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Vogelgrippe am Vormarsch

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21.11.2024 | von Ing. Philipp Prock

Unter der Vogelgrippe/Geflügelpest versteht man die schwere Verlaufsform der aviären Influenza. Sie wird durch hochpathogene aviäre Influenzaviren der Subtypen H5 oder H7 verursacht.

Vogelgrippe Risikogebiete Österreich.png © AGES
© AGES
Die Symptome beim Nutzgeflügel äußern sich in einem abrupten Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme, einem drastischen Legeleistungsabfall und zahlreichen Todesfällen. Die Mortalitätsrate kann innerhalb von 3 Tagen bis zu 100 Prozent betragen. Meistens handelt es sich um eine Krankheitsdauer von ein paar Stunden bis zu einigen Tagen.

Erkrankte Tiere sind apathisch und zeigen oft Bewegungsunfähigkeit beziehungsweise nervale Symptome. Beim plötzlichen Auftreten einer schweren Allgemeinerkrankung vieler Tiere mit zahlreichen Todesfällen muss immer an die Geflügelpest gedacht werden. Bei dieser handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Sie wird durch Tier zu Tier Kontakt, über infizierte Ausscheidungen, durch Wildvögel, über Transportfahrzeuge, Geräte, den Wind oder auch Personen übertragen.

Auf Grund vermehrter Funde von an der Geflügelpest verendeten Wildvögeln in den letzten Monaten wurde ganz Österreich als „Gebiet mit erhöhtem Risiko“ eingestuft. Mit Update vom 19. November 2024 erfolgte eine weitere Erhöhung der Risikostufe für einzelne Gebiete. So gelten die um Wien befindlichen Bezirke Korneuburg, Tulln, Mistelbach und St. Pölten Land als "Gebiete mit stark erhöhtem Risiko". Das Bundesland Wien befindet sich derzeit noch in der Einstufung „Gebiet mit erhöhtem Risiko“.

"Gebiete mit erhöhtem Risiko"

In „Gebieten mit erhöhtem Risiko“ sind Geflügel/Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass
  • 1. Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
  • 2. dafür gesorgt ist, dass
  • a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
  • b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.

Erfordernisse in „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“ und in „Gebieten mit erhöhtem Risiko“!

  • 1. Die Tränkung der Tiere in Betrieben darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen.
  • 2. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
  • 3. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • 4. Über die Meldepflicht bei einem Tierseuchenverdacht hinausgehend, haben Geflügel- und Heimtierhalter, die Vögel halten, jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde
zu melden:
  • a. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent oder
  • b. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 Prozent für mehr als zwei Tage oder
  • c. Mortalitätsrate höher als 3 Prozent in einer Woche.

"Gebiete mit stark erhöhtem Risiko"

In "Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ sind Geflügel/Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu wild lebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wild lebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

Davon ausgenommen sind Betriebe oder Haushalte mit unter 50 Stück Geflügel

  • 1. in denen sichergestellt ist, dass Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehaltenwerden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
  • 2. dafür gesorgt ist, dass
  • a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
  • b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.

Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel!

Aufgefundene tote Wasser- oder Greifvögel sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden! Die toten Tiere nicht berühren und nicht mitnehmen!

Meldepflicht für alle Halter: innen von Geflügel und andere Vögel!

Um in einem Gebiet beim Auftreten der Geflügelpest eine Ausbreitung möglichst zu verhindern, ist es für die Veterinärbehörden von besonderer Bedeutung, alle Geflügelhaltungen in dem betroffenen Gebiet in kürzester Zeit zu untersuchen. Durch die Meldepflicht, welche bei der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen ist, sind die Haltungen bekannt und die Untersuchungen können rasch durchgeführt werden. Die Aufnahme der Geflügelhaltung im Bundesland Wien ist innerhalb von 7 Tagen bei Magistratsabteilung 60 – Veterinäramt und Tierschutz Kontakt zur MA 60 - Veterinäramt und Tierschutz zu melden.
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