Vorgaben für Biodiversitätsflächen beachten
Im aktuellen ÖPUL sind Teilnehmer:
innen an den Maßnahmen
„UBB“ und „BIO“ zur
Bewirtschaftung/Pflege von
Biodiversitätsflächen (DIVFlächen)
verpflichtet. Diese
bieten am Acker Lebens- und
Rückzugsräume für eine Vielzahl
an Lebewesen.
Allgemeine Vorgaben für Acker-DIV-Flächen
- Werden mehr als 2 ha Acker bewirtschaftet, so sind mindestens 7 Prozent der Ackerfläche des Betriebs als DIV-Flächen auszuweisen. Betriebe bis 10 ha Acker können diese Verpflichtung auch mittels Bewirtschaftung von zusätzlichen DIVFlächen am Grünland erfüllen.
- Auf Feldstücken mit einer Größe von über 5 ha sind feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen notwendig. Zur Erreichung der zumindest 0,15 ha werden auch dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente und ab dem Antragsjahr 2025 auch dem Feldstück zugeordnete Agroforststreifen der Maßnahme „Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ angerechnet, diese sind jedoch nicht für die Erreichung der 7 Prozent-Grenze für Biodiversitätsflächen anrechenbar.
- Betriebe unter 10 ha Ackerfläche sind von der feldstücksbezogenen Anlageverpflichtung (0,15 ha DIV Flächen) ausgenommen.
Neuanlage von Acker-DIVFlächen
Werden DIV-Flächen neu
angelegt, so muss die Neuanlage
bis spätestens 15. Mai erfolgen,
um diese noch im selben
Jahr als DIV-Fläche beantragen
zu können. Für die Neuanlage
ist eine Saatgutmischung mit
mindestens sieben insektenblütigen
Mischungspartnern
aus zumindest drei Pflanzenfamilien
zu verwenden. Der Anteil
an nicht insektenblütigen
Mischungspartnern (Gräsern)
darf 10 Prozent nicht überschreiten.
Saatbettbereitung,
Anbau und die Wahl der Geräte
haben so zu erfolgen, dass
sich die Mischung bestmöglich
etablieren kann. Die Einsaat in
einen bestehenden Bestand
mittels Schlitzsaat ist nicht erlaubt.
Freiwillige Erneuerung oder Verlegung von Acker-DIVFlächen
Bestehen DIV-Flächen schon
mindestens zwei Jahre (MFA
2023 und 2024) auf gleicher
Stelle, können sie freiwillig
auf gleicher Stelle neu angelegt
werden. Ein Umbruch ist
schon seit Herbst 2024 möglich,
der Anbau hat bis 15. Mai
zu erfolgen. Meldungen an die
AMA sind nicht notwendig.
Nach den zwei Jahren kann
die DIV-Fläche auch an anderer
Stelle neu angelegt werden,
eine lagegenaue Beantragung
im MFA ist notwendig.
Als Acker-DIV-Flächen anrechenbare Flächen von anderen ÖPUL-Maßnahmen
- Ackerstilllegungen (Grünbrache) aus den Maßnahmen „Naturschutz“ (Code NAT) und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (Code EBW). Im Fall von Ackerstilllegungen in der Maßnahme „Naturschutz müssen diese das Auflagenkürzel „SA01“ in der Projektbestätigung beinhalten. Genutzte Naturschutzflächen sind nicht anrechenbar. Flächen mit den Codes „NAT“ und „EBW“ sind unabhängig von der Anrechenbarkeit als Biodiversitätsfläche immer nach den Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.
- Begrünte Abflusswege der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ (Code BAW) und auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ (Code AG), wenn die DIVVorgaben hinsichtlich Neuanlage und Umbruch sowie Mahd/Pflege eingehalten werden,
- Mehrnutzenhecken, wenn für krautigen Bereich hinsichtlich Mahd/Pflege die DIV-Vorgaben eingehalten werden,
- Gewässerrandstreifen aus GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen), sofern alle DIV-Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden.
Pflege/Nutzung von Acker- DIV-Flächen
- Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr und dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt/beweidet werden, wobei eine Beweidung erst ab 01. August zulässig ist. 75 Prozent der DIV-Flächen dürfen frühestens am 01. August gemäht/ gehäckselt/beweidet werden. Auf maximal 25 Prozent der DIV-Flächen ist Mähen/ Häckseln ohne zeitliche Einschränkung möglich.
- Zusätzlich zu den bestehenden Pflege-/Nutzungsvorgaben darf ab 2025, im ersten Beantragungsjahr nach der Anlage, ein Reinigungsschnitt ohne Verbringung des Mähgutes erfolgen.
- Für die Berechnung der DIV-Fläche, welche frühestens am 1. August (75 Prozent) gehäckselt/gemäht werden darf, müssen alle DIV-Flächen unabhängig von der möglichen zusätzlichen Codierung (BAW, AG, NAT, EBW) berücksichtigt werden.
- Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 01. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden.
