Aktuelle COVID-19 Maßnahmen
Mit 16.12.2020 wurde die neue 3. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung erlassen. Änderungen gibt es bei der Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsort.
Kundenbereiche:
Alle Arten von Veranstaltungen inkl. Gelegenheitsmärkte und Messen sind untersagt. Es gibt mehrere Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot, die vollständige Liste finden Sie im Verordnungstext. Für den Gartenbau sind folgende relevant:
- Die Öffnungszeiten sind an die Ausgangsbeschränkungen angepasst und daher bis 19 Uhr beschränkt.
- Kunden haben eine abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- Zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von 1 m einzuhalten.
- Pro Kunde müssen 10m² zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen die kleiner als 10m² sind, darf nur 1 Kunde den Kundenbereich betreten.
- Personal muss eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen = Mund-Nasen- Schutz (kein Gesichtsvisier!) oder es muss eine Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden sein.
- Die Vorgaben gelten für Kundenbereiche in Räumen, im Freien, in Markthallen und Einkaufszentren.
- Jegliche Art von Bewirtung in der Betriebsstätte ist untersagt.
- Berufliche Tätigkeit soll - wenn möglich – außerhalb der Betriebsstätte erfolgen. Dafür ist ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig.
- Zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von 1 m einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
- In geschlossenen Räumen ist eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, außer wenn physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (Trennwände, Plexiglaswände). Das Bilden von fixen Teams ist eine Möglichkeit, wenn die Arbeitsverrichtung sonst unmöglich wäre.
- In Fahrzeugen des Arbeitgebers für berufliche Zwecke ist ebenfalls der Abstand von 1m einzuhalten oder entsprechende Schutzmaßnahmen zu setzen.
Alle Arten von Veranstaltungen inkl. Gelegenheitsmärkte und Messen sind untersagt. Es gibt mehrere Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot, die vollständige Liste finden Sie im Verordnungstext. Für den Gartenbau sind folgende relevant:
- Berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können. • Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Weiterbildungen und zu Berufsabschlüssen. •
- Begräbnisse dürfen mit max. 50 Personen abgehalten werden.