Aktuelles zur GAP 2023 und ÖPUL 2023
Neues Modell der Antragstellung
Ab dem Mehrfachantrag 2023 und mit dem Start der neuen Förderperiode für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2023 kommt es zu wesentlichen Änderungen bei der Antragstellung und Förderungsabwicklung. Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass es je Antragsjahr nur noch einen Antrag, den Mehrfachantrag (MFA), geben wird. Der bisherige Herbstantrag (für die Beantragung der ÖPUL-Maßnahmen bzw. für die Bekanntgabe der Varianten für die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“) hat ausgedient und wird in den MFA integriert. Das heißt auch, dass die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ des Sommers/Herbstes gemeinsam im Mehrfachantrag des jeweiligen Jahres abgewickelt wird.
Einreich- und Nachreichfrist
Eine weitere sehr wesentliche Änderung ist das frühere Ende der Einreichfrist, nämlich der 15. April, statt wie bisher der 15. Mai des Antragsjahres. Weiters wird es ab 2023 keine Nachreichfrist mehr geben, im Gegenzug sind jedoch umfassende Korrekturmöglichkeiten vorgesehen, beispielsweise die Korrektur der beantragten Schlagnutzungsart ohne Prämienverlust bis 15. Juli.
Beginn der Antragsstellung
Der Mehrfachantrag startet künftig deutlich früher und wird ab November des Vorjahres für die Antragstellung zur Verfügung stehen. Das heißt, für das Antragsjahr 2023 wird der MFA 2023 bereits ab dem 2. November 2022 im eAMA online verfügbar sein und es können alle Maßnahmen und Flächen beantragt werden.
Der MFA beinhaltet mehrere Beantragungs- bzw. Fördergegenstände die bis zu einem bestimmten Datum beantragt bzw. als Korrektur zu einem bereits abgegebenen Antrag fristgerecht nachgemeldet werden müssen wie z.B. die Beantragung von ÖPUL 2023 Maßnahmen.
Der MFA beinhaltet mehrere Beantragungs- bzw. Fördergegenstände die bis zu einem bestimmten Datum beantragt bzw. als Korrektur zu einem bereits abgegebenen Antrag fristgerecht nachgemeldet werden müssen wie z.B. die Beantragung von ÖPUL 2023 Maßnahmen.
ACHTUNG: ÖPUL 2023 Maßnahmenbeantragung
Bis spätestens 31. Dezember 2022 und somit zeitgerecht vor Verpflichtungsbeginn des ÖPUL 2023 (das ist der 1. Jänner 2023), müssen die entsprechenden ÖPUL-Maßnahmen beantragt werden. Nur für fristgerecht beantragte Maßnahmen kann eine Prämie gewährt werden.
Verpflichtung
Für mehrjährige Verpflichtungen gilt die erstmalige Antragstellung als Verpflichtungsbeginn.
Einjährige Maßnahmen müssen bei laufender Verpflichtung nicht jährlich neu beantragt werden, sondern verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr (sofern keine Abmeldung erfolgt). Kommt eine Maßnahme aufgrund einer Unterschreitung von Mindestvoraussetzungen nicht zustande, so ist gegebenenfalls eine erneute Beantragung im Herbst erforderlich.
Einjährige Maßnahmen müssen bei laufender Verpflichtung nicht jährlich neu beantragt werden, sondern verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr (sofern keine Abmeldung erfolgt). Kommt eine Maßnahme aufgrund einer Unterschreitung von Mindestvoraussetzungen nicht zustande, so ist gegebenenfalls eine erneute Beantragung im Herbst erforderlich.
Neue Flächen- und Bewirtschaftungsstichtage
Flächenstichtag: Der Tag, an dem die Flächen in der Bewirtschaftung und Verfügungsgewalt des Antragstellers sein müssen, ist der 1. April. Das gilt für alle Flächenprämien der Direktzahlungen, ÖPUL (inkl. Zwischenfruchtbegrünung) und Ausgleiszulage.
