Gesellschaftsformen in der Landwirtschaft
Meist wird ein Landwirtschaftlicher
Betrieb von einer
natürlichen Person als Einzelunternehmen
geführt. Dafür
bedarf es keinen eigenen Gründungsakt
der Betriebsführer:in.
Der bzw. die Betriebsführer:in
vertritt das Einzelunternehmen
und haftet mit seinem
bzw. ihrem gesamten Vermögen.
Eine Gesellschaft ist eine
Rechtsgemeinschaft, die
grundsätzlich aus zwei oder
mehreren natürlichen oder juristischen
Personen besteht.
Ausnahmen sind die GmbH,
die Flexible Kapitalgesellschaft
oder die AG, die auch als Ein-
Personen Gesellschaften bestehen
können. Landwirtschaftlichen
Betriebsführer:innen
stehen dabei eine geschlossene
und fixe Anzahl an Gesellschaftsformen
zur Verfügung,
aus denen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GesbR) ist die in
der Land- und Forstwirtschaft
häufigste Gesellschaftsform,
etwa bei gemeinsamer Betriebsführung
von Ehegatten
bzw. Eltern mit Kindern.
Arbeiten zwei oder mehrere
Personen zusammen, um
etwa einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zu führen,
so liegt eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts vor, sofern
nicht eine andere Gesellschaftsform
gewählt wurde.
Ein schriftlicher Vertrag ist
dazu nicht nötig, aber jedenfalls
empfehlenswert. In diesem
Vertrag können die Gesellschafter
weitgehend frei
bestimmen, welche Regeln in
ihrer GesbR gelten. Grundsätzlich
kann ein Gesellschaftsvertrag
für die GesbR aber auch
mündlich vereinbart oder sogar
schlüssig und stillschweigend
bestehen, aufgrund der
gelebten Verhältnisse.
Wurde keine entsprechende
Vereinbarung zu den verschiedenen
Themenpunkten getroffen,
so gelten folgende gesetzliche
Bestimmungen:
Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich dürfen alle
Gesellschafter die Geschäfte
der GesbR führen und sind
auch dafür verantwortlich. Alltägliche
Entscheidungen wie
der Kauf von Saatgut oder der
Verkauf der Ernte darf jeder
Gesellschafter alleine treffen.
Wenn aber ein anderer Gesellschafter
widerspricht, muss die
Entscheidung zurückgenommen
werden. Besondere Entscheidungen
– etwa der Bau eines neuen Gewächshauses
oder der Kauf eines teuren Geräts
– müssen gemeinsam beschlossen
werden.
Nach außen darf jeder Gesellschafter
die Gesellschaft
vertreten, also z. B. Verträge abschließen
– es sei denn, es wurde
intern etwas Anderes vereinbart.
Auch wenn jemand ohne
ausreichende Berechtigung
handelt, ist der Vertrag aber
gültig, solange der Geschäftspartner
nichts von der fehlenden
Berechtigung wusste.
Gesellschaftsanteil
In einer GesbR richtet sich
der Anteil jedes Gesellschafters
danach, was er in die Gesellschaft
eingebracht hat –
zum Beispiel Geld, Maschinen
oder Arbeitskraft. Dieser Anteil
ist wichtig, wenn es um die
Verteilung von Gewinn und
Verlust geht oder wenn Entscheidungen
getroffen werden
müssen. Bringt jemand keine
Sachwerte ein, sondern arbeitet
hauptsächlich mit, zählt
auch das. Solchen „Arbeitsgesellschaftern“
steht ein angemessener
Betrag des Jahresgewinnes
zu, auch wenn sie kein
Geld eingebracht haben.
Haftung
Die GesbR selbst ist nicht
rechtsfähig, sie hat daher kein
eigenes Vermögen und kann
keine Rechtsgeschäfte abschließen.
Diese Rechte und
Pflichten haben die Gesellschafter.
Jeder Gesellschafter
haftet somit mit seinem gesamten
privaten Vermögen für
alle Schulden der GesbR, nicht
nur für seinen eigenen Anteil.
Wenn einer mehr zahlen musste,
als ihm eigentlich zusteht,
kann er sich das von den anderen
Gesellschaftern zurückholen,
entsprechend ihres jeweiligen
Anteils an der Gesellschaft.
Auflösung der Gesellschaft
Die GesbR kann aufgelöst
werden durch gemeinsamen
Beschluss, wenn eine vereinbarte
Laufzeit abgelaufen ist
oder wenn ein Gesellschafter
kündigt – das muss 6 Monate
vor Ende des Geschäftsjahres
geschehen. Nach der Auflösung
müssen zuerst alle offenen
Rechnungen bezahlt und
Forderungen eingezogen werden.
Was dann noch übrig ist,
wird unter den Gesellschaftern
aufgeteilt.
Wenn einige Gesellschafter
weitermachen wollen, können
sie die Gesellschaft fortführen.
Die ausscheidenden Gesellschafter
müssen dann entsprechend
abgefunden werden.