Updates zu Arbeitskräften aus Drittstaaten
Drittstaatsangehörige dürfen
in Österreich grundsätzlich
nur mit Beschäftigungsbewilligung
(zu beantragen beim
regionalen AMS) und gültigem
Visum (zu beantragen bei der
österreichischen Botschaft/
dem österreichischen Konsulat
im Heimatstaat) beschäftigt
werden.
Österreicher:innen, EU- und EWR Bürger:innen, Schweizer: innen, Ukrainer:innen mit Ausweis für Vertriebene, Asylberechtigte (mit oder ohne Konventionsreisepass) sowie subsidiär Schutzberechtigte benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Für diese Personen muss somit auch kein Antrag beim AMS und kein Visum beantragt werden. Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, welche als Saisonarbeiter: innen in der Land- und Forstwirtschaft angestellt werden sollen, ist ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchzuführen.
Österreicher:innen, EU- und EWR Bürger:innen, Schweizer: innen, Ukrainer:innen mit Ausweis für Vertriebene, Asylberechtigte (mit oder ohne Konventionsreisepass) sowie subsidiär Schutzberechtigte benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Für diese Personen muss somit auch kein Antrag beim AMS und kein Visum beantragt werden. Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, welche als Saisonarbeiter: innen in der Land- und Forstwirtschaft angestellt werden sollen, ist ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchzuführen.
Saisonkontingente Verordnung 2026
Wie mehrfach von der Landwirtschaftskammer
Wien gefordert,
wurde das Kontingent
für die Wiener Landwirtschaft
erhöht, sodass nunmehr insgesamt
244, statt wie bisher
206, Saisonkontingentplätze
zur Verfügung stehen. In den
Spitzenzeiten (Mai-Sept) ist wie
bisher eine 30% Überschreitung
dieser Kontingente möglich,
somit insgesamt 317 Vollzeit
Stellen. Neu ist, dass die
Saisonkontingente bereits ab
1.12.25 beantragt werden können,
womit auch ein früherer
Start für die Saison 2026 möglich
ist. Kontingente für Erntehelfer
gibt es keine mehr, diese
wurde stattdessen in die regulären
Kontingente integriert.
Hinweise zum Verfahrensablauf
Im November gab es erneut
Gespräche der Landwirtschaftskammer
Wien mit dem
AMS Wien, wobei unter anderem
folgendes besprochen
wurde:
Zu beachten ist, dass im Ersatzkraftverfahren grundsätzlich die Regel „Wer zuerst kommt, malt zuerst“ zur Anwendung kommt. Also der zeitlich früher eingegangene Antrag wird in der Bearbeitung auch zuerst berücksichtigt. Angesichts der vollen Auslastung der Kontingente der ablaufenden Saison ist es im Hinblick auf 2026 möglich, dass evtl. nicht alle Kontingentplätze erteilt werden könnten. Ratsam ist es daher, wenn möglich, nicht ausschließlich auf Drittstaatsangehörige Arbeitskräfte zu setzen.
Beschäftigungsbewilligungen werden grundsätzlich für bis zu 6 Monate erteilt. Bei der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung von 6 Monaten auf bis zu max. 9 Monaten ist erneut ein Antrag beim AMS zu stellen, wobei rechtlich gesehen erneut ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt wird. Es muss aber kein neuer weiterer Kontingentplatz dafür frei zur Verfügung stehen, da der betroffene Kontingentplatz frei wird. In der Praxis wird laut AMS Auskunft, der Antrag wesentlich schneller bearbeitet, da es sich um eine Verlängerung handelt und meist keine entsprechenden Ersatzkräfte vorhanden sind.
Das AMS ist verpflichtet das vorgeschriebene Ersatzkraftverfahren einzuhalten. Dabei müssen Ersatzarbeitskräfte berücksichtigt werden, die bei den Geschäftsstellen des AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und auf Grund ihrer Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz prinzipiell in Betracht kommen. Dabei führt eine nicht oder nicht ausreichend sachlich begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften zu einer Ablehnung der Saisonkontingente Bewilligung. Diesbezüglich wird, nach Rücksprache mit dem AMS Wien, künftig noch genauer darauf geachtet geeignete Bewerber:innen zu vermitteln.
Zu beachten ist, dass im Ersatzkraftverfahren grundsätzlich die Regel „Wer zuerst kommt, malt zuerst“ zur Anwendung kommt. Also der zeitlich früher eingegangene Antrag wird in der Bearbeitung auch zuerst berücksichtigt. Angesichts der vollen Auslastung der Kontingente der ablaufenden Saison ist es im Hinblick auf 2026 möglich, dass evtl. nicht alle Kontingentplätze erteilt werden könnten. Ratsam ist es daher, wenn möglich, nicht ausschließlich auf Drittstaatsangehörige Arbeitskräfte zu setzen.
