Fristen für Grundwasserschutz und Humusaufbau
Die ÖPUL 2023 Maßnahmen
Vorbeugender Grundwasserschutz
– Acker sowie Humusaufbau
und Erosionsschutz in
Wien haben neben detaillierten
Vorgaben hinsichtlich der
Bewirtschaftung auch Vorgaben
hinsichtlich der Weiterbildung
und der Bodenbeprobung.
Weiterbildungsverpflichtung
Teilnehmer an der ÖPUL
2023 Maßnahme „Vorbeugender
Grundwasserschutz - Acker
(GWA)“ müssen bis spätestens
31. Dezember 2026 insgesamt
zehn Stunden Weiterbildung
absolvieren. Die Weiterbildungen
müssen sich mit einem
oder mehreren der folgenden
Themen beschäftigen:
- Grundwasserschutz
- Humusaufbau
- wassersparende Bewirtschaftungsmethoden
- grundwasserschonende Bewässerung
- stickstoff- beziehungsweise emissions reduzierte Fütterung von Schweinen
Top Up „Humusaufbau und Erosionsschutz“
Betriebe, die am optionalen
Zuschlag „Humusaufbau und
Erosionsschutz in Wien“ teilnehmen,
müssen zusätzlich
drei weitere Weiterbildungsstunden
nachweisen. Diese
müssen folgende Themenbereiche
betreffen:
Eine aktuelle Übersicht der anerkannten Bildungsanbieter finden Sie unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/listen.
- Bodenproben
- Humusaufbau
- pfluglose Bodenbearbeitung
Eine aktuelle Übersicht der anerkannten Bildungsanbieter finden Sie unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/listen.
Grundwasserschutzkonzept erstellen
Neben der Weiterbildung
muss bis spätestens 31. Dezember
2026 auch ein betriebsbezogenes
Grundwasserschutzkonzept
erstellt und am Betrieb
aufbewahrt werden. Seitens des
LFI Wien wird hierfür noch die
Präsenzveranstaltung „Erstellung
Gewässerschutzkonzept
ÖPUL 2023“ abgehalten, welche
im Ausmaß von 3 Stunden
für Weiterbildungsverpflichtung
anrechenbar ist. Das Gewässerschutzkonzept
können
Sie jedoch auch von zu Hause
aus, mit Hilfe des Onlinekurses
„Betriebsbezogenes Gewässerschutzkonzept“,
welcher im
Ausmaß von 1 Stunde für die
Weiterbildungsverpflichtung
anrechenbar ist, absolvieren.
Absolvierung der Weiterbildungen
Grundsätzlich muss die Betriebsführerin
oder der Betriebsführer
die Weiterbildung
selbst absolvieren. Nur in begründeten
Ausnahmefällen
kann eine maßgeblich am Betrieb
mitarbeitende und in die
Bewirtschaftung eingebundene
Person die Weiterbildung
übernehmen. Diese Person darf
jedoch keinen eigenen Betrieb
führen. Bei innerfamiliären
Betriebsteilungen ist die Weiterbildung
für jeden Betrieb
gesondert zu absolvieren. Die
Weiterbildung ist personenbezogen
und kann nicht auf
andere Personen übertragen
werden. Scheidet die geschulte
Person vor dem 31. Dezember
2026 aus dem Betrieb aus, muss
eine andere berechtigte Person
die fehlenden Weiterbildungsstunden
nachholen.
Erinnerungsschreiben
Seitens der Landwirtschaftskammer
Wien wurde Ende August
ein Erinnerungsmail ausgesendet.
Dieses erhielten alle
Betriebe, welche ihre Weiterbildungsverpflichtung
noch
nicht vollständig erfüllt haben.
Bodenbeprobung
Anrechenbar sind alle Bodenproben,
die ab dem 1. Jänner
2022 gezogen und von
einem akkreditierten Labor
untersucht wurden. Die Verpflichtung
gilt dann als erfüllt,
wenn am Stichtag 31. Dezember
2026 ausreichend Proben
am Betrieb vorhanden sind
(bezogen auf die Flächen gemäß
Mehrfachantrag-Flächen
2026).
Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Ackerfläche an einen anderen Betrieb ist nicht möglich, da die im jeweiligen Jahr gezogene Bodenprobe auch dem jeweiligen Mehrfachantrag zugeordnet werden muss.
Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Ackerfläche an einen anderen Betrieb ist nicht möglich, da die im jeweiligen Jahr gezogene Bodenprobe auch dem jeweiligen Mehrfachantrag zugeordnet werden muss.
Vorbeugender GWA
Pro angefangenen 5 ha
Ackerfläche ist bis spätestens
31. Dezember 2026 mindestens
eine Bodenprobe zu ziehen.
