Steuern, Löhne, Arbeit: Rechtsausschuss tagte
Unter der Leitung der Vorsitzenden
KR Ök.-Rat Ulrike Jezik-
Osterbauer standen viele interessenpolitische
Themen auf
der Tagesordnung.
Im Fokus stand dabei eine notwendige anstehende Überarbeitung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes.
Darüber hinaus befasste sich der Bereichsausschuss mit aktuellen rechtspolitischen Themen.
Im Fokus stand dabei eine notwendige anstehende Überarbeitung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes.
Darüber hinaus befasste sich der Bereichsausschuss mit aktuellen rechtspolitischen Themen.
Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel
Die Einführung eines ermäßigten
Steuersatzes von 4,9%
ab 1. Juli 2026 auf ausgewählte
Nahrungsmittel ist beschlossen.
Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz soll nur den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (z.B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) betreffen, nicht aber die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft. Das heißt entlang der gesamten Lieferkette (von Produzenten bis zum Konsumenten) fallen ab 1. Juli 2026 für diese bestimmten Lebensmittel 4,9% Umsatzsteuer an. Also etwa bei der Verrechnung von einem regelbesteuerten Landwirt (z.B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) an eine Erzeugerorganisation oder einen Konsumenten fallen 4,9% USt an, von der Erzeugerorganisation an den LEH fallen 4,9% USt an, von LEH an den Konsumenten fallen 4,9% USt an. Umsatzsteuerpauschalierung ist davon nicht betroffen! Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte verrechnen weiterhin (auch für Gemüse, Obst etc.) grundsätzlich
Das Finanzministerium hat bereits einen Fragenkatalog veröffentlicht, darin Zweifelsfragen beantwortet und nähere Abgrenzungen der betroffenen Grundnahrungsmittel anhand der Kombinierten Nomenklatur vorgenommen.
Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz soll nur den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (z.B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) betreffen, nicht aber die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft. Das heißt entlang der gesamten Lieferkette (von Produzenten bis zum Konsumenten) fallen ab 1. Juli 2026 für diese bestimmten Lebensmittel 4,9% Umsatzsteuer an. Also etwa bei der Verrechnung von einem regelbesteuerten Landwirt (z.B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) an eine Erzeugerorganisation oder einen Konsumenten fallen 4,9% USt an, von der Erzeugerorganisation an den LEH fallen 4,9% USt an, von LEH an den Konsumenten fallen 4,9% USt an. Umsatzsteuerpauschalierung ist davon nicht betroffen! Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte verrechnen weiterhin (auch für Gemüse, Obst etc.) grundsätzlich
- 10% USt an Nichtunternehmer (insbesondere an Konsumenten)
- 13% USt an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Erzeugerorganisation, Handel, Gastwirt, Molkerei, Landwirt, LEH …)
Das Finanzministerium hat bereits einen Fragenkatalog veröffentlicht, darin Zweifelsfragen beantwortet und nähere Abgrenzungen der betroffenen Grundnahrungsmittel anhand der Kombinierten Nomenklatur vorgenommen.
Entgelttransparenz – Umsetzung im LAG
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie
verpflichtet Arbeitgeber
dazu, geschlechtsbezogene
Lohnunterschiede zu beseitigen
und Transparenz im Vergütungssystem
zu gewährleisten.
Ziel der Richtlinie ist gleiches
Entgelt für gleiche oder gleichwertige
Arbeit. Die nationale
Umsetzung hat bis 7. Juni 2026
zu erfolgen. Für die Landwirtschaft
wird dies im LAG (Landarbeitsgesetz)
erfolgen.
Laut EU-Entgelttransparenzrichtlinie haben Bewerber bereits im Bewerbungsverfahren Anspruch auf Angaben zum Einstiegsgehalt und zur kollektivvertraglichen Einstufung. Rückfragen des Arbeitgebers zum bisherigen Entgelt werden unzulässig.