Beschäftigungsbewilligungen werden grundsätzlich für bis zu 6 Monate erteilt. Bei der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung von 6 Monaten auf bis zu max. 9 Monaten ist erneut ein Antrag beim AMS zu stellen, wobei rechtlich gesehen erneut ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt wird. Es muss aber kein neuer weiterer Kontingentplatz dafür frei zur Verfügung stehen, da der betroffene Kontingentplatz frei wird. In der Praxis wird laut AMS Auskunft, der Antrag wesentlich schneller bearbeitet, da es sich um eine Verlängerung handelt und meist keine entsprechenden Ersatzkräfte vorhanden sind.
Das AMS ist verpflichtet das vorgeschriebene Ersatzkraftverfahren einzuhalten. Dabei müssen Ersatzarbeitskräfte berücksichtigt werden, die bei den Geschäftsstellen des AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und auf Grund ihrer Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz prinzipiell in Betracht kommen. Dabei führt eine nicht oder nicht ausreichend sachlich begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften zu einer Ablehnung der Saisonkontingente Bewilligung. Diesbezüglich wird, nach Rücksprache mit dem AMS Wien, künftig noch genauer darauf geachtet geeignete Bewerber:innen zu vermitteln.
Tipps für eine erfolgreiche Antragsstellung im Ersatzkraftverfahren:
- Die Antragsstellung ist vollständig ausgefüllt (inklusive Unterschrift) per E-Mail an sab.wien@ams.at oder online über das eAMS Konto möglich.
- Korrektes Datum für den geplanten Arbeitsbeginn angeben, ansonsten gilt nämlich der auf den Antrag folgende Tag als geplanter Beschäftigungsbeginn.
- Bei der Entlohnung muss der anzuwendende Kollektivvertrag inklusive der korrekten Einstufung angegeben werden
- Entscheidend ist eine korrekte Berufsbezeichnung sowie möglichst konkret die geforderten Tätigkeiten und verlangten Fähigkeiten zu beschreiben. Werden bestimmte Qualifikationen verlangt, ist ein entsprechender Qualifikationsnachweis vorzulegen.
- Bei eingegangenen Bewerbungen ist auch tatsächlich der/die Bewerber:in einzuladen bzw. ist anderweitig ein Interview anzubieten. Dabei genügt es etwa als Nachweis, wenn ein Einladungs-Mail an den Bewerber geschickt wurde oder der/die Bewerberin telefonisch kontaktiert wurde. Wenn jemand nicht eingestellt wird, ist dies immer objektiv und sachlich zu begründen.
- Eine Ortsübliche Unterkunft sollte, wenn möglich zur Verfügung gestellt werden bzw. bedarf es einer Stellungnahme bei privater Wohngelegenheit.
- Kopie des Reisepasses der Arbeitskraft.
Grundsätzlich hat man, sobald ein Ersatzkraftverfahren beantragt wurde, eine bearbeitende Ansprechperson an welche man sich wenden kann. Bei Fragen bzw. Komplikationen ist es nun auch möglich sich telefonisch an die Abteilungsleitung Fr. Wette bzw. die stellvertretende Abteilungsleitung Fr. Leopold-Autischer des Service Ausländerinnenbeschäfitgung, AMS Wien, zu wenden, unter der Nr. +43 50 904 940 bzw. unter der Mail sab.wien@ams.at.
Das Service für Unternehmen
Jede regionale Geschäftsstelle
des AMS hat auch ein Bezirks-
SFU (Service für Unternehmen).
Diese bieten kostenlose
persönliche Unternehmens-
Besuche sowie telefonische
Beratung und Online
-Beratung an. Beim SFU ist es
möglich einen sogenannten
Vermittlungsvorschlag abzugeben.
Dabei wird eine Stellenanzeige
geschaltet. Vorteil
hiervon ist, dass diese Stellenanzeige
jederzeit, also auch bereits
vor einem Ersatzkraftverfahren,
erfolgen kann und für
den Zeitraum der Stellenanzeige
bereits Rückmeldungen von
potentiellen Ersatzarbeitskräften
eingehen. Somit spart man
sich später im Rahmen eines
Ersatzkraftverfahrens diese Zeit
und kann so das Ersatzkraftverfahren
wesentlich beschleunigt
werden.
Stammsaisoniers
Für Stammsaisoniers können
Beschäftigungsbewilligungen
außerhalb der Saisonkontingente
für die Land- und Forstwirtschaft
erteilt werden, die
Beschäftigungsbewilligungen
werden nicht auf die Saison-
Kontingente angerechnet und
es ist vom AMS kein Ersatzkraftverfahren
durchzuführen.
Eine Registrierung nach
der dynamischen Regelung
ist für alle Saisonarbeitskräfte,
die in den vorangegangenen
fünf Kalenderjahren in zumindest
drei Kalenderjahren in der
Land- und Forstwirtschaft jeweils
mindestens drei Monate
befristet beschäftigt waren,
bei den regionalen Geschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice
möglich.