Begrünungsvarianten für die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" können nur auf jenen Ackerflächen beantragt und gefördert werden, die der Bewirtschafter zum Stichtag 1. April in seinem MFA bis spätestens 15. April bekanntgegeben hat. Im Falle von im Herbst neu zugepachteten Ackerflächen können dem neuen Pächter im aktuellen Jahr keine Begrünungsprämien gewährt werden, da die Fläche nicht in seinem MFA aufscheint. Die Beantragung dieser Flächen ist erst mit dem Folge-MFA möglich, mit dem dann auch Zwischenfruchtbegrünungen des kommenden Sommers/Herbstes mit zu beantragen sind.
Begrünungsvarianten für die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" können nur auf jenen Ackerflächen beantragt und gefördert werden, die der Bewirtschafter zum Stichtag 1. April in seinem MFA bis spätestens 15. April bekanntgegeben hat. Im Falle von im Herbst neu zugepachteten Ackerflächen können dem neuen Pächter im aktuellen Jahr keine Begrünungsprämien gewährt werden, da die Fläche nicht in seinem MFA aufscheint. Die Beantragung dieser Flächen ist erst mit dem Folge-MFA möglich, mit dem dann auch Zwischenfruchtbegrünungen des kommenden Sommers/Herbstes mit zu beantragen sind.
Neue Luftbilder
Alle drei Jahre werden durch Befliegungen die Luftbilder und somit die Hofkarten aktualisiert. Für das gesamte Bundesland Wien stehen neue Luftbilder aus dem Jahr 2021 zur Verfügung. Seitens der AMA werden keine Hofkarten gedruckt. Der Einstieg im eAMA erfolgt hierzu über den Menüpunkt „Flächenerfassung – INVEKOS-GIS“. Um im Geomedia Smart Client (INVEKOS-GIS) die neuen Luftbilder zu sehen ist es erforderlich unter dem Menüpunkt „Extras – Luftbild wechseln“ das neue Luftbild für den Mehrfachantrag 2023 einzuschalten. Eine Bearbeitung der neuen Luftbilder ist voraussichtlich erst ab Freischaltung des Mehrfachantrages 2023 ab 2. November 2022 möglich.
Antragsabwicklung
Wie in gewohnter Art und Weise kann die Abgabe des Mehrfachantrages sowie eine allenfalls notwendige Änderungsdigitalisierung selbsttätig durch den Betriebsführer über eAMA durchgeführt werden. Seitens der Landwirtschaftskammer Wien werden im Oktober 2022 wiederum Termine für die Abgabe des Mehrfachantrages 2023 an alle Mehrfachantragsteller des Antragsjahres 2022 ausgesendet. Beachten Sie, dass der Einstieg in eAMA und das senden des Mehrfachantrages (auch bei Abgabe über die LK Wien) ab 2. November 2022 nur mehr mittels Handysignatur bzw. ID Austria möglich ist!
Es wird empfohlen, bereits mit der Beantragung der ÖPUL 2023 Maßnahmen bis 31. Dezember 2022 alle Flächenangaben zum Antragsjahr, die Beantragung der Direktzahlungen, die Tierliste, Begrünungsvarianten usw. anzugeben. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Angaben und Daten spätestens zu den festgelegten Terminen im Zuge einer Korrektur zum bereits eingereichten MFA nachgemeldet werden (z.B. Flächen / Tiere bis 15. April 2023). Bei den angeführten Einreichterminen handelt es sich um Fallfristen, es gibt keine Nachreichfristen.
Es wird empfohlen, bereits mit der Beantragung der ÖPUL 2023 Maßnahmen bis 31. Dezember 2022 alle Flächenangaben zum Antragsjahr, die Beantragung der Direktzahlungen, die Tierliste, Begrünungsvarianten usw. anzugeben. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Angaben und Daten spätestens zu den festgelegten Terminen im Zuge einer Korrektur zum bereits eingereichten MFA nachgemeldet werden (z.B. Flächen / Tiere bis 15. April 2023). Bei den angeführten Einreichterminen handelt es sich um Fallfristen, es gibt keine Nachreichfristen.
HINWEIS: Die in diesem Artikel angeführten Sachverhalte bezüglich Antragstellung und Förderungsabwicklung ab dem MFA 2023 stellen den derzeitigen Wissensstand dar. Das noch ausstehende Genehmigungsverfahren des nationalen GAP-Strategieplans durch die EU-Kommission sowie mögliche Änderungen bei EU- und nationalen Verordnungen können zu geänderten Inhalten führen.