Corona-Fixkostenzuschuss
Weinbau, Gartenbau, Gastronomie, Beherbergung
Auch land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, die von den Maßnahmen zur gesundheitlichen Eindämmung der Corona-Krise stark getroffen wurden und erhebliche wirtschaftliche Umsatzausfälle im Zeitraum vom 16. März bis 15. September 2020 erleiden, sollen „Fixkostenzuschüsse“ gewährt werden. Diese Zuschüsse betreffen Fixkosten und verderblich gewordene oder auch saisonal entwertete Ware. Der Zuschuss ist gestaffelt und je nach Höhe des Umsatzentfalls können 25 % - 75 % der Fixkosten und der verderblich gewordenen oder saisonal entwerteten Ware ersetzt werden.
Der Antrag kann in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 auf FinanzOnline eingereicht werden. Die Richtlinie sieht vor, dass in aller Regel aufgrund der fachlich komplexen Materie ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder befugter Bilanzbuchhalter beizuziehen ist, der gemeinsam mit dem Unternehmen einen qualifizierten Antrag erarbeiten und sicherstellen soll.
Hierzu hat das BMF eine Richtlinie veröffentlicht, die klarstellen soll, wer wann unter welchen Voraussetzungen anspruchsberechtigt ist. Natürlich betrifft dies z.B. auch Unternehmen im Garten- und Weinbau, da auch hier z.B. durch den Wegfall von Abnehmern in der Gastronomie und Hotellerie Umsatzeinbußen entstanden sind, die auch durch (die zum Teil erfreulicherweise) gesteigerte Direktvermarktung nicht ausgeglichen werden konnten, wohingegen Fixkosten weiterhin angefallen sind.
Wir haben für Sie in unserem nachstehenden Beitrag einige wichtige Punkte zusammengefasst. Sie finden hier Antworten auf wesentliche Fragen, beispielsweise: Welche Unternehmen sind überhaupt antragsberechtigt? Wie bemisst sich der „Corona-Fixkostenzuschuss“? Was ist bei Neugründung zu beachten? Wann erfolgt welche Auszahlungstranche und wie errechnet sich deren Höhe?
Der Antrag kann in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 auf FinanzOnline eingereicht werden. Die Richtlinie sieht vor, dass in aller Regel aufgrund der fachlich komplexen Materie ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder befugter Bilanzbuchhalter beizuziehen ist, der gemeinsam mit dem Unternehmen einen qualifizierten Antrag erarbeiten und sicherstellen soll.
Hierzu hat das BMF eine Richtlinie veröffentlicht, die klarstellen soll, wer wann unter welchen Voraussetzungen anspruchsberechtigt ist. Natürlich betrifft dies z.B. auch Unternehmen im Garten- und Weinbau, da auch hier z.B. durch den Wegfall von Abnehmern in der Gastronomie und Hotellerie Umsatzeinbußen entstanden sind, die auch durch (die zum Teil erfreulicherweise) gesteigerte Direktvermarktung nicht ausgeglichen werden konnten, wohingegen Fixkosten weiterhin angefallen sind.
Wir haben für Sie in unserem nachstehenden Beitrag einige wichtige Punkte zusammengefasst. Sie finden hier Antworten auf wesentliche Fragen, beispielsweise: Welche Unternehmen sind überhaupt antragsberechtigt? Wie bemisst sich der „Corona-Fixkostenzuschuss“? Was ist bei Neugründung zu beachten? Wann erfolgt welche Auszahlungstranche und wie errechnet sich deren Höhe?
Wer hat überhaupt Anspruch?
Begünstigte Unternehmen für einen „Corona-Fixkostenzuschuss“
Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind hingegen z.B. Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum (letztere bei einem Eigendeckungsgrad von weniger als 75%) mittelbar oder unmittelbar von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen, aber z.B. auch neugegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
- müssen einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und
- operativ betriebliche Einkünfte in Österreich erwirtschaften und
- dürfen in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot wegen „agressiver Steuerplanung“ betroffen gewesen sein und
- dürfen in den letzten 5 Jahren nicht rechtskräftig finanzstrafrechtlich verurteilt worden sein und o haben einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten (wesentlichen) Umsatzausfall erlitten und
- dürfen sich am 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben oder über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt und
- müssen alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).
Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind hingegen z.B. Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum (letztere bei einem Eigendeckungsgrad von weniger als 75%) mittelbar oder unmittelbar von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen, aber z.B. auch neugegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
Was zählt zu den Fixkosten?
Die „Fixkosten“ im Sinne der Corona-Fixkostenzuschuss-Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
- Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;
- Betriebliche Versicherungsprämien;
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
- der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;
- betriebliche Lizenzgebühren
- Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID- 19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren,
- ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer)
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
- Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis max. EUR 500 (für Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss < EUR 12.000 beantragen)
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
Was ist ein (anerkannter) Corona-bedingter Umsatzausfall?
Prinzipiell wird auf einen „Vorjahres-Quartalsvergleich“ abgestellt, d.h. für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die Waren – und/oder Leistungserlöse abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.
Abweichend vom (vorgenannten) „Vorjahres-Quartalsvergleich“ kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:
Es gibt sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.
Bei Gewinnermittlung nach der „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ (§ 4 Abs. 3 EStG) bestehen keine Bedenken, sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip zu erfassen, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
Neugegründete Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und es kann ein Fixkostenzuschuss beantragt werden. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
Abweichend vom (vorgenannten) „Vorjahres-Quartalsvergleich“ kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:
Es gibt sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
Bei Gewinnermittlung nach der „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ (§ 4 Abs. 3 EStG) bestehen keine Bedenken, sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip zu erfassen, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
Neugegründete Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und es kann ein Fixkostenzuschuss beantragt werden. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 500 beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:
Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.
Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht.
Wichtig: Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz mindern den Anspruch auf den Fixkostenzuschuss, nicht jedoch Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit oder Zuschüsse aus dem Härtefallfonds.
- 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%;
- 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
- 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%.
Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.
Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht.
Wichtig: Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz mindern den Anspruch auf den Fixkostenzuschuss, nicht jedoch Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit oder Zuschüsse aus dem Härtefallfonds.
Welche Fristen gelten für die Antragsstellung und wann ist mit einer Auszahlung zu rechnen?
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag muss über FinanzOnline eingebracht werden, wobei die Auszahlung in drei Tranchen beantragt werden kann:
- Die erste Tranche umfasst höchstens 1/2 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
- Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/4, somit insgesamt höchstens 3/4, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
- Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Für die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses über das Verfahren FinanzOnline in der ersten Tranche (bis 19. August 2020) von nicht mehr als EUR 12.000 ist es nicht erforderlich, dass dieser von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder befugten Bilanzbuchhalter gestellt wird. In allen anderen Fällen ist eine zwingende Beauftragung mit der Berechnung und Bestätigung der Höhe des Umsatzausfalles und der Fixkosten vorgesehen. Wird im Zuge der ersten Tranche (bis 19. August 2020) ein Zuschuss in Höhe von mehr als EUR 12.000 jedoch höchstens EUR 90.000 beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder befugten Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.
Wie sich bereits bisher gezeigt hat (z.B. Härtefallfonds, Kurzarbeit) werden die Förderwerber auch im Falle des „Corona-Fixkostenzuschusses“ vor große Herausforderungen gestellt, da „der Teufel meist im Detail steckt“, vor allem auch, da ein Förderungsmissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Anstrengungen und für Ihren Unternehmergeist beim „Restart“ Ihres Unternehmens und unterstützen Sie gerne bei der Prüfung sämtlicher Voraussetzungen und der Bemessung der Umsatzausfälle und Fixkosten.
Wie sich bereits bisher gezeigt hat (z.B. Härtefallfonds, Kurzarbeit) werden die Förderwerber auch im Falle des „Corona-Fixkostenzuschusses“ vor große Herausforderungen gestellt, da „der Teufel meist im Detail steckt“, vor allem auch, da ein Förderungsmissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Anstrengungen und für Ihren Unternehmergeist beim „Restart“ Ihres Unternehmens und unterstützen Sie gerne bei der Prüfung sämtlicher Voraussetzungen und der Bemessung der Umsatzausfälle und Fixkosten.