Gartenbau: Pflanzenverkauf möglich [Update 18.03, 9.50 Uhr]
Für Gartenbaubetriebe gilt:
• Produktion ist nach wie vor uneingeschränkt erlaubt
• Direktvermarktung von Gemüse ist erlaubt
• Lieferung von Gemüse oder Pflanzen B2B (Business to Business) ist erlaubt
• Verkauf von Pflanzen als Gartenbaubetrieb ist erlaubt
• Floristikgeschäfte und Verkaufsgeschäfte von Pflanzen ohne Gartenbaubetrieb sind geschlossen zu halten.
• Gastronomiebetriebe in der Gärtnerei sind geschlossen zu halten.
• Die Lieferung von Pflanzen, Blumensträußen, Trauerfloristik usw. ist erlaubt.
• Produktion ist nach wie vor uneingeschränkt erlaubt
• Direktvermarktung von Gemüse ist erlaubt
• Lieferung von Gemüse oder Pflanzen B2B (Business to Business) ist erlaubt
• Verkauf von Pflanzen als Gartenbaubetrieb ist erlaubt
• Floristikgeschäfte und Verkaufsgeschäfte von Pflanzen ohne Gartenbaubetrieb sind geschlossen zu halten.
• Gastronomiebetriebe in der Gärtnerei sind geschlossen zu halten.
• Die Lieferung von Pflanzen, Blumensträußen, Trauerfloristik usw. ist erlaubt.
Verordnung und Ausnahmen
In der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurde festgelegt, dass
• das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbes von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt ist.
Ausnahmen gibt es gemäß §2
• Abs. 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
• Abs. 11. für den Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerung sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel.
Die Verordnung regelt den Handel und die Gastronomie. Handwerkliche Tätigkeiten wie Garten-gestaltung und Friedhofsgärtnerei sind nach wie vor möglich.
Infos: Download
• das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbes von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt ist.
Ausnahmen gibt es gemäß §2
• Abs. 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
• Abs. 11. für den Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerung sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel.
Die Verordnung regelt den Handel und die Gastronomie. Handwerkliche Tätigkeiten wie Garten-gestaltung und Friedhofsgärtnerei sind nach wie vor möglich.
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