Biomasse Heizanlagen im Wiener Gartenbau
Behördliche und technische Voraussetzungen
Aufgrund der Tariferhöhungen der Fernwärme Wien planen erneut einige Gartenbaubetriebe einen Umstieg auf Biomasse-Heizanlagen (Pellets oder Hackgut). Aus gegebenem Anlass haben wir den Letztstand zur Biomasse bei der MA 37 nachgefragt. Zusammengefasst wurden seit 2016 keine neuen Regelungen eingeführt. Folgende technischen und behördlichen Voraussetzungen sind in Wien einzuhalten:
Bei der Umstellung auf Biomasse-Heizanlagen entsprechen die behördlichen Voraussetzungen den österreichischen Bundesvorgaben. Die unterschiedlichen Anlagen und Technologien erfordern teilweise unterschiedliche Bewilligungen. Herr Dr. Reinhold Eder von der MA 37 Baupolizei hat uns bestätigt, dass es eine einheitliche Linie zwischen den zuständigen Behörden wie MA 37 - Baubehörde, MA 22 - Umwelt und Abfallwirtschaft und MA 58 – Agrarbehörde gibt. Auf zwei wichtige Fragen von Gartenbaubetrieben hat er Stellung bezogen:
Bei der Umstellung auf Biomasse-Heizanlagen entsprechen die behördlichen Voraussetzungen den österreichischen Bundesvorgaben. Die unterschiedlichen Anlagen und Technologien erfordern teilweise unterschiedliche Bewilligungen. Herr Dr. Reinhold Eder von der MA 37 Baupolizei hat uns bestätigt, dass es eine einheitliche Linie zwischen den zuständigen Behörden wie MA 37 - Baubehörde, MA 22 - Umwelt und Abfallwirtschaft und MA 58 – Agrarbehörde gibt. Auf zwei wichtige Fragen von Gartenbaubetrieben hat er Stellung bezogen:
Gibt es in Wien einen Grenzwert für einen verpflichtenden Einbau von Spezialfiltern (zB.: Elektrofilter)?
Werden getrennte Kessel mit getrennten Kaminen in einem Heizhaus zusammengerechnet?
Staubabscheideeinrichtungen (Filter) sind dann verpflichtend einzubauen, wenn die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Schadstoffe nicht eingehalten werden. Sollten speziell für Staub im Abgas diese Emissionsgrenzwerte nur dann eingehalten werden können, wenn Abscheideeinrichtungen zusätzlich errichtet werden, dann sind solche Einrichtungen erforderlich.
Der Genehmigungsbehörde wird ein gewisser Ermessensspielraum bei der Entscheidung zuerkannt. Die gesamte Bundeshauptstadt Wien ist aber als „Sanierungsgebiet“ festgelegt und die Schadstoffkonzentrationen sind in Wien ohnehin hoch. Daher werden bei der Entscheidung über zulässige Emissionen strenge Maßstäbe angesetzt. Somit gilt:
Bei mehreren Feuerungsanlagen, die auf einer Liegenschaft errichtet und mit demselben Brennstoff betrieben werden sowie dem gleichen Zweck dienen, ist die gesamte Brennstoffwärmeleistung dieser Feuerungsanlagen für die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte heranzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass die Anlage in zwei oder mehrere Anlagen nur auf Grund von höheren Grenzwerten gesplittet wird. Für kleinere Anlagen gelten nämlich höhere Grenzwerte für Staub und Stickoxide. Nachfolgende Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide sind dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen:
Für Stickoxide (NOx) bei einer Brennstoffwärmeleistung bis 10.000 kW sind dies 250 mg/Nm3, für Staub sind die Grenzwerte gestaffelt: bis 1.000 kW sind es 150 mg/Nm3, bei 1.000 bis 2.000 kW nur noch 50 mg/Nm3 und darüber sinkt der Grenzwert auf 20 mg/Nm3.
Die Aufstellung mehrerer Feuerungsanlagen mit jeweils eigenem Schornstein in einem gemeinsamen Heizraum gilt als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage und es werden im Regelfall ihre Feuerungswärmeleistungen für die Berechnung der gesamten Feuerungswärmeleistung addiert. Somit gilt diese Regelung für Abgase über einen gemeinsamen Schornstein und auch dann, wenn die Abgase über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten (unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren).
Nähere Informationen zu behördlichen und Förderungsfragen erhalten Sie von DI Klaus Zambra unter 01 5879528-22 .
Die Unterlagen Informationsblatt Holzheizung Gartenbau, Merkblatt Bauwerber – MA 37; Leitfaden Förderabwicklung finden Sie auf der Startseite der Landwirtschaftskammer Wien www.lk-wien.at. Ebenso die Kontaktdaten der Behördenvertreter.
Der Genehmigungsbehörde wird ein gewisser Ermessensspielraum bei der Entscheidung zuerkannt. Die gesamte Bundeshauptstadt Wien ist aber als „Sanierungsgebiet“ festgelegt und die Schadstoffkonzentrationen sind in Wien ohnehin hoch. Daher werden bei der Entscheidung über zulässige Emissionen strenge Maßstäbe angesetzt. Somit gilt:
Bei mehreren Feuerungsanlagen, die auf einer Liegenschaft errichtet und mit demselben Brennstoff betrieben werden sowie dem gleichen Zweck dienen, ist die gesamte Brennstoffwärmeleistung dieser Feuerungsanlagen für die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte heranzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass die Anlage in zwei oder mehrere Anlagen nur auf Grund von höheren Grenzwerten gesplittet wird. Für kleinere Anlagen gelten nämlich höhere Grenzwerte für Staub und Stickoxide. Nachfolgende Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide sind dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen:
Für Stickoxide (NOx) bei einer Brennstoffwärmeleistung bis 10.000 kW sind dies 250 mg/Nm3, für Staub sind die Grenzwerte gestaffelt: bis 1.000 kW sind es 150 mg/Nm3, bei 1.000 bis 2.000 kW nur noch 50 mg/Nm3 und darüber sinkt der Grenzwert auf 20 mg/Nm3.
Die Aufstellung mehrerer Feuerungsanlagen mit jeweils eigenem Schornstein in einem gemeinsamen Heizraum gilt als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage und es werden im Regelfall ihre Feuerungswärmeleistungen für die Berechnung der gesamten Feuerungswärmeleistung addiert. Somit gilt diese Regelung für Abgase über einen gemeinsamen Schornstein und auch dann, wenn die Abgase über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten (unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren).
Nähere Informationen zu behördlichen und Förderungsfragen erhalten Sie von DI Klaus Zambra unter 01 5879528-22 .
Die Unterlagen Informationsblatt Holzheizung Gartenbau, Merkblatt Bauwerber – MA 37; Leitfaden Förderabwicklung finden Sie auf der Startseite der Landwirtschaftskammer Wien www.lk-wien.at. Ebenso die Kontaktdaten der Behördenvertreter.