Arbeitnehmerfreizügigkeit kroatischer Staatsangehöriger
Am 30. Juni 2020 läuft die siebenjährige Übergangsfrist für die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Bürger des EU-Mitgliedstaats Kroatien aus.
Kroatische Arbeitskräfte haben somit ab 1. Juli 2020 volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit und unterliegen nicht mehr dem Regime des AuslBG. Beschäftigungsbewilligungen
werden für kroatische Staatsangehörige nicht mehr benötigt.
Alle kroatischen Arbeitskräfte nach dem AuslBG ausgestellten Arbeitsberechtigungen und -bestätigungen
verlieren mit Ablauf des Übergangsregimes ihre Gültigkeit und sind mit 1. Juli 2020 ruhend zu
stellen.
Mit 1. Juli 2020 fallen auch die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit für Unternehmen mit Sitz in Kroatien weg. Von solchen Unternehmen entsandte drittstaatsangehörige Arbeitskräfte benötigen daher auch in den geschützten Bereichen (insb. im Baubereich) keine Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung mehr. § 18 Abs. 12 (EU-Entsendebestätigung) ist jedoch anzuwenden.
Mit 1. Juli 2020 fallen auch die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit für Unternehmen mit Sitz in Kroatien weg. Von solchen Unternehmen entsandte drittstaatsangehörige Arbeitskräfte benötigen daher auch in den geschützten Bereichen (insb. im Baubereich) keine Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung mehr. § 18 Abs. 12 (EU-Entsendebestätigung) ist jedoch anzuwenden.