Dünge- Ge- und Verbote beachten!
Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2018 (NAPV) und der ÖPUL 2015-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ beachten
Die N-Düngung im Herbst ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren, um unnötige Nitratauswaschungsverluste ins Grundwasser zu vermeiden. Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) schreibt diesbezüglich Zeiträume vor, in denen keine stickstoffhältigen Düngemittel ausgebracht werden dürfen.
Verbotszeiträume Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung:
Für frühanzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste, für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste und auf Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig.
Die Ausbringung von schnellwirksamen N-hältigen Düngemitteln wie mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche sowie nicht entwässertem Klärschlamm darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass mit oben genannten Düngemittel max. 60 kg N feldfallend
Aufgrund Landesrechtlicher Bestimmungen ist die Ausbringung von Klärschlamm und Klärschlammkompost auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bundesland Wien verboten.
- auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums
- auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums (30. November) gedüngt werden dürfen.
Aufgrund Landesrechtlicher Bestimmungen ist die Ausbringung von Klärschlamm und Klärschlammkompost auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bundesland Wien verboten.
ÖPUL 2015-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“
Diese Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung stellen den max. möglichen rechtlichen Rahmen dar. Die ÖPUL 2015-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ verfolgt das Ziel, die stoffliche Belastung von Grundwässern durch die Umsetzung einer grundwasserschonenden Bewirtschaftung von Ackerflächen in nitratbelasteten bzw. -gefährdeten Gebieten zu reduzieren. Daher sind als Förderungsvoraussetzung auf Ackerflächen innerhalb der ausgewiesenen Gebietskulisse strengere Zeiträume definiert, in denen keine stickstoffhältigen Dünger, Klärschlamm und Klärschlammkompost – ausgenommen Mist und Kompost ausgebracht werden dürfen.
Verbotszeitraum Vorbeugender Grundwasserschutz N-Düngerarten Ackerflächen:
Für Mist und Kompost sowie für Grünland gelten die Bestimmungen gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung.
Zur Klarstellung werden in Verbindung mit anderen Bestimmungen einige Beispiele angeführt:
* Maisernte am 17. Oktober – Mineraldüngung am 19. Oktober – Weizenanbau am 21. Oktober
Zur Klarstellung werden in Verbindung mit anderen Bestimmungen einige Beispiele angeführt:
* Maisernte am 17. Oktober – Mineraldüngung am 19. Oktober – Weizenanbau am 21. Oktober
- Aktionsprogramm Nitrat und Grundwasserschutz: Nein, nicht erlaubt (Sperrfrist).
- Aktionsprogramm Nitrat: Ja, erlaubt
- Grundwasserschutz: nein, da das Düngeverbot mit 20. September beginnt.
- Aktionsprogramm Nitrat: nein, da das Düngeverbot mit 15. Oktober beginnt.
- Grundwasserschutz: nein, da das Düngeverbot mit 20. September beginnt.
- Nein, nicht erlaubt (Sperrfrist)