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Forstliche Bringungsanlagen: Bringung über fremden Boden

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16.02.2026 | von DI Manuel Rakos, BSc

Im Kleinwald liegen die Waldparzellen oft weit verstreut und sind nur über Fremdgrund erreichbar. Ist es nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, Holz oder Forstprodukte über den eigenen Grund abzutransportieren, kann unter gewissen Voraussetzungen auch fremder Boden dafür verwendet werden. Dieser Artikel gibt einen rechtlichen Überblick über forstliche Bringungsanlagen mit einem besonderen Augenmerk auf die Bringung über fremden Boden.

Bildergalerie (2 Fotos)
11 Kranwagen_Susanna Teufl.jpg © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
11 Forststraßentafel_Susanna Teufl.jpg © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
11 Kranwagen_Susanna Teufl.jpg © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
11 Forststraßentafel_Susanna Teufl.jpg © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
Die Bringung über fremden Grund kann einvernehmlich erfolgen. Sollte jedoch keine Einigung zustande kommen, muss die Behörde auf Antrag einer Partei über das Bringungsrecht entscheiden. © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
Forstliche Bringungsanlagen im Sinne des ForstG 1975 sind Forststraßen und forstliche Materialseilbahnen (§ 59). © Susanna Teufl/LK Niederösterreich

Bringung im Sinne des Forstgesetzes

"Die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage“. ist im Forstgesetz (ForstG) 1975 unter dem § 58 eindeutig geregelt und wird Bringung genannt. Bringung umfasst aber auch "den Transport der mit der Bringung befassten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort“.

Bringung über fremden Boden

Damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung aller Wälder, unabhängig der Besitzverhältnisse bzw. der räumlichen Lage sichergestellt werden kann, sieht das Forstgesetz auch die Bringung über fremden Grund und Boden vor. So ermöglicht das ForstG 1975 im § 66 Waldeigentümer:innen oder Nutzungsberechtigten "auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (…), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist“. Die Bringung über fremden Grund kann einvernehmlich erfolgen. Sollte jedoch keine Einigung zustande kommen, muss die Behörde auf Antrag einer Partei über das Bringungsrecht entscheiden.

Behörde muss einen Bescheid ausstellen

Von der Behörde ist ein Bescheid auszustellen, in dem die Forstprodukte und die Menge, die über Fremdgrund gebracht werden dürfen, angeführt sind. Im Bescheid ist der verpflichtete Waldteil genau anzugeben. Die Bringung kann je nach Möglichkeiten durch den Bestand, über Rückewege oder Forststraßen bewilligt werden. Zudem ist eine Frist für die Bringung zu setzen, die auch wiederkehrend sein kann. Bei der Festlegung der verpflichteten Waldteile ist darauf zu achten, dass in das fremde Eigentum nur im geringsten Ausmaß eingegriffen wird.

Forstliche Bringungsanlagen auf fremden Boden

Forstliche Bringungsanlagen im Sinne des ForstG 1975 sind Forststraßen und forstliche Materialseilbahnen (§ 59). Auf Antrag von Waldeigentümer:innen oder Bringungsgenossenschaften kann die Behörde auch Eigentümer:innen verpflichten, "die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage (…) zu dulden“, sofern dies sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Den verpflichteten Eigentümer:innen steht das Recht der Mitbenützung zu, wobei diese sich dann auch verhältnismäßig am Aufwand beteiligen müssen (§ 483 ABGB).

Verpflichtungen der Bringungsberechtigten

Jene Personen, welchen eine Bringung über Fremdgrund gewährt wird, sind verpflichtet, die Bringung unter größtmöglicher Schonung von Waldboden und Bestand durchzuführen. Nach der Bringung ist jedenfalls der ursprüngliche Zustand (sofern möglich) wiederherzustellen und sämtliche durch die Bringung verursachten Schäden (beispielweise am Baumbestand) sind abzugelten. Zudem steht den Eigentümer:innen der belasteten Grundstücke für vermögensrechtliche Nachteile eine angemessene Entschädigung zu. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Einigung kommen, wird über die Höhe des Anspruchs von der Behörde entschieden. Wird die Benutzung einer fremden Forststraße eingeräumt, muss statt der Entschädigung ein Beitrag an der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage geleistet werden.

Kurz gefasst

Das Benützen eines fremden Bodens ohne Einvernehmen des Grundeigentümers ist als Besitzstörung anzusehen und kann auch entsprechend geahndet werden. Eine einvernehmliche und im Idealfall schriftlich festgehaltene Übereinkunft über die Bringung über fremden Boden stellt die beste Lösung dar. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, kann man von der Behörde das Recht eingeräumt bekommen, eine Bringung über fremden Boden oder fremde Bringungsanlagen, wie beispielsweise Forststraßen, durchzuführen. Erst nach Rechtsgültigkeit des Bescheides ist die Bringung über Fremdgrund rechtlich abgesichert möglich. Für die Inanspruchnahme und entstandene Schäden sind entsprechende Entschädigung zu bezahlen. Die Höhe dieser wird von der Behörde festgelegt, sofern es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt.
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Die Bringung über fremden Grund kann einvernehmlich erfolgen. Sollte jedoch keine Einigung zustande kommen, muss die Behörde auf Antrag einer Partei über das Bringungsrecht entscheiden. © Susanna Teufl/LK Niederösterreich

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