Rechtstipp: Privat oder Öffentlich? So klären Sie die Parkregelungen vor Ihrem Grundstück
Für
Sie als Landwirt bedeutet das:
auch wenn die Parkplatzfläche
in Ihrem Besitz ist, kann sie als
öffentliche Straße gelten. Dies
ist nur dann nicht der Fall,
wenn die Parkplatzfläche nicht
mehr den Anschein erweckt,
dass eine öffentliche Fläche
vorliegt.
Die Straßenverkehrsordnung gilt für alle Straßen, die von der Allgemeinheit unter den gleichen Bedingungen genutzt werden können. Dazu gehören nicht nur Fahrbahnen, sondern auch Straßen-Bankette und Gehsteige. Entscheidend ist also nicht ob die Fläche (zB. Parkplatz) in Privatbesitz ist, sondern ob sie tatsächlich von jedermann genutzt werden kann. Die Abgrenzung des Privatgrunds (zB. Parkplatz) von einer öffentlichen Fläche erfordert aktives Handeln des physischen Besitzers! Ein Parkplatz auf Privatgrund stellt dann eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft.
Achtung, ein Schild mit der Aufschrift „Privatgrund“ alleine reicht beispielsweise nicht aus, da dieses nur auf die Eigentumsverhältnisse hinweist, welche aber für die Einordnung einer Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht relevant sind. Aus der Beschilderung müsste klar hervorgehen, dass die Allgemeinheit von der Nutzung – und zwar jeglicher Nutzung – ausgeschlossen ist. Es muss also die Beschilderung als Privatgrund immer auch zusätzlich eine Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei Zuwiderhandeln (zB. Besitzstörungsklage, Abschleppung) enthalten.
Alternativ oder auch zusätzlich kann eine Absperrung (zB. Absperrkette, Schnur etc.) des Privatgrundes erfolgen. Das heißt, wenn eine Beschilderung nicht eindeutig ist, müssen zusätzliche Maßnahmen wie Absperrungen oder eindeutige Kennzeichnungen vorhanden sein. Bloße Linien auf dem Boden reichen als Beschilderung hierzu grundsätzlich nicht aus, da sie nicht geeignet sind, jegliche Benützung, etwa ein Befahren, auszuschließen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Benützung der privaten Parkplatzfläche (z.B. auch das Befahren) der Allgemeinheit ersichtlich verboten sein muss.
Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf der Fläche selbst zu erfolgen. Ein Privatparkplatz liegt nur dann vor, wenn dies durch entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist. Ansonsten liegt unabhängig von den Besitz- und Eigentumsverhältnissen eine öffentliche Straße im Sinne der StVO 1960 vor, die grundsätzlich auch der Wiener Kurzparkzone unterliegt. Hat man dann kein Parkpickerl, droht eine Vewaltungsstrafe.
Die Straßenverkehrsordnung gilt für alle Straßen, die von der Allgemeinheit unter den gleichen Bedingungen genutzt werden können. Dazu gehören nicht nur Fahrbahnen, sondern auch Straßen-Bankette und Gehsteige. Entscheidend ist also nicht ob die Fläche (zB. Parkplatz) in Privatbesitz ist, sondern ob sie tatsächlich von jedermann genutzt werden kann. Die Abgrenzung des Privatgrunds (zB. Parkplatz) von einer öffentlichen Fläche erfordert aktives Handeln des physischen Besitzers! Ein Parkplatz auf Privatgrund stellt dann eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft.
Achtung, ein Schild mit der Aufschrift „Privatgrund“ alleine reicht beispielsweise nicht aus, da dieses nur auf die Eigentumsverhältnisse hinweist, welche aber für die Einordnung einer Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht relevant sind. Aus der Beschilderung müsste klar hervorgehen, dass die Allgemeinheit von der Nutzung – und zwar jeglicher Nutzung – ausgeschlossen ist. Es muss also die Beschilderung als Privatgrund immer auch zusätzlich eine Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei Zuwiderhandeln (zB. Besitzstörungsklage, Abschleppung) enthalten.
Alternativ oder auch zusätzlich kann eine Absperrung (zB. Absperrkette, Schnur etc.) des Privatgrundes erfolgen. Das heißt, wenn eine Beschilderung nicht eindeutig ist, müssen zusätzliche Maßnahmen wie Absperrungen oder eindeutige Kennzeichnungen vorhanden sein. Bloße Linien auf dem Boden reichen als Beschilderung hierzu grundsätzlich nicht aus, da sie nicht geeignet sind, jegliche Benützung, etwa ein Befahren, auszuschließen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Benützung der privaten Parkplatzfläche (z.B. auch das Befahren) der Allgemeinheit ersichtlich verboten sein muss.
Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf der Fläche selbst zu erfolgen. Ein Privatparkplatz liegt nur dann vor, wenn dies durch entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist. Ansonsten liegt unabhängig von den Besitz- und Eigentumsverhältnissen eine öffentliche Straße im Sinne der StVO 1960 vor, die grundsätzlich auch der Wiener Kurzparkzone unterliegt. Hat man dann kein Parkpickerl, droht eine Vewaltungsstrafe.