Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz soll nur den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (z.B. USt-Option, Buchführungspflicht, "gewerbliche Direktvermarkter") betreffen, nicht aber die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft. Das heißt entlang der gesamten Lieferkette (von Produzent bis Konsument) fallen ab 1. Juli 2026 für diese bestimmten Lebensmittel 4,9% Umsatzsteuer an. Also etwa bei der Verrechnung von einem regelbesteuerten Landwirt (z.B. USt-Option, Buchführungspflicht, "gewerbliche Direktvermarkter") an eine Erzeuegerorganisation oder einen Konsumenten fallen 4,9% USt an, von der Erzeugerorganisation an den LEH fallen 4,9% USt an, von LEH an den Konsumenten fallen 4,9% USt an.
Verzeichnis der dem Steuersatz von 4,9% unterliegenden Gegenstände:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).
- Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
- Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
- Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).
- Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur).
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten
- Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
- Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
Detaillierte Auflistung zu Gemüse und Obst:
5. Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).
- 0701 Kartoffeln – Speisekartoffeln ohne Stärke- oder Saatkartoffeln
- 0702 Tomaten (Paradeiser)
- 0703 Zwiebelgemüse: Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch/Porree und sonstiges Zwiebelgemüse wie Frühlingszwiebel, Schnittlauch (Ausnahme: Steckzwiebel)
- 0704 Kohlgemüse: Weißkraut, Rotkraut, Blumenkohl (Karfiol), Brokkoli, Kohlsprossen, Wirsing, Sonstiges essbares Kohlgemüse
- 0705 Salate und Chicorée
- 0706 Wurzel- und Knollengemüse: Karotten, Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Kren, Rettiche und ähnliche essbare Wurzeln
- 0707 Gurken und Essiggurken
- 0708 Hülsenfrüchte: Erbsen, Bohnen, Andere Leguminosen
- 0709 Sonstiges Gemüse (mit einigen Ausnahmen): zB. Paprika/Peperoni, Zucchini, Melanzani, Sellerie, Kürbis, Spinat, Spargel, Zuckermais, Fenchel, Pilze (mit Ausnahmen von Shiitake, Matsutake, Trüffel), Bestimmte Kräuter (eigene Unterkategorie, siehe unten)
6. Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
Generell: jedes Gemüse aus Punkt 5 auch tiefgekühlt: Gefrorene Bohnen, Gefrorener Spinat, Gefrorene Karotten, Gefrorener Brokkoli, Gefrorene Gemüsemischungen, Gefrorene Erbsen, Gefrorene Erdäpfel etc.
7. Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
- 0808: Äpfel, Birnen, Quitten (Nur frisch!)
- 0809: Steinobst: Marillen, Kirschen (Süß- und Sauerkirschen), Pfirsiche, Nektarinen, Zwetschken/Pflaumen (Nur frisch!)
Umsatzsteuerpauschalierung nicht betroffen!
Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte verrechnen weiterhin (auch für Gemüse, Obst etc.) grundsätzlich
Das Finanzministerium hat bereits einen Fragenkatalog veröffentlicht, darin Zweifelsfragen beantwortet und nähere Abgrenzungen der betroffenen Grundnahrungsmittel anhand der Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Die Erfassung des neuen ermäßigten Steuersatzes in der Registrierkasse wird in diesem Fragenkatalog ebenfalls klargestellt: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
- 10% USt an Nichtunternehmer (insbesondere an Konsumenten)
- 13% USt an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Erzeugerorganisation, Handel, Gastwirt, Molkerei, Landwirt, LEH …)
Das Finanzministerium hat bereits einen Fragenkatalog veröffentlicht, darin Zweifelsfragen beantwortet und nähere Abgrenzungen der betroffenen Grundnahrungsmittel anhand der Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Die Erfassung des neuen ermäßigten Steuersatzes in der Registrierkasse wird in diesem Fragenkatalog ebenfalls klargestellt: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Detail-Verzeichnis der dem Steuersatz von 4,9% unterliegenden Lebensmittel:
Detail-Verzeichnis der dem Steuersatz von 4,9% unterliegenden Kräuter:
Abgrenzung von Gemüse, Kräutern, Gewürzen aufgrund von speziellen Bestimmungen in der Kombinierten Nomenklatur und in den Erläuterungen
- Frische Kräuter (z.B. Petersilie, Koriander, Schnittlauch, Liebstöckel, Majoran, Dill, Kresse, Kerbel etc.) mit der KN-Position 0703 bzw. 0709 werden unter „anderes Gemüse“ eingereiht und sind damit erfasst (siehe Link).
- Sobald es sich aber um Gewürze im handelsüblichen Sinn handelt (z.B. Thymian, Lorbeerblätter, Curry, Ingwer, Safran, Kurkuma, Pfeffer, Paprika) so sind diese in das Kapitel 09 einzureihen, welches nicht erfasst ist.