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Anstellung von Saisonarbeitskräften

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02.07.2025 | von Mag. Erik Graham

Tipps und Updates für die Antragstellung im Ersatzkraftverfahren

Arbeitskräfte.jpg © karinnussbaumer.com
© karinnussbaumer.com
Die Saisonkontingentplätze 2025, für die Wiener Landwirtschaft, sind mit 206 Plätzen festgelegt und wurden, zum Stand Ende Mai, bereits vollkommen ausgeschöpft.

In der Zeit von Mai bis inklusive September sind aber zusätzliche Überschreitungen der Kontingente bis zu 30% möglich, das entspricht einer Anzahl von zusätzlichen 61,8 Vollzeit Saisonarbeiter:innen. Zusätzlich stehen 3 Erntehelfer:innen Stellen für Wien zur Verfügung. Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer:innen dürfen für maximal 6 Wochen erteilt werden. Die Ausschöpfung der Saisonkontingente zeigt wie dringend Arbeitnehmer:innen aus Drittstaaten in der Landwirtschaft benötigt werden. Im Sinne einer künftigen Planungs- und Produktionssicherheit für die Betriebe, setzt sich die Landwirtschaftskammer Wien dafür ein, die Saisonkontingente künftig entsprechend zu erhöhen.
Als Erinnerung: Drittstaatsangehörige dürfen in Österreich grundsätzlich nur mit Beschäftigungsbewilligung (zu beantragen beim regionalen AMS) und gültigem Visum (zu beantragen bei der österreichischen Botschaft/dem österreichischen Konsulat im Heimatstaat) beschäftigt werden. Österreicher:innen, EU- und EWR Bürger:innen, Schweizer:innen, Ukrainer:innen mit Ausweis für Vertriebene, Asylberechtigte (mit oder ohne Konventionsreisepass) sowie subsidiär Schutzberechtigte benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Für diese Personen muss somit auch kein Antrag beim AMS und kein Visum beantragt werden. Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, welche als Saisonarbeiter:innen und Erntehelfer:innen in der Land- und Forstwirtschaft angestellt werden sollen, ist ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und künftigen Planungssicherheit für Wiener Betriebe, setzt sich die Landwirtschaftskammer Wien dafür ein, dass die Durchführung des Ersatzkraftverfahren für die Anstellung von Drittstaatsangehörigen Saisonarbeiter:innen künftig nicht mehr stattfinden sollte, da es ohnehin nur begrenzte Saisonkontingent-Plätze für die Landwirtschaft gibt und das Ersatzkraftverfahren eine wesentliche Verzögerung für den Anstellungszeitpunkt bedeuten kann.

Wichtige Updates zum Ersatzkraftverfahren

In einem Gespräch der Landwirtschaftskammer Wien mit dem AMS Wien konnten folgende Themen besprochen werden:

Die Landwirtschaftskammer Wien vernimmt vermehrt, dass insbesondere nepalesische Saisonarbeiter:innen bei Betrieben gefragt sind. Auf Vermittlung der Landwirtschaftskammer Wien gab es hierzu etwa auch Austauschgespräche von Wiener Betrieben mit einer Vermittlungsagentur. Besprochen wurde, dass Zuletzt einige Qualifikationsnachweise an das AMS übermittelt wurden, welche sich als scheinbar ungültig herausgestellt haben. Da sich Betriebe insbesondere bei der Beantragung nepalesischer Saisonarbeiter:innen häufig an Vermittlungsagenturen wenden, sollten die Betriebe aber auf die Richtigkeit dieser Nachweise vertrauen können. Nichtsdestotrotz trifft es die Antragsteller:in selbst, sollte eine Beschäftigungsbewilligung aufgrund mangelnden Qualifikationsnachweis nicht erteilt werden. Diesbezüglich rät die Landwirtschaftskammer Wien, dass Vermittlungsagenturen bei Problemen darauf hingewiesen werden sollten und bittet die Landwirtschaftskammer Wien diesbezüglich um Hinweise.

Das AMS, Servicestelle Ausländer_innenbeschäftigung Wien, sichert zu, das Sachbearbeiter:innen, sowie auch die Abteilungsleitung und Abteilungsleitung-Stellvertreterin erreichbar seien für Antragsteller:innen. Die Landwirtschaftskammer Wien steht hierbei beratend zur Verfügung. Das AMS bittet bei der Antragstellung für das Ersatzkraftverfahren, für geplante Arbeitsbeginne von Saisonarbeiter:innen, eine Mindest-Vorlaufzeit von 14 Tagen zu berücksichtigen.

Es gibt ein neues Antragsformular für Beschäftigungsbewilligungen, abrufbar unter (www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/formulare-beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte). Gerne kann Ihnen auch die Landwirtschaftskammer Wien das Formular zur Verfügung stellen. Neu ist, dass auch bei Zurückziehen eines Antrages nun die vollen Kosten iHv. 28 € verrechnet werden.

Das AMS ist verpflichtet das gesetzlich vorgeschriebene Ersatzkraftverfahren einzuhalten. Dabei müssen Ersatzarbeitskräfte berücksichtigt werden, die bei den Geschäftsstellen des AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und auf Grund ihrer Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz prinzipiell in Betracht kommen. Dabei führt eine nicht oder nicht ausreichend sachlich und objektiv begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften zu einer Ablehnung der Saisonkontingentebewilligung. Auf Hinweis der Landwirtschaftskammer Wien ist das AMS Wien bemüht, in Zukunft noch qualifiziertere Personen, möglichst mit Erfahrung in der Landwirtschaft, zu vermitteln.

Tipps für eine erfolgsversprechende Antragsstellung im Ersatzkraftverfahren:

  • Die Antragsstellung ist per E-Mail an sab.wien@ams.at oder über das eAMS Konto möglich
  • Der Antrag sollte vollständig ausgefüllt sein (inklusive Unterschrift) und es muss eine Reisepasskopie der beantragten Saisonarbeiter:in mitübermittelt werden
  • Bei der Entlohnung muss der anzuwendende Kollektivvertrag inklusive der Einstufung angegeben werden
  • Entscheidend ist eine korrekte Berufsbezeichnung sowie möglichst konkret die geforderten Tätigkeiten und verlangten Fähigkeiten zu beschreiben. Dabei ist darauf zu achten, dass vom Betrieb geforderte spezielle Kenntnisse auch durch entsprechende gültige Qualifikations-nachweise nachgewiesen werden müssen. Qualifikationsnachweise sind gemeinsam mit dem Antrag zu übermitteln
  • Eine Ortsübliche Unterkunft sollte, wenn möglich zur Verfügung gestellt werden bzw. bedarf es einer Stellungnahme bei privater Wohngelegenheit
  • Um keine eingegangenen Bewerbungen zu übersehen sollten Anrufe in Abwesenheit und E-Mails regelmäßig geprüft werden
  • Bei erhaltenen Bewerbungen muss man als Betrieb die Bewerber:in auch tatsächlich einladen (zB. telefonisch, per Mail). Einfach nachweisen lässt sich, wenn etwa ein Mail mit Einladungstermin an die Bewerber:in geschickt wird. Betriebe sind nicht gezwungen jede vermittelte Person auch tatsächlich anzustellen. Aber bei Nicht-Anstellung muss der Betrieb immer schriftlich, objektiv und sachlich Begründen, wieso jemand nicht eingestellt wurde.

Downloads zum Thema

  • Anhang Spannende Neuigkeiten zur Anstellung von Saisonarbeitskräften; Antragsformular Ersatzkraftverfahren NEU PDF 118,04 kB
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