Invasive Arten in Acker-DIVFlächen
Bei Auftreten von Stechapfel,
Kleeseide, Geflecktem Schierling
und Ragweed kann – sofern
auf mehr als 25 Prozent
der Biodiversitätsflächen derartige
invasive Pflanzenarten
auftreten – eine Mahd oder das
Häckseln der betroffenen Fläche
bereits vor dem 1. August
erfolgen, um die Ausbreitung
einzudämmen. Innerhalb der
zweijährigen Mindestanlagedauer
ist es in diesem Fall auch
möglich, öfters als 2-mal pro
Jahr zu mähen/häckseln. Entsprechende
Unterlagen zum
Nachweis der Notwendigkeit
(z. B. Fotos) sind am Betrieb
aufzubewahren oder über die
AMA MFA Foto App hochladbar.
Umbruch von Acker-DIVFlächen
Der Umbruch einer Acker-
DIV-Fläche ist frühestens am
15. September des zweiten Jahres
erlaubt. Wird nach dem
Umbruch eine Winterung oder
Zwischenfrucht angebaut, so
darf der Umbruch ab 01. August
des zweiten Jahres erfolgen.
Bei Umbruch einer Grünbrache
gilt weiterhin ein Nutzungsverbot
bis 31. Dezember.
Die Beseitigung von Biodiversitätsflächen
darf nur mit mechanischen
Methoden (Häckseln
oder Einarbeiten) erfolgen.
Aufgepasst: Teilnehmer an der ÖPULMaßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz- Acker: Bei Umbruch von Grünbrachen vor dem 15. November hat eine Anlage einer Folgekultur noch im Herbst bis 15. November oder die Anlage einer Zwischenfrucht gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün" zu erfolgen.
Aufgepasst: Teilnehmer an der ÖPULMaßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz- Acker: Bei Umbruch von Grünbrachen vor dem 15. November hat eine Anlage einer Folgekultur noch im Herbst bis 15. November oder die Anlage einer Zwischenfrucht gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün" zu erfolgen.
Befahren von Acker-DIVFlächen
Ein Aufstellen von Beregnungsanlagen,
Befahren (außer
zum Überqueren, um danebenliegende
Kulturen zu erreichen),
die Verwendung als
Maschinenabstellplatz, das
Aufstellen von Anhängern für
Abtransport des Erntegutes angrenzender
Kulturen, die Verwendung
als Lagerplatz und
Ähnliches sind nicht erlaubt.
Ebenso darf die Biodiversitätsfläche
keine Wendefläche (Manövrierfläche)
für Pflegevorhaben
der angrenzenden Kulturen
sein.
Zweijährigkeit von Acker- DIV-Flächen
Die „Zweijährigkeit“ von
Acker-DIV-Flächen gilt ab der
ersten Beantragung der Biodiversitätsfläche
im MFA mit
dem Code „DIV“. Diese „Zweijährigkeit“
ist auch dann einzuhalten,
wenn die Ackerfläche
des Betriebes unter 10 ha
oder unter 2 ha fällt oder wenn
die Feldstückgröße kleiner als
5 ha wird. Einzige Ausnahmen
von der Zweijährigkeit können
flächenbezogen bei Verlust der
Verfügungsgewalt (z.B. Pachtkündigung)
oder bei Umwandlung
in Grünland geltend gemacht
werden.
Beantragung von Acker-DIVFlächen im MFA
DIV-Flächen sind im MFA bis
15. April mit dem Code „DIV“
zu kennzeichnen. Bei Beantragung
als „Sonstiges Feldfutter“
ist das Mähgut mindestens einmal
im Jahr zu nutzen, d.h. abzutransportieren
- Drusch ist
nicht erlaubt. Wird die Fläche
als „Grünbrache“ beantragt, so
gilt ein ganzjähriges Nutzungsverbot.
Erfolgt ausschließlich
eine Beweidung, so ist die Fläche
als „Ackerweide“ zu beantragen.
Zuschlag „Neuansaat mit regionaler Acker-Saatgutmischung (CODE DIVRS)“
Für mit einer regionalen Saatgutmischung
mit mindestens
30 Pflanzenarten aus sieben
Familien gemäß Artenliste neu
angelegte DIV-Fläche sind mit
dem Code DIVRS zu beantragen.
Ab 2025 können DIVRSFlächen
einerseits als „Sonstiges
Feldfutter“ mit jährlich
mindestens einmaliger und
maximal zweimaliger Mahd
mit Abtransport (Zuschlag 424
Euro je Hektar, Häckseln und
Weide nicht zulässig) oder als
„Grünbrache“ mit mindestens
einmaliger Pflege (Häckseln
oder Mahd ohne Abtransport)
alle zwei Jahre und maximal
einmaliger Pflege pro Jahr frühestens
ab 01. Oktober (Zuschlag
324 Euro je Hektar) beantragt
werden.
Weitere Informationen zu Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen sind in den Maßnahmenerläuterungsblätter der ÖPUL 2023 Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ sowie „Biologische Wirtschaftsweise“ auf der Homepage der AMA unter Formulare & Merkblätter abrufbar.
Weitere Informationen zu Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen sind in den Maßnahmenerläuterungsblätter der ÖPUL 2023 Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ sowie „Biologische Wirtschaftsweise“ auf der Homepage der AMA unter Formulare & Merkblätter abrufbar.