Wann gibt es Beihilfen trotz nicht landwirtschaftlicher Nutzung?
Beispiele für außerlandwirtschaftliche Nutzungen sind Zeltfeste, Grabungsarbeiten und vorübergehende Lagerungen.
Verbauungen und Aufforstungen
Werden Flächen während des Kalenderjahres durch Straßen, Wege, Gebäude und dergleichen dauerhaft verbaut oder werden sie aufgeforstet, verlieren sie ihre Beihilfefähigkeit. Im Mehrfachantrag ist eine Korrektur durchzuführen und die betroffene Fläche mit dem Code „GI“ zu kennzeichnen. „GI“ steht für Grundinanspruchnahme und Flächenprämien werden nicht ausgezahlt. Im Mehrfachantrag des Folgejahres sind die verbauten oder aufgeforsteten Flächen aus dem Mehrfachantrag rauszunehmen.
Trotzdem beihilfefähig
Unter folgenden Voraussetzungen bleiben Flächen trotz vorübergehender außerlandwirtschaftlicher Nutzung beihilfefähig und es ist keine Korrektur im Mehrfachantrag notwendig:
- Der Boden, das Wasser und die Umwelt werden nicht stark beeinträchtigt. Motorsportveranstaltungen oder eine vorübergehende Schotterung des Bodens beeinflussen die Umwelt und den Boden beispielsweise zu stark und die Beihilfefähigkeit ist nicht mehr gegeben.
- Die außerlandwirtschaftliche Nutzung dauert innerhalb der Vegetationsperiode vom 1. April bis 30. September nicht länger als 14 Tage. Außerhalb der Vegetationsperiode darf sie auch länger dauern. Innerhalb der Vegetationsperiode muss vor Beginn eine Meldung online an die AMA erfolgen - im eAMA unter dem Reiter „Eingaben“ im Menüpunkt „andere Eingaben“.
- Die Mindestbewirtschaftungsbedingungen wie Ernte bei Ackerkulturen und gemähtem Grünland oder Häckseln bei Brachen können auf zumindest 85 Prozent des Schlages eingehalten werden.
- Nach Abschluss der außerlandwirtschaftlichen Nutzung sind die Flächen wieder landwirtschaftlich nutzbar. Dies muss spätestens in der nächstjährigen Vegetationsperiode der Fall sein.
Lagerungen bei landwirtschaftlicher Tätigkeit
Heu-, Stroh-, Siloballen, Feldmieten, Erdaushubmaterial bleiben auch bei einer Lagerdauer von mehr als 14 Tagen unter folgenden Bedingungen beihilfefähig und müssen nicht aus der Fläche rausgerechnet werden:
- Die Materialien stammen vom eigenen Betrieb und werden nach der Ernte gelagert
- Am Acker liegt der Lagerzeitraum zwischen Ernte der beantragten Kultur und Anlage der Nachfolgekultur oder der Zwischenfrucht
- Am Grünland kann man trotz der Lagerung die beantragte Schlagnutzung – zum Beispiel zweimähdig – erfüllen. Das Lagergut muss spätestens vor Beginn der nächstjährigen Vegetationsperiode entfernt werden. Vorsicht: Siloballen darf man auf NAT-Flächen nicht lagern!
- Die Fläche wird durch die Lagerung nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Weitere Informationen und Hilfe
Umfassende Informationen finden Sie im Merkblatt der AMA zum MFA 2026 im Kapitel „3.3 kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung“ unter ama.at.
Nehmen Sie bei außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten auf Ihren bewirtschafteten Flächen die Beratungsleistungen der BBK zeitgerecht in Anspruch – ideal noch vor Beginn der Arbeiten und Lagerungen.