Bildung von Erzeugervereinigungen
Das EU-Recht hat sich stark weiterentwickelt und hat nun klare Vorgaben für Herkunftsweine wie die DAC-Weine in Österreich.
Diese sind in der EU als geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) geregelt und über Drittlandsabkommen praktisch weltweit streng geschützt. Das Österreichische Weingesetz wird nun nach 40 Jahren komplett neu geschrieben und dabei sehr nahe ans EU-Recht angelehnt.
Diese sind in der EU als geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) geregelt und über Drittlandsabkommen praktisch weltweit streng geschützt. Das Österreichische Weingesetz wird nun nach 40 Jahren komplett neu geschrieben und dabei sehr nahe ans EU-Recht angelehnt.
Produktspezifikation
Eine geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) wird in einer sogenannten Produktspezifikation geregelt. Bereits jetzt wurden alle österreichischen DAC-Verordnungen auch als Produktspezifikation definiert und damit in der EU geschützt. In Zukunft gibt es keine DAC-VO mehr, sondern nur noch die Produktspezifikation. Aktuell gibt es in Wien zwei gU: eine für „Wien“ als Qualitätswein und eine für „Wiener Gemischter Satz“. Beide gU gelten für dieselbe deckungsgleiche Herkunft. Der Begriff „gU“ darf für die Benennung durch einen traditionellen Begriff ersetzt werden. Diese Begriffe sind in unserem Fall „Qualitätswein“ und „DAC“, in Frankreich zB „AOC“ oder „Grand Cru“.
Erzeugervereinigungen (EV)
Aktuell werden alle Herkunftsweine von den Regionalen Weinkomitees (RWK) geregelt. Das EU-Recht sieht aber eindeutig vor, dass Produktspezifikationen durch Erzeugervereinigungen bestimmt werden. Ein großer Unterschied ist, dass der Handel, der jetzt in den RWKs integriert ist, keine bestimmende Bedeutung haben darf. Einzig die betreffenden Erzeuger dürfen hier bestimmen.
Erzeugervereinigungen sind laut EU-Recht demokratischer aufgebaut als die aktuellen RWK. Bei einer EV hat grundsätzlich jeder Produzent das Recht Mitglied zu sein. Handelsvertreter sind nicht vorgesehen, sie dürfen zwar Mitglieder werden aber ohne Stimmrechte. Die Umsetzung in Ö soll jedenfalls mit dem Handel getroffen werden, dies ist unter anderem auch mit sogenannten Produzentenhändler möglich.
Stimmrechte
Generelles Ziel ist die Überführung des neuen Systems in die vorhandenen Strukturen. Dazu werden die Landesverbände mit den Untergruppen auf Bezirks und Ortsebene sowie die RWK integriert.
Die EV wird als Verein gegründet und entsprechend den Vereinsstatuten verwaltet. Große Aufmerksamkeit braucht die Festlegung der Stimmrechte. Hier ist eine Gewichtung anhand der produzierten Menge an Herkunftswein vorgesehen. Zu beachten ist, dass reine Traubenproduzenten jedenfalls stimmberechtigte Mitglieder sein dürfen. Es gilt ein Gleichgewicht herzustellen, wo alle mitbestimmen können. Dabei sollen große Erzeuger als bedeutende Marktteilnehmer aber deutlich mehr Mitbestimmung haben als kleinere.
Gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium wird hier an einer praktikablen Umsetzung gearbeitet. Konkret geht es darum, dass die Stimmrechte pro Betrieb anhand der Weinmenge laut positiven Prüfnummernbescheiden pro gU ermittelt werden. Bei Abstimmungen über Produktspezifikationen wird es in Zukunft notwendig sein, die anwesenden Stimmen im Raum sowie die Stimmen laut Abstimmung zu zählen.
Struktur und Bezeichnung
In Österreich sind alle gU auf gleicher hierarchischer Ebene, dh die Weinbaugebiete auf Bundesländerebene wie zB NÖ sind auf gleicher Ebene wie das Weinviertel oder die Wachau. Grundsätzlich sind unterschiedliche, spezifische Regelungen zwischen gU auf Bundesländerebene (generisches Weinbaugebiet) und Weinbaugebiet (DAC) möglich.
In der Produktspezifikation müssen alle gewünschten, kleineren Herkunftsangaben wie Ried, Katastralgemeinde oder Ortsteil genannt und definiert werden. Bei einer möglichen Erweiterung des DAC-Systems auf „Wien DAC“ könnten zB die drei Herkunftsebenen wie bei WGS DAC (Gebietswein, Ortswein, Riedenwein) festgelegt werden.
Wiener Produktspezifikationen
Pro geschützter Ursprungsbezeichnung ist eine Produktspezifikation notwendig. In Wien werden die folgenden zwei (neu) definiert:
- Wien gU: einerseits für DAC-Weine mit zu definierenden Kriterien wie ausgewählten Sorten, Lagen, Charakter etc und andererseits für alle Nicht-DAC-Qualitätsweine („Rückzugsgebiet“). Eine klare Unterscheidung wird aus Konsumentensicht notwendig sein.
- Wiener Gemischter Satz DAC gU. Diese bestehende Produktspezifikation kann extra bleiben wie bisher oder theoretisch auch in Wien gU integriert werden.
Verantwortung
Ganz allgemein ist zu betonen, dass die Herkunftsgebiete mit der Regelung der Produktspezifikationen mehr Einfluss, Gestaltungsspielraum und damit auch mehr Verantwortung erhalten. Ein Beispiel. Die Qualitätsrebsorten-Verordnung wird mit dem neuen Weingesetz obsolet. Damit sind alle Rebsorten zur Gestaltung in der Produktspezifikation möglich, sofern sie im Bundesland ausgepflanzt werden dürfen.
Zeitplan und Arbeitsgruppe
Laut Zeitplan sollen die neuen EV 2027 die alten RWK ablösen. Im Spartenausschuss Weinbau wurde unter dem Vorsitz von Matthias Kierlinger eine Arbeitsgruppe gebildet, die eine Diskussionsgrundlage für die neue EV (Struktur, Stimmrechte) sowie einen Entwurf für Wien DAC ausarbeiten soll. Folgende Mitglieder haben sich freiwillig gemeldet: Rainer Christ, Michael Edlmoser, Stefan Fuchs, Markus Klager, Gerhard Lobner, Ernst Strauch, Franz Wieselthaler.
Beim Treffpunkt Weinbau am 22. Jänner 2026 wird das Thema breit diskutiert. Anmeldung über das LFI bereits möglich.