Einnahmen aus Nebentätigkeiten sind zu melden!
Mit 30. April 2025 endet
die Frist für die Bekanntgabe
der Einnahmen aus land- und
forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten
an die Sozialversicherung
der Selbständigen (SVS).
Bis spätestens zu diesem Termin
sind die jährlichen Bruttoeinnahmen
(inkl. Umsatzsteuer)
aus den land- und forstwirtschaftlichen
Nebentätigkeiten,
des Wirtschaftsjahres
2024, der SVS verpflichtend bekanntzugeben.
Bei den gemeldeten
Einnahmen ist ein etwaiger
Freibetrag nicht in Abzug
zu bringen.
Falls die Meldung nicht bis zu diesem Stichtag bei der SVS einlangt, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von fünf Prozent der vorgeschriebenen Beitragssumme für die Nebentätigkeiten verrechnet. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zählen beispielsweise Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Einnahmen aus dem Buschenschank, Einnahmen aus der Tätigkeit „Schule am Bauernhof“, Einnahmen aus der Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel etc.
Sofern die Aufnahme der Nebentätigkeit bereits der SVS bekannt ist, kann die Meldung direkt online durchgeführt werden. Bei erstmaliger Aufnahme einer neuen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit, ist diese innerhalb eines Monats bei der SVS zu melden. Dabei macht es keinen Unterschied ob die land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit von der Betriebsführer:in oder von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen, im Auftrag der Betriebsführer:in, erbracht werden. Entsprechende Formulare sowie die Möglichkeit der online Meldung sind auf www.svs.at, unter dem Reiter, Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten, zu finden.
Falls die Meldung nicht bis zu diesem Stichtag bei der SVS einlangt, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von fünf Prozent der vorgeschriebenen Beitragssumme für die Nebentätigkeiten verrechnet. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zählen beispielsweise Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Einnahmen aus dem Buschenschank, Einnahmen aus der Tätigkeit „Schule am Bauernhof“, Einnahmen aus der Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel etc.
Sofern die Aufnahme der Nebentätigkeit bereits der SVS bekannt ist, kann die Meldung direkt online durchgeführt werden. Bei erstmaliger Aufnahme einer neuen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit, ist diese innerhalb eines Monats bei der SVS zu melden. Dabei macht es keinen Unterschied ob die land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit von der Betriebsführer:in oder von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen, im Auftrag der Betriebsführer:in, erbracht werden. Entsprechende Formulare sowie die Möglichkeit der online Meldung sind auf www.svs.at, unter dem Reiter, Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten, zu finden.
Beitragsermittlung
Für die SVS Beitragsermittlung
von land- und forstwirtschaftlichen
Nebentätigkeiten,
werden von den gemeldeten
beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen,
unter Berücksichtigung
eines allfälligen
Freibetrages, 70 Prozent als
pauschale Betriebsausgaben
abgezogen. Der verbleibende
Betrag bildet die jährliche Beitragsgrundlage.
Alternativ zu
dieser pauschalen Beitragsberechnung
kann beantragt werden,
dass die Beiträge für Nebentätigkeiten
anhand der tatsächlichen
Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid
ermittelt
werden („kleine Option“).
Ein diesbezüglicher Antrag für
im Jahr 2024 erzielte Einkünfte
aus Nebentätigkeiten ist ebenso
bis spätestens 30. April 2025
bei der SVS einzubringen.
Dieser gilt sodann für mindestens ein Beitragsjahr und kann jährlich, wiederum jeweils bis 30. April, widerrufen werden. Zu finden ist eine solcher Antrag ebenfalls auf www. svs.at, unter dem Reiter, Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten.
Dieser gilt sodann für mindestens ein Beitragsjahr und kann jährlich, wiederum jeweils bis 30. April, widerrufen werden. Zu finden ist eine solcher Antrag ebenfalls auf www. svs.at, unter dem Reiter, Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten.