EU-Kommission genehmigt drei Sorten von genetisch verändertem Mais
Die Europäische Kommission hat nach gründlicher Prüfung drei neue Sorten von gentechnisch verändertem Mais zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel zugelassen. Keine der Genehmigungen umfasst den Anbau der Maissorten in der EU. Alle Produkte, die daraus hergestellt werden, unterliegen den strengen Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften der EU. Zuvor hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Zulassung nach wissenschaftlicher Prüfung empfohlen. Sie kam zu dem Schluss, dass der gentechnisch veränderte Mais genauso sicher ist wie sein konventionelles Pendant.
Da die Mitgliedstaaten weder im zuständigen Ausschuss noch im Berufungsausschuss eine Mehrheit für oder gegen die Zulassungen erreicht haben, musste die Europäische Kommission über die Zulassungen entscheiden. Sie gelten für zehn Jahre.
Die EU importiert wesentliche Mengen von GV-Futtermitteln, jedoch nur wenige GV-Lebensmittel. Nicht nur für den GVO-Anbau, sondern auch für das Inverkehrbringen von GVO und die Verwendung daraus gewonnener Produkte in der Lebens- und Futtermittelkette ist eine EU-Zulassung erforderlich. Sie wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass im Rahmen einer gründlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Stellen der Mitgliedstaaten nachgewiesen wird, dass kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt besteht.
Da die Mitgliedstaaten weder im zuständigen Ausschuss noch im Berufungsausschuss eine Mehrheit für oder gegen die Zulassungen erreicht haben, musste die Europäische Kommission über die Zulassungen entscheiden. Sie gelten für zehn Jahre.
Die EU importiert wesentliche Mengen von GV-Futtermitteln, jedoch nur wenige GV-Lebensmittel. Nicht nur für den GVO-Anbau, sondern auch für das Inverkehrbringen von GVO und die Verwendung daraus gewonnener Produkte in der Lebens- und Futtermittelkette ist eine EU-Zulassung erforderlich. Sie wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass im Rahmen einer gründlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Stellen der Mitgliedstaaten nachgewiesen wird, dass kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt besteht.