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22.02.2021 | von Dipl.-Ing. Elmar Feigl
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Verlustersatz für indirekt Betroffene

Bis 15. Juni 2021 beantragen - Verluste durch fehlende Lieferungen an die Gastro kompensieren.

Seit 15.02.2021 kann über eAMA ein Antrag auf Verlustersatz für indirekt Betroffene gestellt werden. Gemeint ist damit die seit langem politisch angekündigte Unterstützung für Betriebe, die durch den Wegfall des Absatzkanals Gastronomie stark betroffen sind. Insbesondere hilft dies Betrieben, die nicht sehr breit aufgestellt sind bzw ihren Weinabsatz nicht durch andere Kanäle wie LEH oder Ab-Hof-Verkauf kompensieren können oder bisher noch wenig staatliche Unterstützung erhalten haben.
 

Bestandsmeldung schätzen

Politisch vorgegeben wurde eine einfache und unbürokratische Abwicklung ohne Belege oder Rechnungen. Ausgangsbasis ist deswegen ein Jahresvergleich anhand der Bestandsmeldung 2019 (vor Corona) und der Bestandsmeldung 2021. Die Bestandsmeldung 2021 muss bei der Antragstellung geschätzt werden, abgerechnet wird jedoch anhand der tatsächlichen Meldung im Juli.

Mindestens 40%

Die Weinmengen in den beiden Bestandsmeldungen werden anhand Pauschalwerten (zB Qualitätswein mit € 5,00 / Liter) zu Umsätzen berechnet. Der Jahresvergleich muss mindestens einen Umsatzverlust von 40% ergeben, um förderwürdig zu sein. Der berechnete Umsatzverlust wird zu 70% als Verlustersatz ersetzt.
 
Als Betrachtungszeitraum gelten die 6 (Lockdown)-Monate von Oktober 2020 bis inkl März 2021. Achtung, andere Unterstützungen wie Fixkostenzuschuss, Ausfallbonus und Umsatzersatz II werden abgezogen. Deswegen ist es sinnvoll den Verlustersatz nur für die Monate zu beantragen, wo noch keine andere Unterstützung beantragt wurde. Hier hilft die offizielle Excel-Modellrechnung bei der Optimierung der Beantragung, wo der Verlustersatz vorab selbst berechnet werden kann.
 

Kein Wettlauf sinnvoll

WICHTIG, alle Anträge bis zur Frist 15. Juni 2021 werden berücksichtigt. Sollten die reservierten Mittel nicht ausreichen, werden alle Anträge aliquot gekürzt. Bei einem Antrag bis zum 30. April 2021 wird automatisch ein Vorschuss von 50% ausbezahlt. Wenn die 40% Umsatzverlust mit der BSM 2021 aber dann doch nicht erreicht werden, muss dieser zurückbezahlt werden!

Empfohlene Vorgangsweise

Je später der Antrag gestellt wird, desto besser kann die Bestandsmeldung 2021 geschätzt werden. Ein Antrag nach dem 30. April und vor 15. Juni sichert die Möglichkeit auf den Verlustersatz ohne die Gefahr einer möglichen Rückzahlung.
Vor der Antragstellung in eAMA unbedingt die BSM 2021 vollständig schätzen und alle Daten selbst in der Excel-Modellrechnung eintragen um den Verlustersatz zu berechnen. Im System auf eAMA sind bereits alle offiziellen Daten wie BSM 2019 oder bereits beantragte Unterstützungen vorhanden und können nicht verändert werden. Einzig anhand der Auswahl der beantragten Monate kann der Verlustersatz für den Betrieb optimiert werden.
 
Auf eAMA finden Sie ein Merkblatt sowie die Excel-Modellrechnung zum Download. Für weitere Fragen steht Dipl.-Ing. Elmar Feigl gerne zur Verfügung.

Im Überblick:

  • Antrag von 15. Februar bis 15. Juni 2021
  • Mind 40% Umsatzverlust
  • 50% Vorschuss bei Antrag bis 30. April
  • Verminderung um Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, Umsatzersatz II

Downloads zum Thema

  • Aufüllhilfe und Merkblatt zum Verlustersatz Wein
  • Modellrechnung

Links zum Thema

  • AMA Merkblatt
  • Verlustersatz; Antragstellung für Landwirtschaft ab sofort möglich (Update 22.02.2021)
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Elmar Feigl

Dipl.-Ing. Elmar Feigl

Gumpendorfer Straße 151060Wien

elmar.feigl@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 36
M 0664/60 259 111 36
F 01/587 95 28 - 21

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