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von Theresa Linhuber, LL.M
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Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

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Relevante Informationen zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern für das Jahr 2021.

EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer sind Österreichern gleichgestellt, sodass diese Personen ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Für Kroaten wird seit 1. Juli 2020 keine Beschäftigungsbewilligung benötigt. Angehörige andere Staaten (sog. Drittstaaten) benötigen eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungsbewilligung ist beim regionalen AMS zu beantragen.

Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung bei Saisoniers erstreckt sich auf 6 Monate und kann bei Bedarf auf (maximal) 9 Monate verlängert werden. Die Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer dürfen für maximal 6 Wochen erteilt werden.

Innerhalb dieser 9 Monate bei Saisonarbeiter kann eine weitere Beschäftigungsbewilligung für einen anderen Arbeitgeber erteilt werden. Daraus ergibt sich, dass eine weitere Beschäftigungsbewilligung nicht unmittelbar an die vorangegangene anschließen muss und daher auch mehrwöchige Unterbrechungen möglich sind.

Sowohl im Verlängerungsfall als auch bei der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung ist darauf zu achten, dass ein gültiges Visum vorliegt. Die Verlängerung des Visums im Inland ist nur bei durchgängiger Beschäftigung und noch aufrechtem Visum möglich. Stellt der Arbeitgeber fest, dass er den Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht, so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine weitere Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wird. Ein Visaverlängerungsantrag kann nur dann gestellt werden, wenn der Saisonier zum Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber eines Visums zur Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier ist und dieses Visum noch gültig ist.

Für bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligte Saisonarbeitskräfte ist bei weiteren Beschäftigungsbewilligungen aber auch im Verlängerungsfall ein freier Kontingentplatz nicht erforderlich.  

Aufgrund der Dauer des Verfahrens beim AMS (Ersatzkraftverfahren) sowie bei der Vertretungsbehörde im Ausland wird empfohlen, den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung spätestens fünf Wochen vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung zu stellen. Beschäftigungsbewilligungen können beim AMS bereits drei Monate vor geplantem Beschäftigungsbeginn beantragt werden.

Sämtliche Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ein Visum an der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in ihrem Land beantragen. Das heißt, auch Drittstaatsangehörige, die als Touristen visumfrei einreisen dürfen, benötigen für die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier oder Erntehelfer ein Visum.

Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung kann ein Visum C (bis zu 90 Tage) oder ein Visum D (mehr als 90 Tage) erteilt werden. Bei Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig in Österreich aufgehalten haben, besteht bei kurzfristiger Saisonarbeit bis zu 90 Tagen die Möglichkeit, das Visum C für eine Rahmengültigkeit bis zu 5 Jahren („bona fide“) auszustellen.

Ablauf des Verfahrens bei Auslandsantragstellung
  • Antrag des Betriebs bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle
  • Nach Prüfung des Antrags kommt es bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung.
  • Betrieb schickt Beschäftigungsbewilligung an Drittstaaten-Saisonier
  • Das Visum wird erst nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung erteilt.
  • Einreise des Dienstnehmers nach Österreich: Bitte beachten Sie die Regelungen zur Einreise aufgrund von COVID-19.
Die aktuellen Regelungen finden Sie auf www.arbeitgeberverband.at  .

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  • Rundschreiben Arbeitgeberverband Saisaonarbeitskräfte
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