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Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker

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01.12.2025 | von Ing. Philipp Prock

Die Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ im Rahmen des ÖPUL 2023 verfolgt das Ziel, den Eintrag von Nitrat in das Grundwasser zu reduzieren.

Ackerflächen.png © LK Wien
© LK Wien
Damit soll ein nachhaltiger Umgang mit Nährstoffen gefördert und gleichzeitig der Schutz sensibler Gewässer sichergestellt werden.

Herzstück der Maßnahme sind umfangreiche Dokumentationspflichten.

Sie gliedern sich in betriebsbezogene und schlagbezogene Aufzeichnungen, die gemeinsam ein vollständiges Bild der Nährstoffflüsse am Betrieb ergeben.

Betriebsbezogene Aufzeichnungen: Die Grundlage der Nährstoffplanung

Die betriebsbezogenen Aufzeichnungen bilden das große Ganze des Betriebes ab. Hier wird festgehalten, welche Nährstoffmengen am Hof entstehen, benötigt und ausgebracht werden.

Bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres muss eine voraussichtliche Düngeplanung für den gesamten Betrieb erstellt werden. Diese Planung umfasst:
  • den Nährstoffbedarf aller Kulturen
  • eine Ertragsplausibilisierung, also eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Erträge
  • die Vorfruchtwirkung sowie gegebenenfalls vorhandene Stickstoffüberschüsse der vorhergehenden Kultur die je nach Vorkultur zu einer Verringerung des tatsächlichen Nährstoffbedarfs führen kann.
Bei der betriebsbezogenen Düngeplanung ist (sofern bewässert wird) der im Beregnungswasser enthaltene Stichstoff zu berücksichtigen. Betriebe mit Tierhaltung müssen zusätzlich dokumentieren, wie viel Stickstoff in Form von Wirtschaftsdüngern anfällt. Diese Mengen fließen direkt in die betriebliche Nährstoffbilanz ein.

Bis 31. Jänner des Folgejahres muss die betriebliche Nährstoffbilanz abgeschlossen sein. Sie zeigt, ob die vorausgegangene Planung eingehalten wurde und wie sich die tatsächlichen Nährstoffströme auf den Betrieb ausgewirkt haben.

Schlagbezogene Aufzeichnungen: Die detaillierte Ebene

Während die betriebsbezogenen Aufzeichnungen den Gesamtbetrieb abbilden, gehen die schlagbezogenen Einträge ins Detail. Sie erfassen alle relevanten Tätigkeiten je Ackerfläche.

Für jeden teilnehmenden Schlag sind folgende Punkte verpflichtend:
  • Bezeichnung und Größe des Schlages
  • Datum und Menge der Düngerausbringung
  • Bewässerungsdaten inklusive Mengen und Zeitpunkten
  • Anbau- und Erntedatum
  • Erntemengen, die durch Wiegebelege nachweisbar sind
  • Berechnung des Stickstoff Entzuges durch das Erntegut
Diese Dokumentation muss elektronisch geführt werden und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach jeder relevanten Maßnahme (Düngung, Bewässerung, Anbau, Ernte) eingetragen werden.

Der Stickstoffsaldo – ein zentraler Baustein

Nach der Ernte wird für jeden Schlag ein sogenannter „Stickstoffsaldo“ berechnet: Er zeigt die Differenz zwischen dem zugeführten Stickstoff (z. B. Düngung) und dem durch die Ernte abgeführten Stickstoff. Ein Stickstoffüberschuss von mehr als 20 kg/ha, max. jedoch 100 kg/ha aus der vorangegangenen Kultur ist im Ausmaß von 80 Prozent für die Folgekultur zu berücksichtigen. Im Falle eines Anbaus einer genutzten Zwischenfrucht kann der Entzug der Zwischenfrucht den anzurechnenden Stickstoffüberschuss reduzieren. Ungenutzte Zwischenfrüchte reduzieren den anzurechnenden Stickstoffüberschuss nicht bzw. ist die entsprechende Vorfruchtwirkung bzw. Stickstoffdüngung ebenso für die Folgekultur anzurechnen.

Die ertragsabhängigen Entzugsfaktoren sind in der Nitrat- Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV (Anlage 3, Abschnitt V) einsehbar. Bei Körnerleguminosen (Soja, Körnererbse, Ackerbohne, etc.) sowie Futterleguminosen (Klee, Luzerne, etc.) ist abweichend zur NAPV nicht der ertragsabhängige Entzugsfaktor, sondern der N-Bedarf der Kulturen anzusetzen. Damit wird auch die Stickstoff -Fixierungsleistung von Leguminosen entsprechend berücksichtigt. z.B. Sojabohne: Düngeobergrenze bzw. ausgebrachte Düngemenge = Entzugsfaktor. Düngeobergrenze bei Sojabohne 60 kg N/ha bzw. 50 kg N/ha im Nitratrisikogebiet.

