Gebühren für die Kanaleinmündung
Infolge der Errichtung eines
Kanals im Gartenbaugebiet
Essling werden derzeit an die
betroffenen landwirtschaftlichen
Gartenbaubetrieb Bescheide
zur Einhebung der Kanaleinmündungsgebühr
verschickt.
Diese vorgeschriebenen
Summen können dabei
sehr hoch sein. Die Ursache
könnte dabei in einer falschen
Berechnung der Bemessungsgrundlage
liegen. Daher ist
eine umgehende Kontrolle der
Bescheide erforderlich.
Die Kanaleinmündungsgebühren
haben in der Vergangenheit
viele landwirtschaftliche
Betriebe vor enorme finanzielle
Belastungen gestellt.
Vor allem Gartenbaubetriebe
waren davon massiv betroffen.
Glashäuser / Gewächshäuser
sind nämlich baubehördlich
bewilligungspflichtig und
unterliegen daher grundsätzlich
der Verpflichtung zur Entrichtung
einer Kanaleinmündungsgebühr.
Die entsprechend
großflächig verbauten
Flächen wurden zur Berechnung
der Kanaleinmündungsgebühr
herangezogen. Dies
führte vor allem bei großen Gewächshausflächen
zu enormen
Kosten.
Aufzuchtflächen mit natürlicher Versickerung sind herauszurechnen
In diesem Sinne hat sich die
Landwirtschaftskammer Wien
bereits seit einigen Jahren erfolgreich
um eine entsprechende
Gesetzesänderung eingesetzt.
Mit der Gesetzesänderung
(Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz)
im
Jahr 20210 wurde für landwirtschaftliche
oder berufsgärtnerische
Betriebsgebäude eine
Ausnahmebestimmung bei der
Gebührenberechnung für die
Kanaleinmündungsgebühren
festgelegt.
Bei landwirtschaftlichen und berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden wird zusätzlich jene Fläche, die der Aufzucht von Pflanzen dient und bei der eine natürliche Versickerung vorgesehen ist, bei dem Anteil des Schmutzwasserkanals abgezogen. Damit sollten bei der Entrichtung von Kanaleinmündungsgebühren Einsparungen bis zu mehreren tausend Euro möglich sein. Bei den nunmehr zugestellten Bescheiden wurde dies offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt und die Aufzuchtflächen nicht aus den Bemessungsgrundlagen herausgerechnet.
Die LK Wien hat Kontakt mit der zuständigen Behörde (Baupolizei) aufgenommen. Diese überprüft derzeit die ausgestellten Bescheide und ändert diese gegebenenfalls von Amts wegen ab.
Die LK Wien empfiehlt dennoch, die Bescheide in Hinblick auf die für die Bemessung herangezogenen Flächen umgehend zu überprüfen und bei Unklarheiten oder Abweichungen Kontakt mit dem am Bescheid ausgewiesenen Sachbearbeiter aufzunehmen.
Bei landwirtschaftlichen und berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden wird zusätzlich jene Fläche, die der Aufzucht von Pflanzen dient und bei der eine natürliche Versickerung vorgesehen ist, bei dem Anteil des Schmutzwasserkanals abgezogen. Damit sollten bei der Entrichtung von Kanaleinmündungsgebühren Einsparungen bis zu mehreren tausend Euro möglich sein. Bei den nunmehr zugestellten Bescheiden wurde dies offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt und die Aufzuchtflächen nicht aus den Bemessungsgrundlagen herausgerechnet.
Die LK Wien hat Kontakt mit der zuständigen Behörde (Baupolizei) aufgenommen. Diese überprüft derzeit die ausgestellten Bescheide und ändert diese gegebenenfalls von Amts wegen ab.
Die LK Wien empfiehlt dennoch, die Bescheide in Hinblick auf die für die Bemessung herangezogenen Flächen umgehend zu überprüfen und bei Unklarheiten oder Abweichungen Kontakt mit dem am Bescheid ausgewiesenen Sachbearbeiter aufzunehmen.