Corona – Aktuelle Maßnahmen
Ab dem 14.09.2020 gelten neue Corona Regeln
Gastronomie:
Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Bei der Selbstbedienung gilt wie bisher, dass diese zulässig ist, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Kundenbereich:
Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Im Freien (auch auf Märkten) reicht ein Abstand von 1 Meter.
Auszug aus der aktuellen COVID-19-Lockerungsverordnung vom 14.09.2020, welche unter folgendem Link zu finden ist https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162
Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Bei der Selbstbedienung gilt wie bisher, dass diese zulässig ist, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Kundenbereich:
Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Im Freien (auch auf Märkten) reicht ein Abstand von 1 Meter.
Auszug aus der aktuellen COVID-19-Lockerungsverordnung vom 14.09.2020, welche unter folgendem Link zu finden ist https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162