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Pflanzenschutzmittel Forst: Aufzeichnungspflicht nun umfangreicher

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04.05.2026 | von Fö.Ingin. Suanna Teufl

Was Forstwirt:innen seit 1. Jänner 2026 zusätzlich aufzeichnen müssen.

Fichte Wildschutzmittel .jpg © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
Die Pflanzenschutzmittelaufzeichnung ist für alle beruflichen Verwender seit 1. Jänner 2026 verpflichtend. © Susanna Teufl/LK Niederösterreich

Die Hintergründe

Alle beruflichen Anwender:innen von Pflanzenschutzmitteln unterliegen einer Aufzeichnungspflicht. Dazu zählt auch der Bereich der Forstwirtschaft. Die Vorgaben waren bisher „Was - Wann – Wo – Wieviel“. Seit 1. Jänner 2026, mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, müssen alle Land- und Forstwirte zusätzliche Informationen zu den ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln aufzeichnen.

Was hat bisher gegolten?

Bisher musste man Produkt, Zeitpunkt, Menge/Konzentration, Kultur und Fläche/Schlag je Behandlung aufzeichnen. Es gab keine formalen Anforderungen, eine handschriftliche Aufzeichnung war möglich. Die Niederschrift musste tagesaktuell am Betrieb aufliegen.

Was gilt seit 1. Jänner?

Die verwendeten Pflanzenschutzmittel sind weiterhin unverzüglich zu dokumentieren. Unverzüglich bedeutet innerhalb von drei Tagen und innerhalb von 30 Tagen in elektronischer, maschinenlesbarer Form. Für die Planzenschutzmittelanwendung im Forst gilt die elektronische Aufzeichnungspflicht bereits seit 01. Jänner 2026. 

Folgende Daten sind zusätzlich aufzuzeichnen

  • Registrierungsnummer des Pflanzenschutzmittels
  • EPPO-Code der Kulturpflanze
  • BBCH-Stadium der Kulturpflanze zum Zeitpunkt der Anwendung – falls erforderlich; im Forst meist keine Anwendung
  • Uhrzeit falls erforderlich – beispielsweise aufgrund der Gefährlichkeit für Bienen
  • Lage der behandelten Fläche durch Verortung über Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer

Sonderstellung Wildschutzmittel?

Für den Kauf von Wildschutzmitteln ist gemäß Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 ein Sachkundenachweis für Pflanzenschutzmittel erforderlich. Die Anwendung der Wildschutzmittel erfordert jedoch gemäß NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz in Niederösterreich keinen Sachkundenachweis. Eine fachgerechte Unterweisung der Ausbringer:innen des Wildschutzmittels wird aber dringend empfohlen. Für die Verwendung der Wildschutzmittel als zugelassene Pflanzenschutzmittel sind in NÖ ebenso die erforderlichen Aufzeichnungen zwingend notwendig.

Wer muss überhaupt aufzeichnen?

Die Aufzeichnung ist laut Artikel 67 der EU-Verordnung 1107/2009 für alle beruflichen Verwender verpflichtend. Wenn Waldbesitzer:innen selbst oder sachkundige Personen oder im Falle von Wildschutzmitteln unterwiesene Angestellte oder Familienmitglieder, die Pflanzenschutzmittel ausbringen, liegt die Aufzeichnungspflicht somit beim Betriebsinhaber. Wenn eine externe Firma oder ein Dienstleister mit dem Ausbringen der Pflanzenschutzmittel beauftragt ist, so sind diese als Verwender für die Aufzeichnung verantwortlich.

Wie am besten aufzeichnen?

Generell ist eine Aufzeichnung mit einer eigenen Excel-Tabelle möglich. Das wird aber nicht empfohlen, da die Excel-Tabelle den Vorgaben der Verordnung entsprechen muss. Die Landwirtschaftskammer stellt dafür das LK-Pflanzenschutz-Tool zur Verfügung. Es ist für alle beruflichen Anwender:innen und alle Flächen/Anwendungsbereiche geeignet. Mithilfe des Tools ist eine sehr gute und formgerechte Aufzeichnung auch im forstlichen Bereich möglich. So sind hier beispielsweise die Registrierungsnummern der ausgewählten Pflanzenschutzmittel sowie die EPPO-Codes der ausgewählten Kulturpflanzen bereits richtig hinterlegt. Mit einer direkten Verlinkung zum Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES) können weitere Informationen zum jeweiligen Pflanzenschutzmittel abgerufen werden.

Was mache ich mit den Aufzeichnungen?

Die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich vorgeschrieben, um die Rückverfolgbarkeit, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz sicherzustellen. Aus der EU-Verordnung 2023/564 ist keine Übermittlungspflicht der Aufzeichnungen an die zuständige Behörde ableitbar. Wie bisher hat jedoch jeder und jede Anwender:in die erforderlichen Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen bei Kontrollen vorzulegen. Die Aufzeichnungen muss man mindestens drei Jahre aufbewahren.

LK Pflanzenschutz-Tool und Onlinekurs als Hilfestellung

  • Nutzen Sie das kostenlose EDV-Programm der Landwirtschaftskammer zur Pflanzenschutz-Aufzeichnung. Hier geht´s zu den Details.
  • Der Onlinekurs "Pflanzenschutzmittelaufzeichnung im Forst – Was gibt es zu beachten?" soll wertvolle Informationen für die Praxis bringen. Er findet am Dienstag, 26. Mai, von 18.30 bis 20.30 Uhr statt und richtet sich an Inhaber:innen eines Pflanzenschutz-Sachkundeausweises, die eine Weiterbildung zur Verlängerung ihres Ausweises benötigen. Bis 25. Mai kann man sich unter Tel. 05 0259 26100 oder hier anmelden.

Links zum Thema

  • LK-Pflanzenschutz-Tool
  • Onlinekurs "Pflanzenschutzmittelaufzeichnung im Forst – Was gibt es zu beachten?" Anerkennung PSA
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