Verlängerung des Stromkostenergänzungszuschusses
Die Verordnung soll den, im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten, oberen Referenzenergiepreis ändern und den Stromkostenergänzungszuschuss erneut gewähren. Die Verordnung befindet sich derzeit noch in Begutachtung, in Kraft treten soll sie mit 1. Juli 2024.
Die Anpassung des, im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises und die Verlängerung des Stromkostenergänzungszuschusses betrifft alle privaten Haushalte, somit natürlich auch alle Landwirt:innen privat. Insgesamt soll weniger Stromkostenzuschussförderung ausbezahlt werden.
Die Anpassung des, im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises und die Verlängerung des Stromkostenergänzungszuschusses betrifft alle privaten Haushalte, somit natürlich auch alle Landwirt:innen privat. Insgesamt soll weniger Stromkostenzuschussförderung ausbezahlt werden.
§ 5 Absatz 2 Stromkostenzuschussgesetz besagt:
Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh bemisst sich nach der Differenz zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und unteren Referenzenergiepreis. Der Stromkostenzuschuss wird gewährt, wenn der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis über dem unteren Referenzenergiepreis liegt. Übersteigt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den oberen Referenzenergiepreis, ist die Höhe des Stromkostenzuschusses mit der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzenergiepreis begrenzt.
Der obere Referenzenergiepreis soll nun mit der neuen Verordnung von 40 auf 25 Cent/kWh gesenkt werden, der untere Referenzenergiepreis soll mit 10 Cent/kWh gleichbleiben. Das heißt, dass jene Personen welche, laut ihrem Energieliefervertrag, Energiepreise über den oberen Referenzenergiepreis haben, nun weniger Stromkostenzuschussförderung bekommen sollen, nämlich insgesamt maximal nur noch 15 Cent/kWh statt wie bisher maximal 30 Cent/kWh. Andererseits besteht natürlich kein Rechtsanspruch auf den Stromkostenzuschuss, alternativ könnte dieser auch ganz gestrichen werden. Inkrafttreten soll die Verordnung mit 1. Juli 2024. Ab diesem Zeitpunkt ist der neu verordnete obere Referenzenergiepreis für die Berechnung des Stromkostenzuschusses heranzuziehen.
Positiv ist, dass der Stromkostenergänzungszuschuss verlängert werden soll. Dieser beträgt wie bisher einmalig 52,50€ und soll an Haushalte in denen mehr als 3 Personen leben, ausgezahlt werden. Wenn an der Adresse nur ein Zählpunkt mit Entnahme besteht, wird der Stromkostenergänzungszuschuss automatisch vom Stromanbieter berücksichtigt. Bestehen mehrere Zählpunkte muss ein Antrag gestellt werden.
Positiv ist, dass der Stromkostenergänzungszuschuss verlängert werden soll. Dieser beträgt wie bisher einmalig 52,50€ und soll an Haushalte in denen mehr als 3 Personen leben, ausgezahlt werden. Wenn an der Adresse nur ein Zählpunkt mit Entnahme besteht, wird der Stromkostenergänzungszuschuss automatisch vom Stromanbieter berücksichtigt. Bestehen mehrere Zählpunkte muss ein Antrag gestellt werden.