Rechtliche Tipps rund um den Ausritt
Viele wollen das schöne Wetter dazu nutzen, um 
ein bisschen Zeit in der freien 
Natur zu verbringen, die 
einen machen einen Spaziergang, 
die anderen fahren mit 
dem Mountainbike und manche 
schwingen sich in den 
Sattel. Doch Vorsicht: nicht 
überall wo spazieren gegangen 
werden darf, darf auch Rad gefahren 
oder geritten werden. 
Der Wald steht der Öffentlichkeit 
zwar zu Erholungszwecken 
zur Verfügung, aber um 
den Waldbestand, die Tiere 
und allenfalls sich selbst oder 
andere Nutzer, nicht zu gefährden, 
dürfen die markierten 
Wege nicht verlassen werden 
und für das Reiten und 
Radln ist jedenfalls vorher die 
Zustimmung des Grundeigentümers 
einzuholen – außer es 
bestehen ausgewiesene Reit- oder 
Radwege. 
Im Forstgesetz sind für die 
Beschädigung junger Bäume, 
und somit des Waldes, hohe 
Strafen bis zu 730 Euro vorgesehen.
										Haftungsfrage
Unerlaubtes Reiten auf Forststraßen 
oder sonstigen Waldflächen 
bedeutet aber auch 
Selbstgefährdung und birgt 
Haftungsrisiken, etwa bei Unfällen 
mit Waldbewirtschaftern 
oder Fußgängern. Daher 
ist es Pferdehaltern und Reitern 
dringend anzuraten eine 
entsprechende Haftpflichtversicherung 
abzuschließen. Der 
Waldeigentümer haftet nämlich 
grundsätzlich nicht, wenn 
die Benützung des Weges erkennbar 
unerlaubt erfolgt. 
Das Reiten im Wald abseits 
von Forststraßen oder sonstigen 
vom Waldeigentümer ausdrücklich 
der Allgemeinheit 
gewidmeten Waldwegen, erfolgt 
hinsichtlich des Zustandes 
des Waldbodens und Bewuchses 
grundsätzlich auf eigenes 
Risiko. Besondere Vorsicht 
ist auch bei Holzlagerplätzen, 
Seilkrankanlagen und 
allen sonstigen Flächen, an denen 
gefährliche Schlägerungs- oder 
Waldarbeiten durchgeführt 
werden, geboten. Diese 
sind auch vom freien Betretungsrecht 
ausgenommen. Um 
Gefahren zu vermeiden sollten 
solche Flächen großräumig 
umgangen werden.
										Reiten auf öffentlichen Straßen
Auch auf öffentlichen Straßen 
dürfen nur Personen reiten, 
die körperlich geeignet, des 
Reitens kundig sind und das 
16. Lebensjahr vollendet haben. 
Sind die Reiter jünger, 
so dürfen sie nur in Begleitung 
Erwachsener reiten. Bei 
schlechten Sichtverhältnissen 
müssen sie außerdem entsprechend 
gekennzeichnet sein 
(Laterne, Reflektoren, etc.). 
Um ein gutes Miteinander zu 
erreichen und den Wald so
lange wie möglich als Erholungsraum 
für Jedermann nutzen 
zu können, sollten diese 
gesetzlichen Grenzen beachtet 
werden, da nicht nur die Natur 
gestört wird, sondern man sich 
selbst und andere auch leicht 
in Gefahr bringen kann.
										 
