Fahrten von mehreren Mitarbeitern in einem KFZ von und zur Arbeitsstelle
Einhaltung von folgenden COVID-19-Maßnahmen erforderlich
Bei Fahrten von mehreren Arbeitnehmern, die im Rahmen der Berufsausübung in einem Fahrzeug erfolgen, also zum Beispiel bei gemeinsamen Fahrten von Weingartenarbeitern / Feldarbeitern zur Arbeitsstelle im Weigarten / am Feld, muss laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, wenn die anderen Sicherheitsvorkehrungen befolgt werden (§ 2 Z 4 VO 98/2020). Unter einer solchen Sicherheitsvorkehrung während der Fahrt ist die Abdeckung von Mund und Nase, beispielsweise durch eine Mund-Nasenschutz-Maske, zu verstehen.
Strengere Regelungen beim Pendeln
Alle anderen Fahrgemeinschaften, zum Beispiel das Pendeln zur Arbeit, unterliegen weiterhin der 1-Meter-Abstandsregel (§ 4 Abs 2 VO 98/2020). In diesem Fall müssen die Passagiere einen Abstand von mindestens einem Meter zueinander einhalten und zusätzlich entsprechende Schutzmaßnahmen (zB: Mund-Nasenschutz-Maske) treffen.
Strengere Regelungen beim Pendeln
Alle anderen Fahrgemeinschaften, zum Beispiel das Pendeln zur Arbeit, unterliegen weiterhin der 1-Meter-Abstandsregel (§ 4 Abs 2 VO 98/2020). In diesem Fall müssen die Passagiere einen Abstand von mindestens einem Meter zueinander einhalten und zusätzlich entsprechende Schutzmaßnahmen (zB: Mund-Nasenschutz-Maske) treffen.