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Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

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14.06.2023 | von AMA - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Neu: Zuschlag für den Verzicht auf Mähaufbereiter.

Heuwirtschaft.jpg © Pixabay Gerald Payer
© Pixabay Gerald Payer
Der Verzicht auf Silagebereitung hat eine positive Umweltwirkung auf die pflanzliche und tierische Vielfalt auf Grünland- und Ackerfutterflächen. Die Maßnahme "Heuwirtschaft" dient dem Erhalt der Kulturlandschaft und der Biodiversität durch eine standortangepasste Landwirtschaft. Neben Rindern werden in der Maßnahme auch Schafe, Ziegen, Equiden (Pferdeartige Tiere), Rotwild, Damwild und anderes Zuchtwild sowie Neuweltkamele bei der Berechnung der Prämienhöhe berücksichtigt.

Im ersten Teilnahmejahr müssen zumindest 2 ha Mähwiesen und Mähweiden (ohne Streuwiesen und Bergmähder) am Betrieb bewirtschaftet werden und es muss sich um einen tierhaltenden Betrieb mit zumindest 0,30 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) pro Hektar Grünland- und Ackerfutterfläche handeln.

Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum der Maßnahme läuft bis 31. Dezember 2028.

Förderverpflichtungen

  •  Der Betrieb muss zusätzlich entweder an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung” oder "Biologische Wirtschaftsweise" bzw. "Biologische Wirtschaftsweise - Teilbetrieb" teilnehmen (Kombinationsverpflichtung).
  • Am gesamten Betrieb muss auf Silagebereitung und Silagefütterung verzichtet werden. Dies gilt unabhängig davon, für welche Tierart die Silage eingesetzt werden soll. Zudem ist das Pressen von nicht ohne Folie lagerfähigem Mähgut nicht zulässig.
  • Weiters gilt am gesamten Betrieb ein generelles Lagerungsverbot von Silage. Auch ein vom Hof weiter entferntes Betriebsgebäude ändert an den genannten Vorgaben nichts.
  • Die Heugewinnung muss mit Grünfütterung in Form von Eingrasen oder Weide im überwiegenden Teil der Vegetationsperiode kombiniert werden. Der Anbau von Grünmais zur sofortigen Verfütterung und das Eingrasen von Grünfutter sind erlaubt.
  • Die Abgabe von Mähgut an Dritte darf nur in Form von trockenem Heu erfolgen, auch wenn die Weitergabe zwischen zwei Heuwirtschaftsbetrieben erfolgt. Wie in weiterer Folge das gewonnene Heu verwertet wird, ist für die Prämiengewährung nicht relevant. Das Heu kann an einen anderen Betrieb abgegeben werden, es können Pellets gepresst werden, es kann kompostiert oder auch an eine Biogasanlage abgegeben werden. Das einmalige Kreiseln von Gras mit anschließendem Wegfahren ist nicht zulässig. Generell sind alle Maßnahmen, die auf eine Verwendung als Silage schließen lassen (auch außerhalb des Betriebes) nicht erlaubt.

Option - Verzicht auf Mähaufbereiter

  •  Die Option "Verzicht auf Mähaufbereiter" kann jährlich beantragt werden. Dafür muss auf der gesamten Betriebsfläche auf den Einsatz von Mähaufbereitern verzichtet werden. Dieser Verzicht gilt unabhängig davon, ob die Mahd für das Eingrasen oder die Heuernte erfolgt. Es darf kein entsprechendes Gerät am Betrieb vorhanden sein. Unter Mähaufbereitern werden Geräte verstanden, die kombiniert mit dem Mähwerk oder in einem separaten Arbeitsschritt eingesetzt werden und das Schnittgut quetschen, knicken oder zerkleinern um die Trocknung zu erleichtern.
  • Für die Beantragung der Option "Verzicht auf Mähaufbereiter" musste in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages ein Kreuz bei "Verzicht auf Mähaufbereiter" gesetzt werden.

Eigenschaft als tierhaltender Betrieb

Die Prämie wird für Grünlandflächen (ohne Streuwiesen, Bergmähder, Dauerweiden und Hutweiden) und Ackerfutterflächen eines Betriebes gewährt, der als tierhaltender Betrieb eingestuft wird.

Als Ackerfutterflächen für die Berechnung als tierhaltender Betrieb gelten die Schlagnutzungsarten Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter und Ackerweide.

Wenn der Betrieb weniger als 0,30 RGVE/ha Grünland- und Ackerfutterfläche bewirtschaftet, wird keine Prämie ausbezahlt. Dies führt nicht zu Prämienrückforderungen von vorangegangenen Förderjahren. Jedoch müssen - selbst wenn die Tierhaltung gänzlich aufgegeben wird - die Förderverpflichtungen bis zum Ende des Vertragszeitraumes weitergeführt werden.

Höhe der Prämie

GRÜNLANDFLÄCHEN: Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen, Mähewiese/-weide zwei Nutzungen, Einmähdige Wiese nicht-tierhaltender Betrieb 0 Euro/ha
tierhaltender Betrieb 135 Euro/ha
ACKERFLÄCHEN: Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne und sonstiges Feldfutter tierhaltender Betrieb mit Verzicht auf Mähaufbereiter 155 Euro/ha
AMA
Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft" sind im gleichnamigen Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.

Links zum Thema

  • Merkblatt "Heuwirtschaft"

ÖPUL 2023-2027

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • ÖPUL-Vorgaben im Kontext von MKS

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • Letzte Einstiegsmöglichkeit in mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildungsverpflichtungen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen beachten

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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