Anlage einer Hauptkultur bzw. Zwischenfrucht

Die Anlage einer Hauptkultur bzw. einer Zwischenfrucht (gemäß Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau bzw. System Immergrün) noch im Herbst (bis 15. November) ist erforderlich bei
  • einem errechneten Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur von mehr als 30 kg oder
  • bei Schlägen größer als 0,3 ha Feldgemüse oder Kürbis als Vorkultur oder
  • bei einem Umbruch von Ackerfutter oder Ackerbrachen vor dem 15. November
Ausgenommen davon sind Schläge mit Kulturen, die nach dem 30. September geerntet werden, jedoch nicht die Anlageverpflichtung nach Umbruch von Ackerfutter.

Besondere Regeln
  •  Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden
  • Bei Kulturen mit einem Flächenausmaß von maximal 0,30 ha je Kultur sind keine schlagbezogenen Aufzeichnungen erforderlich
  • Auch bei Schadereignissen wie z. B. Hagel oder Trockenheit müssen Stickstoffüberschüsse für die Folgekultur berücksichtigt werden

Weitere Pflichten im Rahmen der Maßnahme

Weiterbildungsverpflichtung Bis spätestens am 31. Dezember 2026 sind von der förderwerbenden Person unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse oder Fachexkursionen zu den Themen Grundwasserschutz, Humusaufbau, wassersparende Bewirtschaftungsmethoden bzw. grundwasserschonende Bewässerung im Mindestausmaß von 10 Stunden zu absolvieren. Bei zusätzlicher Teilnahme an der Maßnahme „Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien“ sind zusätzlich zu den erforderlichen 10 Stunden Schulung und Weiterbildung weitere 3 Stunden Bildung und Beratung im Zusammenhang mit Bodenproben, Humusaufbau oder pflugloser Bodenbearbeitung bis spätestens am 31. Dezember 2026 in Anspruch zu nehmen.

Es sind Kurse aus dem Bildungsangebot eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) anerkannten Bildungsanbieters zu wählen. Eine Liste mit anerkannten Bildungsanbietern ist unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/listen  zu finden.

Bodenuntersuchungen

Pro angefangenen 5 ha Ackerfläche ist bis spätestens 31. Dezember 2026 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen.

Bei zusätzlicher Teilnahme an der Maßnahme „Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien“ sind bis 31. Dezember 2026 weitere Bodenproben zu ziehen, d.h. pro angefangener 5 Hektar Ackerflächen ist somit eine weitere Bodenprobe (zusätzlich zu den im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ erforderlichen Bodenproben) innerhalb der Gebietskulisse zu ziehen.

Gewässerschutzkonzept

Ein schriftliches Gewässerschutzkonzept ist verpflichtend. Es beschreibt Maßnahmen, die langfristig den Schutz des Grundwassers am Betrieb sicherstellen – etwa durch Erosionsschutz, optimierte Düngung oder angepasste Bewirtschaftungssysteme.

Pflanzenschutz

Innerhalb der Gebietskulisse ist der Einsatz der Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor und Terbuthylazin sowie im Falle der Wiederzulassung auch Bentazon bei Anbau von Sorghum, Mais (inklusive Zuckermais und Saatmaisvermehrung), Raps, Soja und Zuckerrübe nicht zulässig.

Formulare, Tabellen, Berechnungsprogramme

Unter Formulare und Downloads | Landwirtschaftskammer Niederösterreich finden Sie sämtliche Formulare, Tabellen und Excel Berechnungsprogramme für die Betriebssowie schlagbezogenen Aufzeichnungsverpflichtungen. 
Detaillierte Informationen zur Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz Acker“ finden Sie weiters unter Merkblätter.

Weiterbildungsangebot des LFI Wien

Das Ländliche Fortbildungsinstitut bietet zu den weiterbildungsrelevanten Maßnahmen des ÖPUL 2023 folgende Präsenzveranstaltungen an:
  • Vorbeugender Grundwasserschutz – Pflanzenschutz und Umwelt – ÖPUL 2023 (3 Stunden anrechenbar für GWA) https://wien.lfi.at/nr/9-0001813
  • Erstellung Gewässerschutzkonzept - ÖPUL 2023 (3 Stunden anrechenbar für GWA) https://wien.lfi.at/nr/9-0001814 
Selbstverständlich können aber auch anrechenbare Präsenzveranstaltungen in anderen Bundesländern zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung oder anrechenbare Onlinekurse absolviert werden, welche unter Kurssuche LFI Wien zu finden sind.

ÖPUL Weiterbildung - Frist nicht versäumen!

Bis 31.12.2025 ist die Weiterbildungsverpflichtung bei den ÖPUL 2023 Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ und „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)“ abzuschließen. Bei der Maßnahme UBB sind es 3 Stunden Weiterbildungsverpflichtung betreffend Biodiversität, bei der Maßnahme BIO 3 Stunden Biodiversität und 5 Stunden betreffend biologische Themen. Weiterbildungen sind in Wien nur mehr über Onlinekurse zu absolvieren.

WICHTIG: Onlinekurse betreffend den oben genannten Maßnahmen sollten bis vor den Weihnachtsfeiertagen abgeschlossen sein, um keine Fristübertretung zu riskieren. Onlinekurse die erst nach Ende der Frist beendet werden, werden von der AMA nicht anerkannt!
Daher so rasch als möglich buchen und absolvieren! Technische Unterstützung durch das LFI Wien nur bis 23.12.2025 möglich!
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