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Updates zu Arbeitskräften aus Drittstaaten

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01.12.2025 | von Mag. Erik Graham

Was Sie als landwirtschaftlicher Betrieb wissen müssen.

Glashaus.jpg © karinnussbaumer.com
© karinnussbaumer.com
Drittstaatsangehörige dürfen in Österreich grundsätzlich nur mit Beschäftigungsbewilligung (zu beantragen beim regionalen AMS) und gültigem Visum (zu beantragen bei der österreichischen Botschaft/ dem österreichischen Konsulat im Heimatstaat) beschäftigt werden.

Österreicher:innen, EU- und EWR Bürger:innen, Schweizer: innen, Ukrainer:innen mit Ausweis für Vertriebene, Asylberechtigte (mit oder ohne Konventionsreisepass) sowie subsidiär Schutzberechtigte benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Für diese Personen muss somit auch kein Antrag beim AMS und kein Visum beantragt werden. Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, welche als Saisonarbeiter: innen in der Land- und Forstwirtschaft angestellt werden sollen, ist ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchzuführen.

Saisonkontingente Verordnung 2026

Wie mehrfach von der Landwirtschaftskammer Wien gefordert, wurde das Kontingent für die Wiener Landwirtschaft erhöht, sodass nunmehr insgesamt 244, statt wie bisher 206, Saisonkontingentplätze zur Verfügung stehen. In den Spitzenzeiten (Mai-Sept) ist wie bisher eine 30% Überschreitung dieser Kontingente möglich, somit insgesamt 317 Vollzeit Stellen. Neu ist, dass die Saisonkontingente bereits ab 1.12.25 beantragt werden können, womit auch ein früherer Start für die Saison 2026 möglich ist. Kontingente für Erntehelfer gibt es keine mehr, diese wurde stattdessen in die regulären Kontingente integriert.

Hinweise zum Verfahrensablauf

Im November gab es erneut Gespräche der Landwirtschaftskammer Wien mit dem AMS Wien, wobei unter anderem folgendes besprochen wurde:

Zu beachten ist, dass im Ersatzkraftverfahren grundsätzlich die Regel „Wer zuerst kommt, malt zuerst“ zur Anwendung kommt. Also der zeitlich früher eingegangene Antrag wird in der Bearbeitung auch zuerst berücksichtigt. Angesichts der vollen Auslastung der Kontingente der ablaufenden Saison ist es im Hinblick auf 2026 möglich, dass evtl. nicht alle Kontingentplätze erteilt werden könnten. Ratsam ist es daher, wenn möglich, nicht ausschließlich auf Drittstaatsangehörige Arbeitskräfte zu setzen.

Beschäftigungsbewilligungen werden grundsätzlich für bis zu 6 Monate erteilt. Bei der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung von 6 Monaten auf bis zu max. 9 Monaten ist erneut ein Antrag beim AMS zu stellen, wobei rechtlich gesehen erneut ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt wird. Es muss aber kein neuer weiterer Kontingentplatz dafür frei zur Verfügung stehen, da der betroffene Kontingentplatz frei wird. In der Praxis wird laut AMS Auskunft, der Antrag wesentlich schneller bearbeitet, da es sich um eine Verlängerung handelt und meist keine entsprechenden Ersatzkräfte vorhanden sind.

Das AMS ist verpflichtet das vorgeschriebene Ersatzkraftverfahren einzuhalten. Dabei müssen Ersatzarbeitskräfte berücksichtigt werden, die bei den Geschäftsstellen des AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und auf Grund ihrer Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz prinzipiell in Betracht kommen. Dabei führt eine nicht oder nicht ausreichend sachlich begründete Ablehnung von Ersatzarbeitskräften zu einer Ablehnung der Saisonkontingente Bewilligung. Diesbezüglich wird, nach Rücksprache mit dem AMS Wien, künftig noch genauer darauf geachtet geeignete Bewerber:innen zu vermitteln.

Tipps für eine erfolgreiche Antragsstellung im Ersatzkraftverfahren:

  • Die Antragsstellung ist vollständig ausgefüllt (inklusive Unterschrift) per E-Mail an sab.wien@ams.at oder online über das eAMS Konto möglich.
  • Korrektes Datum für den geplanten Arbeitsbeginn angeben, ansonsten gilt nämlich der auf den Antrag folgende Tag als geplanter Beschäftigungsbeginn.
  • Bei der Entlohnung muss der anzuwendende Kollektivvertrag inklusive der korrekten Einstufung angegeben werden
  • Entscheidend ist eine korrekte Berufsbezeichnung sowie möglichst konkret die geforderten Tätigkeiten und verlangten Fähigkeiten zu beschreiben. Werden bestimmte Qualifikationen verlangt, ist ein entsprechender Qualifikationsnachweis vorzulegen.
  • Bei eingegangenen Bewerbungen ist auch tatsächlich der/die Bewerber:in einzuladen bzw. ist anderweitig ein Interview anzubieten. Dabei genügt es etwa als Nachweis, wenn ein Einladungs-Mail an den Bewerber geschickt wurde oder der/die Bewerberin telefonisch kontaktiert wurde. Wenn jemand nicht eingestellt wird, ist dies immer objektiv und sachlich zu begründen.
  • Eine Ortsübliche Unterkunft sollte, wenn möglich zur Verfügung gestellt werden bzw. bedarf es einer Stellungnahme bei privater Wohngelegenheit.
  • Kopie des Reisepasses der Arbeitskraft.
Sollte ein Mitarbeiter bereits einmal am Betrieb gewesen sein, wird dieser grundsätzlich bevorzugt im Bewilligungsverfahren.

Grundsätzlich hat man, sobald ein Ersatzkraftverfahren beantragt wurde, eine bearbeitende Ansprechperson an welche man sich wenden kann. Bei Fragen bzw. Komplikationen ist es nun auch möglich sich telefonisch an die Abteilungsleitung Fr. Wette bzw. die stellvertretende Abteilungsleitung Fr. Leopold-Autischer des Service Ausländerinnenbeschäfitgung, AMS Wien, zu wenden, unter der Nr. +43 50 904 940 bzw. unter der Mail  sab.wien@ams.at.

Das Service für Unternehmen

Jede regionale Geschäftsstelle des AMS hat auch ein Bezirks- SFU (Service für Unternehmen). Diese bieten kostenlose persönliche Unternehmens- Besuche sowie telefonische Beratung und Online -Beratung an. Beim SFU ist es möglich einen sogenannten Vermittlungsvorschlag abzugeben. Dabei wird eine Stellenanzeige geschaltet. Vorteil hiervon ist, dass diese Stellenanzeige jederzeit, also auch bereits vor einem Ersatzkraftverfahren, erfolgen kann und für den Zeitraum der Stellenanzeige bereits Rückmeldungen von potentiellen Ersatzarbeitskräften eingehen. Somit spart man sich später im Rahmen eines Ersatzkraftverfahrens diese Zeit und kann so das Ersatzkraftverfahren wesentlich beschleunigt werden.

Stammsaisoniers

Für Stammsaisoniers können Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Saisonkontingente für die Land- und Forstwirtschaft erteilt werden, die Beschäftigungsbewilligungen werden nicht auf die Saison- Kontingente angerechnet und es ist vom AMS kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Eine Registrierung nach der dynamischen Regelung ist für alle Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate befristet beschäftigt waren, bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice möglich.
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