Begrünung von Ackerflächen
Zwischenfruchtanbau und System Immergrün
Bei der Maßnahme „Begrünung
von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
sowie bei
der Maßnahme „Begrünung
von Ackerflächen – System
Immergrün“ handelt es sich
um einjährige ÖPUL 2023
Maßnahmen. Es ist somit ein
Wechsel von der Begrünung
nach Zwischenfruchtanbau in
System Immergrün und umgekehrt
möglich. Bei einem
geplanten „Aussetzen“ von einem
der beiden Begrünungsarten
ist jedoch auf die Kombinationsverpflichtung
mit anderen
Maßnahmen des ÖPUL
2023 zu achten. Sollten keine
Begrünungen beantragt werden,
ist für das nächste Antragsjahr
bis spätestens 31. Dezember
die jeweilige ÖPULMaßnahme
neu zu beantragen,
sofern man wieder an einer
der beiden Maßnahme teilnehmen
will.
Begrünung: Ackerflächen- Zwischenfruchtanbau
Bei der Maßnahme „Begrünung
von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
gibt es
keinen Mindestbegrünungsprozentsatz
mehr. Teilnehmende
Landwirte: innen, haben
die Flächen, welche sie
begrünen wollen, mit den jeweiligen
Begrünungsvarianten
bereits im Mehrfachantrag
beantragt. Hierbei besteht jedoch
noch die Möglichkeit Flächen
nach- bzw. umzumelden.
Ackerflächen, welche mit den
Begrünungsvarianten 1 bis 3
angelegt werden, können bis
spätestens 31. August, sowie
Ackerflächen welche mit den
Begrünungsvarianten 4 bis 7
angelegt werden, bis spätestens
30. September mittels Korrektur
zum Mehrfachantrag 2024
nachgemeldet werden. Ebenso
ist eine Ummeldung bereits beantragter
Begrünungsvarianten
möglich. Hierbei ist jedoch
auf eine zeitgerechte Korrektur
zu achten! Wird zum Beispiel
eine beantragte Begrünungsvariante
3 auf die Begrünungsvariante
4 umgeändert, so sollte
die Korrektur bis spätestens
zum Anlagezeitpunkt der erst
gewählten Begrünungsvariante
(bei Variante 3 ist das der 20.
August) erfolgen, da ab Anlagezeitpunkt
die Einhaltung der
Förderungsverpflichtungen
(Zeitpunkt, Mischungspartner,
etc…) seitens der AMA kontrolliert
werden kann. Im Falle
einer Vor Ort Kontrolle kann
es somit zu Beanstandungen
kommen, da laut Letztstand im
Mehrfachantrag die Auflagen
der Begrünungsvariante nicht
eingehalten wurden.
Die Begrünungsvarianten 2, 4, 5 und 6 bestehen über den Winter und sind somit Mulchoder Direktsaatfähig. Die Codierungen für Mulchsaat „MS“ und Direktsaat „DS“ kann im darauffolgenden Mehrfachantrag bei der nachfolgenden Kultur beantragt werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Betrieb auch die ÖPUL 2023 Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ beantragt hat bzw. rechtzeitig (bis 31.12.) beantragt.