Hinsichtlich der notwendigen
Anzahl der Bodenuntersuchung
ist immer aufzurunden, d.h. bis 5 ha mindestens eine
Probe, zwischen 5 und 10 ha
zwei Proben (usw.). Ausgangsbasis
für die Berechnung sind
alle Ackerflächen innerhalb
der Gebietskulisse, unabhängig
von der Nutzung. Eine Toleranz
gibt es nicht, so sind z.B.
bei 5,13 ha Acker innerhalb der
gesamten Gebietskulisse immer
2 Bodenproben erforderlich.
Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien
Bei Teilnahme an dieser
Maßnahme sind bis 31. Dezember
2026 weitere Bodenproben
zu ziehen, d.h. pro angefangener
5 Hektar Ackerflächen ist
somit eine weitere Bodenprobe
(zusätzlich zu den im Rahmen
der Maßnahme „Vorbeugender
Grundwasserschutz auf Ackerflächen“
erforderlichen Bodenproben)
innerhalb der Gebietskulisse
zu ziehen. Beachten Sie,
dass sich bei dieser Maßnahme
die Gebietskulisse nur auf
die Flächen des Vorbeugenden
Grundwasserschutzes im Bundesland
Wien bezieht.
Zu untersuchende Parameter
Die Bodenproben sind hinsichtlich
der Gehalte an Sticksoff,
Phosphor, Kali, Humus
sowie des pH-Wertes zu untersuchen.
Bei Stickstoff hat die
Untersuchung den nachlieferbaren
oder den Gehalt an mineralischem
Stickstoff zu umfassen.
Anerkannt werden nur
Untersuchungsergebnisse akkreditierter
Labore. Eine Auflistung
dieser finden Sie unter
Verpflichtende Bodenuntersuchungen
bei den ÖPUL-Maßnahmen
„Humuserhalt und
Bodenschutz auf umbruchsfähigem
Grünland“ und „Vorbeugender
Grundwasserschutz
– Acker“.
Erfassungspflicht der Bodenprobenergebnisse
Die Ergebnisse der Bodenproben
sind unter www.eama.
at im INVEKOS-GIS in der dafür
vorgesehenen Erfassungsmaske
des jeweiligen Mehrfachantrages
einzutragen.
Zu erfassen sind das Eingangsdatum im Labor, die Probennummer und das akkreditiere Labor. Die Probe muss außerdem einem MFA zugeordnet werden. Üblicherweise muss die Probe dem MFA zugeordnet werden in dem sie gezogen wurde. Kommt eine Fläche im Herbst neu zum Betrieb und auf dieser wird noch im Herbst eine Bodenprobe gezogen, kann die Probe ausnahmsweise dem darauffolgenden MFA zugeordnet werden.
Nach der Zuordnung zu einem MFA, muss angegeben werden, auf welchem Feldstück und gegebenenfalls auf welchem Schlag die Probe gezogen wurde. Eine Liste mit den möglichen Feldstücken öffnet sich nach der Auswahl des MFAs. Eine Schlagliste ist nach der Auswahl eines Feldstücks möglich. Wurden von einem Schlag mehrere Proben gezogen, reicht die Zuordnung zum jeweiligen Feldstück aus.
Zu erfassen sind das Eingangsdatum im Labor, die Probennummer und das akkreditiere Labor. Die Probe muss außerdem einem MFA zugeordnet werden. Üblicherweise muss die Probe dem MFA zugeordnet werden in dem sie gezogen wurde. Kommt eine Fläche im Herbst neu zum Betrieb und auf dieser wird noch im Herbst eine Bodenprobe gezogen, kann die Probe ausnahmsweise dem darauffolgenden MFA zugeordnet werden.
Nach der Zuordnung zu einem MFA, muss angegeben werden, auf welchem Feldstück und gegebenenfalls auf welchem Schlag die Probe gezogen wurde. Eine Liste mit den möglichen Feldstücken öffnet sich nach der Auswahl des MFAs. Eine Schlagliste ist nach der Auswahl eines Feldstücks möglich. Wurden von einem Schlag mehrere Proben gezogen, reicht die Zuordnung zum jeweiligen Feldstück aus.
Hilfestellungen
Für die Unterstützung zur
selbsttätigen Bodenproben-Erfassung
steht eine Anleitung kostenlos zur Verfügung: Anleitungfür die Erfassung vonBodenproben GWA
Zusätzlich dazu gibt es von Seiten der AMA ein YouTube- Video mit einer Schritt-für- Schritt-Anleitung:
INVEKOS-GIS: Bodenproben erfassen
Zusätzlich dazu gibt es von Seiten der AMA ein YouTube- Video mit einer Schritt-für- Schritt-Anleitung:
INVEKOS-GIS: Bodenproben erfassen
Kontakt
-
Thomas Kirchmayr
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
thomas.kirchmayr@lk-wien.at
T +43 5 0259 11142
M +43 664 60259 11142
F +43 5 0259 11121
-
Irene Weixlbraun
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
irene.weixlbraun@lk-wien.at
T +43 5 0259 11112
M 0664/60 259 111 12
F +43 5 0259 11121