Arbeitnehmer haben das Recht, Informationen über ihr individuelles Entgelt sowie das Durchschnittsentgelt von Vergleichspersonen einzuholen. Ab 50 Mitarbeitern besteht zusätzlich ein Recht auf Information zur Entgeltentwicklung.
Ab 7. Juni 2027 sind Unternehmen verpflichtet, regelmäßig Berichte zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle vorzulegen – je nach Größe des Unternehmens jährlich oder alle drei Jahre (Im LAG ab 100 DN)
Laut EU-Entgelttransparenzrichtlinie haben Bewerber bereits im Bewerbungsverfahren Anspruch auf Angaben zum Einstiegsgehalt und zur kollektivvertraglichen Einstufung. Rückfragen des Arbeitgebers zum bisherigen Entgelt werden unzulässig.
Arbeitnehmer haben das Recht, Informationen über ihr individuelles Entgelt sowie das Durchschnittsentgelt von Vergleichspersonen einzuholen. Ab 50 Mitarbeitern besteht zusätzlich ein Recht auf Information zur Entgeltentwicklung.
Ab 7. Juni 2027 sind Unternehmen verpflichtet, regelmäßig Berichte zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle vorzulegen – je nach Größe des Unternehmens jährlich oder alle drei Jahre (Im LAG ab 100 DN)
Hitzeschutzverordnung
Die Land- und Forstwirtschaftliche
Hitzeschutzverordnung
(BGBl II Nr. 45/2026) trat,
trotz Gegenwehr der Landwirtschaftskammern,
am 6.3.2026
in Kraft.
Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich Arbeiten im Freien, bei denen Arbeitnehmer: innen Hitze und/ oder natürlicher UV-Strahlung durch Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind oder sein können. Nicht betroffen sind somit Arbeiten im geschützten Anbau. Die Verordnung sieht unter anderem eine verpflichtende Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie einen Maßnahmenplan durch die Betriebe vor. Entsprechende Verpflichtungen bestanden grundsätzlich bereits, die Hitzeschutzverordnung (Hitzeschutz- VO) präzisiert jedoch die Anforderungen.
Arbeitgeber müssen Gefahren durch Hitze- und UV-Belastungen bei Arbeiten im Freien ermitteln und beurteilen. Dazu zählen das Ausmaß und die Dauer der Exposition, die Arbeitsschwere, zusätzliche Wärmequellen, erforderliche Kleidung bzw. Schutzausrüstung, Akklimatisierung oder besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen.
Arbeitgeber haben auch einen schriftlichen Maßnahmenplan zu erstellen. Darin müssen auch Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung (zB.: Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag) aufgenommen werden.
Der schriftliche Maßnahmenplan, zum Hitze- und UVSchutz, des einzelnen Betriebs, muss in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmer:innen sowie für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Konkret umzusetzen sind die Maßnahmen aus dem betrieblichen Maßnahmenplan, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 herausgibt (gelbe Warnfarbe; ab etwa 30 Grad Celsius). Arbeitnehmer:innen sind über die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend zu informieren bzw. zu unterweisen. Muster für die Maßnahmenpläne (Maßnahmenblätter) und die Unterweisungen werden derzeit durch die LFI Oberösterreich zu Verfügung gestellt. Die LK Ö arbeitet an einheitlichen Vorlagen.
Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich Arbeiten im Freien, bei denen Arbeitnehmer: innen Hitze und/ oder natürlicher UV-Strahlung durch Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind oder sein können. Nicht betroffen sind somit Arbeiten im geschützten Anbau. Die Verordnung sieht unter anderem eine verpflichtende Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie einen Maßnahmenplan durch die Betriebe vor. Entsprechende Verpflichtungen bestanden grundsätzlich bereits, die Hitzeschutzverordnung (Hitzeschutz- VO) präzisiert jedoch die Anforderungen.
