Enthornung und andere Eingriffe rechtzeitig beantragen
Für viele Bio-Betriebe ist ab 2023 wieder ein Antrag für betriebsbezogene Genehmigungen zu stellen, weil die jeweils aktuellen Anträge immer nur für drei Kalenderjahre gelten.
Es betrifft folgende Antragspunkte:
Es betrifft folgende Antragspunkte:
- Zerstören der Hornanlage bei Kälbern für die Nachzucht und Mastkälbern bis zu einem Alter von acht Wochen - Enthornungsanträge.
- Zerstören der Hornanlage von weiblichen Kitzen für die Nutzung von Milchziegen bis zu einem Alter von vier Wochen.
- Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Lämmern, die für die Nachzucht bestimmt sind, bis zu einem Alter von sieben Tagen bei einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit.
Regelungen für die Enthornung
- Frist auf acht Wochen ausgeweitet: Neu ab 2023 ist die Verlängerung der Frist zur Enthornung von Kälbern von sechs auf acht Wochen. Der Eingriff darf ausschließlich unter Narkose bzw. Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativer Schmerzbehandlung und durch einen Tierarzt erfolgen.
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Einzeltierantrag für die Enthornung von Kälbern ab acht Wochen bis sechs Monaten: Die Enthornung von Kälbern in einem Alter von acht Wochen bis zu sechs Monaten ist weiterhin nur mittels vorherigem Einzeltierantrag (Angabe der Ohrmarke) möglich. Der Eingriff darf erst nach behördlicher Genehmigung durchgeführt werden.
- Enthornung von Tieren über sechs Monaten: Tiere mit einem Alter von über sechs Monaten können nur mit Bestätigung einer tiergesundheitlichen Notwendigkeit enthornt werden.
Es wird allen Bio-Betrieben empfohlen, die Anträge ehebaldigst, wenn möglich vor dem ersten Eingriff, zu stellen.