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Steuern, Löhne, Arbeit: Rechtsausschuss tagte

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27.05.2026 | von Mag. Christian Reindl

Umsatzsteuersenkung, Entgelttransparenz, Hitzeschutzverordnung und Arbeitsmarkt im Fokus

Recht Steuer.png © KI generiert
© KI generiert
Unter der Leitung der Vorsitzenden KR Ök.-Rat Ulrike Jezik- Osterbauer standen viele interessenpolitische Themen auf der Tagesordnung.

Im Fokus stand dabei eine notwendige anstehende Überarbeitung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes.

Darüber hinaus befasste sich der Bereichsausschuss mit aktuellen rechtspolitischen Themen.

Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel

Die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes von 4,9% ab 1. Juli 2026 auf ausgewählte Nahrungsmittel ist beschlossen.

Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz soll nur den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (z.B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) betreffen, nicht aber die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft. Das heißt entlang der gesamten Lieferkette (von Produzenten bis zum Konsumenten) fallen ab 1. Juli 2026 für diese bestimmten Lebensmittel 4,9% Umsatzsteuer an. Also etwa bei der Verrechnung von einem regelbesteuerten Landwirt (z.B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) an eine Erzeugerorganisation oder einen Konsumenten fallen 4,9% USt an, von der Erzeugerorganisation an den LEH fallen 4,9% USt an, von LEH an den Konsumenten fallen 4,9% USt an. Umsatzsteuerpauschalierung ist davon nicht betroffen! Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte verrechnen weiterhin (auch für Gemüse, Obst etc.) grundsätzlich
  • 10% USt an Nichtunternehmer (insbesondere an Konsumenten)
  • 13% USt an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Erzeugerorganisation, Handel, Gastwirt, Molkerei, Landwirt, LEH …)
Da die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe festgesetzt sind, entsteht für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt. Ausnahmen von dieser Regelung (z.B. beim Verkauf bestimmter Getränke wie Edelbrand, Obst-, Gemüse und Beerensäfte …) sind dabei aber jedenfalls zu beachten.

Das Finanzministerium hat bereits einen Fragenkatalog veröffentlicht, darin Zweifelsfragen beantwortet und nähere Abgrenzungen der betroffenen Grundnahrungsmittel anhand der Kombinierten Nomenklatur vorgenommen.

Entgelttransparenz – Umsetzung im LAG

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet Arbeitgeber dazu, geschlechtsbezogene Lohnunterschiede zu beseitigen und Transparenz im Vergütungssystem zu gewährleisten. Ziel der Richtlinie ist gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Die nationale Umsetzung hat bis 7. Juni 2026 zu erfolgen. Für die Landwirtschaft wird dies im LAG (Landarbeitsgesetz) erfolgen.

Laut EU-Entgelttransparenzrichtlinie haben Bewerber bereits im Bewerbungsverfahren Anspruch auf Angaben zum Einstiegsgehalt und zur kollektivvertraglichen Einstufung. Rückfragen des Arbeitgebers zum bisherigen Entgelt werden unzulässig.

Arbeitnehmer haben das Recht, Informationen über ihr individuelles Entgelt sowie das Durchschnittsentgelt von Vergleichspersonen einzuholen. Ab 50 Mitarbeitern besteht zusätzlich ein Recht auf Information zur Entgeltentwicklung.

Ab 7. Juni 2027 sind Unternehmen verpflichtet, regelmäßig Berichte zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle vorzulegen – je nach Größe des Unternehmens jährlich oder alle drei Jahre (Im LAG ab 100 DN)

Hitzeschutzverordnung

Die Land- und Forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (BGBl II Nr. 45/2026) trat, trotz Gegenwehr der Landwirtschaftskammern, am 6.3.2026 in Kraft.

Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich Arbeiten im Freien, bei denen Arbeitnehmer: innen Hitze und/ oder natürlicher UV-Strahlung durch Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind oder sein können. Nicht betroffen sind somit Arbeiten im geschützten Anbau. Die Verordnung sieht unter anderem eine verpflichtende Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie einen Maßnahmenplan durch die Betriebe vor. Entsprechende Verpflichtungen bestanden grundsätzlich bereits, die Hitzeschutzverordnung (Hitzeschutz- VO) präzisiert jedoch die Anforderungen.

Arbeitgeber müssen Gefahren durch Hitze- und UV-Belastungen bei Arbeiten im Freien ermitteln und beurteilen. Dazu zählen das Ausmaß und die Dauer der Exposition, die Arbeitsschwere, zusätzliche Wärmequellen, erforderliche Kleidung bzw. Schutzausrüstung, Akklimatisierung oder besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen.

Arbeitgeber haben auch einen schriftlichen Maßnahmenplan zu erstellen. Darin müssen auch Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung (zB.: Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag) aufgenommen werden.

Der schriftliche Maßnahmenplan, zum Hitze- und UVSchutz, des einzelnen Betriebs, muss in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmer:innen sowie für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.

Konkret umzusetzen sind die Maßnahmen aus dem betrieblichen Maßnahmenplan, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 herausgibt (gelbe Warnfarbe; ab etwa 30 Grad Celsius). Arbeitnehmer:innen sind über die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend zu informieren bzw. zu unterweisen. Muster für die Maßnahmenpläne (Maßnahmenblätter) und die Unterweisungen werden derzeit durch die LFI Oberösterreich zu Verfügung gestellt. Die LK Ö arbeitet an einheitlichen Vorlagen.

Arbeitsmarktsituation 2026

Wie mehrfach von der Landwirtschaftskammer Wien gefordert, wurde das Kontingent für die Wiener Landwirtschaft erhöht, sodass nunmehr (2026) insgesamt 244, statt wie bisher 206, Saisonkontingentplätze zur Verfügung stehen. In den Spitzenzeiten (Mai-Sept) ist wie bisher eine 30% Überschreitung dieser Kontingente möglich, somit gibt es insgesamt 317 Vollzeit-Stellen. Neu ist, dass die Saisonkontingente bereits ab 1.12.25 beantragt werden konnten, womit auch ein früherer Start für die Saison 2026 möglich war. Kontingente für Erntehelfer gibt es keine mehr, diese wurde stattdessen in die regulären Kontingente integriert. Die Verlängerung der Vertriebenen VO für Ukrainer mit Vertriebenenausweis bis 4.3.27 bringt wie die Registrierung als Stammarbeitskraft ebenfalls eine Alternative am Arbeitsmarkt.

Die Kontingente im Jahr 2026 sind seit März 2026 dennoch ziemlich aufgelastet. Deshalb wurden / werden seitens der LK zahlreiche Interventionen um Ausweitung der Kontingente gesetzt.

Jugend am Werk

Die Vertreter von Jugend am Werk (praktische Berufsorientierung) berichten über die Angebote und Möglichkeiten betreffend Einsatzbereiche auf landwirtschaftlichen Betrieben. Die LK Wien wird darüber gesondert informieren.

Anstehende Themen

Weitere Themen waren neue Leitlinie zur Verpackungs-VO mit der Fragestellung, ob Blumen- und Pflanztöpfe als Verpackung gelten. Auch die kommende EmpCo Richtlinie gegen Greenwashing stand auf der Tagesordnung. Diese dient dem Verbraucherschutz. Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“ werden künftig nur mehr zulässig sein, wenn sie auf überprüfbaren und belastbaren Nachweisen beruhen. Deutlich verschärft werden die Regeln für Nachhaltigkeitssiegel und Labels.

Sobald die LK Wien über diese kommenden Themen mehr Informationen hat, werden wir zeitgerecht entsprechend informieren.
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