Arbeitgeber müssen Gefahren durch Hitze- und UV-Belastungen bei Arbeiten im Freien ermitteln und beurteilen. Dazu zählen das Ausmaß und die Dauer der Exposition, die Arbeitsschwere, zusätzliche Wärmequellen, erforderliche Kleidung bzw. Schutzausrüstung, Akklimatisierung oder besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen.
Arbeitgeber haben auch einen schriftlichen Maßnahmenplan zu erstellen. Darin müssen auch Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung (zB.: Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag) aufgenommen werden.
Der schriftliche Maßnahmenplan, zum Hitze- und UVSchutz, des einzelnen Betriebs, muss in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmer:innen sowie für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Konkret umzusetzen sind die Maßnahmen aus dem betrieblichen Maßnahmenplan, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 herausgibt (gelbe Warnfarbe; ab etwa 30 Grad Celsius). Arbeitnehmer:innen sind über die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend zu informieren bzw. zu unterweisen. Muster für die Maßnahmenpläne (Maßnahmenblätter) und die Unterweisungen werden derzeit durch die LFI Oberösterreich zu Verfügung gestellt. Die LK Ö arbeitet an einheitlichen Vorlagen.
Arbeitsmarktsituation 2026
Wie mehrfach von der Landwirtschaftskammer
Wien gefordert,
wurde das Kontingent
für die Wiener Landwirtschaft
erhöht, sodass nunmehr
(2026) insgesamt 244, statt wie
bisher 206, Saisonkontingentplätze
zur Verfügung stehen. In
den Spitzenzeiten (Mai-Sept)
ist wie bisher eine 30% Überschreitung
dieser Kontingente
möglich, somit gibt es insgesamt
317 Vollzeit-Stellen. Neu
ist, dass die Saisonkontingente
bereits ab 1.12.25 beantragt
werden konnten, womit auch
ein früherer Start für die Saison
2026 möglich war. Kontingente
für Erntehelfer gibt es keine
mehr, diese wurde stattdessen
in die regulären Kontingente
integriert. Die Verlängerung
der Vertriebenen VO für Ukrainer
mit Vertriebenenausweis
bis 4.3.27 bringt wie die Registrierung
als Stammarbeitskraft
ebenfalls eine Alternative am
Arbeitsmarkt.
Die Kontingente im Jahr 2026 sind seit März 2026 dennoch ziemlich aufgelastet. Deshalb wurden / werden seitens der LK zahlreiche Interventionen um Ausweitung der Kontingente gesetzt.
Die Kontingente im Jahr 2026 sind seit März 2026 dennoch ziemlich aufgelastet. Deshalb wurden / werden seitens der LK zahlreiche Interventionen um Ausweitung der Kontingente gesetzt.
Jugend am Werk
Die Vertreter von Jugend am
Werk (praktische Berufsorientierung)
berichten über die
Angebote und Möglichkeiten
betreffend Einsatzbereiche auf
landwirtschaftlichen Betrieben.
Die LK Wien wird darüber
gesondert informieren.
Anstehende Themen
Weitere Themen waren neue
Leitlinie zur Verpackungs-VO
mit der Fragestellung, ob Blumen-
und Pflanztöpfe als Verpackung
gelten. Auch die kommende
EmpCo Richtlinie gegen
Greenwashing stand auf
der Tagesordnung. Diese dient
dem Verbraucherschutz. Allgemeine
Begriffe wie „umweltfreundlich“,
„grün“ oder „klimaneutral“
werden künftig
nur mehr zulässig sein, wenn
sie auf überprüfbaren und belastbaren
Nachweisen beruhen.
Deutlich verschärft werden
die Regeln für Nachhaltigkeitssiegel
und Labels.
Sobald die LK Wien über diese kommenden Themen mehr Informationen hat, werden wir zeitgerecht entsprechend informieren.
Sobald die LK Wien über diese kommenden Themen mehr Informationen hat, werden wir zeitgerecht entsprechend informieren.