Achten Sie bei der gewählten Begrünungsvariante immer auf die Mindestanzahl der vorgegebenen Mischungspartner und Pflanzfamilien, sowie auf eine ausreichende Bestandsentwicklung. Sollte nach einer Zeit von ca. 30 Tagen nach Anlage der Begrünung keine ausreichende Bodenbedeckung vorhanden sein, so ist zu empfehlen, die Begrünungsvariante im MFA abzumelden bzw. auf eine spätere Begrünungsvariante umzumelden (sofern die angelegte Begrünung den Vorgaben einer späteren Variante entspricht) bzw. eine Neuanlage der späteren Begrünungsvariante durchzuführen. Neben dem nicht beinflussbaren Faktor „Wetter und ausreichend Niederschläge“ trägt eine ausreichende Saatstärke zur erfolgreichen Entwicklung eines Begrünungsbestandes bei. Während des Begrünungszeitraums ist ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport (Zeitpunkt, Höhe über dem Boden) bei der Variante 1 ab 1. Oktober und bei den Varianten 2 bis 6 ab 1. November möglich. Bedingung dafür ist, dass eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Die Begrünungsvarianten 2, 4, 5 und 6 bestehen über den Winter und sind somit Mulchoder Direktsaatfähig. Die Codierungen für Mulchsaat „MS“ und Direktsaat „DS“ kann im darauffolgenden Mehrfachantrag bei der nachfolgenden Kultur beantragt werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Betrieb auch die ÖPUL 2023 Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ beantragt hat bzw. rechtzeitig (bis 31.12.) beantragt.
Achten Sie bei der gewählten Begrünungsvariante immer auf die Mindestanzahl der vorgegebenen Mischungspartner und Pflanzfamilien, sowie auf eine ausreichende Bestandsentwicklung. Sollte nach einer Zeit von ca. 30 Tagen nach Anlage der Begrünung keine ausreichende Bodenbedeckung vorhanden sein, so ist zu empfehlen, die Begrünungsvariante im MFA abzumelden bzw. auf eine spätere Begrünungsvariante umzumelden (sofern die angelegte Begrünung den Vorgaben einer späteren Variante entspricht) bzw. eine Neuanlage der späteren Begrünungsvariante durchzuführen. Neben dem nicht beinflussbaren Faktor „Wetter und ausreichend Niederschläge“ trägt eine ausreichende Saatstärke zur erfolgreichen Entwicklung eines Begrünungsbestandes bei. Während des Begrünungszeitraums ist ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport (Zeitpunkt, Höhe über dem Boden) bei der Variante 1 ab 1. Oktober und bei den Varianten 2 bis 6 ab 1. November möglich. Bedingung dafür ist, dass eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Begrünung: Ackerflächen - System Immergrün
Bei der Maßnahme „Begrünung
von Ackerflächen – System
Immergrün“ ist auf eine
flächendeckende Begrünung
von mindestens 85 Prozent
der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt
des gesamten Jahres mit
Haupt- oder Zwischenfrüchten
zu achten. Die Fläche gilt
im Rahmen der Maßnahme als
begrünt, wenn der maximale
Zeitraum zwischen:
- Ernte Hauptfrucht – AnlageZwischenfrucht 30 Tage
- Umbruch Zwischenfrucht – Anbau Hauptfrucht 30 Tage
- Ernte Hauptfrucht – Anbau Hauptfrucht 50 Tage
Unzulässige Begrünungskulturen
- Ausfall sowie Druschausfall aus vorhergehenden Kulturen
- Getreide und Mais, sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50 Prozent Getreide und/oder Mais (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz in Variante 6)
- Selbstbegrünende Flächen
Erforderliche Pflegemaßnahmen
Bei Auftreten von Stechapfel,
Kleeseide und Ambrosia kann
ein nicht-bodennahes Häckseln
auch schon vor dem 1. November
erfolgen, um die Ausbreitung
einzudämmen. Eine
flächendeckende Begrünung
muss dabei erhalten bleiben
oder sich wieder entwickeln.
Als Beweis, dass ein früheres
Häckseln notwendig war, sind
verortete Fotos von der betroffenen
Fläche zu machen und
am Betrieb aufzuheben.
Die Fotos können als Initiativ-
Auftrag an die AMA über die
AMA Fotos App oder per Online-
Eingabe gesendet werden,
müssen aber nicht. Jedoch sind
sie im Zuge einer VOK oder einem
Auftrag aus dem Flächenmonitoring
vorzulegen. Aus
diesen Fotos muss hervorgehen,
dass der Befall so massiv
war, dass ein Häckseln notwendig
war.