viele Details werden aktuell noch abgestimmt, in Österreich arbeiten verschiedene Stakeholder:innen an einer praxistauglichen Umsetzung. Die LK Wien informiert laufend über Neuerungen und empfiehlt, sich bereits jetzt mit den kommenden Anforderungen vertraut zu machen.
Künftig müssen Aufzeichnungen elektronisch geführt und unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen – übertragen werden. Zusätzlich werden neue Pflichtangaben verlangt, darunter geodatenbasierte Flächenangaben (z.B. INVEKOS-Bezug), die Kulturbezeichnung mittels EPPOCodes sowie das BBCH-Entwicklungsstadium der behandelten Kultur und die Uhrzeit der Anwendung, falls in der Zulassung relevant
. Viele Details werden aktuell noch abgestimmt, in Österreich arbeiten verschiedene Stakeholder:innen an einer praxistauglichen Umsetzung. Die LK Wien informiert laufend über Neuerungen und empfiehlt, sich bereits jetzt mit den kommenden Anforderungen vertraut zu machen.