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17.02.2021 | von Ing. Philipp Prock
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Wichtige Information zur Geflügelpest

Verschärfte Regelungen für Betriebe ab 350 Stück Geflügel in Risikogebieten ab 17. Februar 2021.

Nach dem Auffinden von an Geflügelpest verendeten Schwänen in NÖ und der Steiermark letzte Woche wurde die Geflügelpest-Verordnung dahingehend novelliert, dass in Betrieben ab 350 Stück Geflügel in Risikogebieten die Tiere ab heute (17. Februar 2021) entweder dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, gehalten werden müssen.
Das gesamte Bundesland Wien befindet sich im Risikogebiet!
 
Risikogebiet Geflügelpest 2020.pngRisikogebiet Geflügelpest 2020.pngRisikogebiet Geflügelpest 2020.pngRisikogebiet Geflügelpest 2020.png[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2020.12.07%2F1607326222687921.png]
© AGES

Für Betriebe ab 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten

 Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe ab 350 Stück Geflügel  in den Risikogebieten zu berücksichtigen:
  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
    • ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
    • ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder wenn die
    • Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.

Für Betriebe mit weniger als 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten

Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe unter 350 Stück Geflügel  in den Risikogebieten zu berücksichtigen:
  • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
  • Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
  • Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  • Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Hygienische Sicherheitsmaßnahmen sind zu erhöhen. Reinigungen und Desinfektionen sind mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.
  • Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
    • ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
    • ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder wenn die
    • Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.

Links zum Thema

  • Geflügelpest-Verordnung 2007 idgF
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Webinar: Einstieg in das AMA Genuss Region – Gütesiegel (QHS)

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