Freilaufende Hühner und andere freilaufende Tiere im Nachbarrecht
Hühner
War es bis vor ein paar 
Jahren noch so, dass eindringende 
Hühner auf
 des Nachbarn Grund und
 Boden ein ortsübliches 
Maß nicht übersteigen
 und die gewöhnliche Benützung
 des Grundstückes
 nicht wesentlich beeinträchtigen durften,
 um als unzulässig angesehen
 zu werden, so
 kann heute jedes Eindringen 
von Hühnern geahndet 
 werden.
Das Entlaufen und Eindringen von Hühnern ist vom Eigentümer jedenfalls zu verhindern, sofern dies mit Vorkehrungen in einem zumutbaren Ausmaß möglich ist. Faktisch bedeutet das also, dass Hühner wohl eingezäunt zu halten sind, sofern streitbare Nachbarn angrenzen. Wohnt man sehr abgelegen und hat keine direkten Nachbarn, heißt das aber noch nicht, dass man von einer Verwahrungspflicht ausgenommen ist. Verursacht nämlich in so einem Fall eines der freilaufenden Tiere einen Schaden, so ist man nach allgemeinem Recht dafür zur Verantwortung zu ziehen, sofern man keinen Beweis einer ordnungsgemäßen Aufsicht bzw. Verwahrung erbringen kann.
										Das Entlaufen und Eindringen von Hühnern ist vom Eigentümer jedenfalls zu verhindern, sofern dies mit Vorkehrungen in einem zumutbaren Ausmaß möglich ist. Faktisch bedeutet das also, dass Hühner wohl eingezäunt zu halten sind, sofern streitbare Nachbarn angrenzen. Wohnt man sehr abgelegen und hat keine direkten Nachbarn, heißt das aber noch nicht, dass man von einer Verwahrungspflicht ausgenommen ist. Verursacht nämlich in so einem Fall eines der freilaufenden Tiere einen Schaden, so ist man nach allgemeinem Recht dafür zur Verantwortung zu ziehen, sofern man keinen Beweis einer ordnungsgemäßen Aufsicht bzw. Verwahrung erbringen kann.
Bienen und Katzen
Sogenannte unbeherrschbare Tiere, wie Bienen und Katzen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
										Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Hunde
Schafe, Ziegen, Pferde oder Rinder können zumutbarerweise eingezäunt werden.
Auch müssen zivilrechtlich gesehen freilaufende Hunde, die beispielsweise ihre Exkremente in fremden Wiesen hinterlassen, nicht geduldet werden. Hunde sind, genauso wie auch größere Tiere, beherrschbare Wesen, die angeleint oder eingesperrt werden können.
										Auch müssen zivilrechtlich gesehen freilaufende Hunde, die beispielsweise ihre Exkremente in fremden Wiesen hinterlassen, nicht geduldet werden. Hunde sind, genauso wie auch größere Tiere, beherrschbare Wesen, die angeleint oder eingesperrt werden können.
 
