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Gesellschaftsformen in der Landwirtschaft

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22.10.2025 | von Mag. Erik Graham

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Weingarten.jpg © karinnussbaumer
© karinnussbaumer
Meist wird ein Landwirtschaftlicher Betrieb von einer natürlichen Person als Einzelunternehmen geführt. Dafür bedarf es keinen eigenen Gründungsakt der Betriebsführer:in. Der bzw. die Betriebsführer:in vertritt das Einzelunternehmen und haftet mit seinem bzw. ihrem gesamten Vermögen. Eine Gesellschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, die grundsätzlich aus zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Ausnahmen sind die GmbH, die Flexible Kapitalgesellschaft oder die AG, die auch als Ein- Personen Gesellschaften bestehen können. Landwirtschaftlichen Betriebsführer:innen stehen dabei eine geschlossene und fixe Anzahl an Gesellschaftsformen zur Verfügung, aus denen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist die in der Land- und Forstwirtschaft häufigste Gesellschaftsform, etwa bei gemeinsamer Betriebsführung von Ehegatten bzw. Eltern mit Kindern. Arbeiten zwei oder mehrere Personen zusammen, um etwa einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, so liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, sofern nicht eine andere Gesellschaftsform gewählt wurde. Ein schriftlicher Vertrag ist dazu nicht nötig, aber jedenfalls empfehlenswert. In diesem Vertrag können die Gesellschafter weitgehend frei bestimmen, welche Regeln in ihrer GesbR gelten. Grundsätzlich kann ein Gesellschaftsvertrag für die GesbR aber auch mündlich vereinbart oder sogar schlüssig und stillschweigend bestehen, aufgrund der gelebten Verhältnisse. Wurde keine entsprechende Vereinbarung zu den verschiedenen Themenpunkten getroffen, so gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich dürfen alle Gesellschafter die Geschäfte der GesbR führen und sind auch dafür verantwortlich. Alltägliche Entscheidungen wie der Kauf von Saatgut oder der Verkauf der Ernte darf jeder Gesellschafter alleine treffen. Wenn aber ein anderer Gesellschafter widerspricht, muss die Entscheidung zurückgenommen werden. Besondere Entscheidungen – etwa der Bau eines neuen Gewächshauses oder der Kauf eines teuren Geräts – müssen gemeinsam beschlossen werden. Nach außen darf jeder Gesellschafter die Gesellschaft vertreten, also z. B. Verträge abschließen – es sei denn, es wurde intern etwas Anderes vereinbart. Auch wenn jemand ohne ausreichende Berechtigung handelt, ist der Vertrag aber gültig, solange der Geschäftspartner nichts von der fehlenden Berechtigung wusste.

Gesellschaftsanteil

In einer GesbR richtet sich der Anteil jedes Gesellschafters danach, was er in die Gesellschaft eingebracht hat – zum Beispiel Geld, Maschinen oder Arbeitskraft. Dieser Anteil ist wichtig, wenn es um die Verteilung von Gewinn und Verlust geht oder wenn Entscheidungen getroffen werden müssen. Bringt jemand keine Sachwerte ein, sondern arbeitet hauptsächlich mit, zählt auch das. Solchen „Arbeitsgesellschaftern“ steht ein angemessener Betrag des Jahresgewinnes zu, auch wenn sie kein Geld eingebracht haben.

Haftung

Die GesbR selbst ist nicht rechtsfähig, sie hat daher kein eigenes Vermögen und kann keine Rechtsgeschäfte abschließen. Diese Rechte und Pflichten haben die Gesellschafter. Jeder Gesellschafter haftet somit mit seinem gesamten privaten Vermögen für alle Schulden der GesbR, nicht nur für seinen eigenen Anteil. Wenn einer mehr zahlen musste, als ihm eigentlich zusteht, kann er sich das von den anderen Gesellschaftern zurückholen, entsprechend ihres jeweiligen Anteils an der Gesellschaft.

Auflösung der Gesellschaft

Die GesbR kann aufgelöst werden durch gemeinsamen Beschluss, wenn eine vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist oder wenn ein Gesellschafter kündigt – das muss 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres geschehen. Nach der Auflösung müssen zuerst alle offenen Rechnungen bezahlt und Forderungen eingezogen werden. Was dann noch übrig ist, wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Wenn einige Gesellschafter weitermachen wollen, können sie die Gesellschaft fortführen. Die ausscheidenden Gesellschafter müssen dann entsprechend abgefunden werden.
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